Rechtssatz RS0125788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125788
Geschäftszahl
15Os184/09m (15Os185/09h, 15Os186/09f); 14Os123/14s; 11Os51/16h
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Die richterliche Disposition über die Gewährung des Entschlagungsrechts eines Zeugen in der Hauptverhandlung stellt eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung iSd § 35 Abs 2 StPO dar und hat auch seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes und des Strafprozessreformbegleitgesetzes I grundsätzlich nicht in Beschlussform (§ 86 StPO) zu ergehen. Die Entscheidung über das Entschlagungsrecht eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist daher weder auszufertigen noch zuzustellen, ein Rechtsmittel des Zeugen dagegen ist nicht zulässig.Die richterliche Disposition über die Gewährung des Entschlagungsrechts eines Zeugen in der Hauptverhandlung stellt eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung iSd Paragraph 35, Absatz 2, StPO dar und hat auch seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes und des Strafprozessreformbegleitgesetzes römisch eins grundsätzlich nicht in Beschlussform (Paragraph 86, StPO) zu ergehen. Die Entscheidung über das Entschlagungsrecht eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist daher weder auszufertigen noch zuzustellen, ein Rechtsmittel des Zeugen dagegen ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 15 Os 184/09m
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 15 Os 184/09m
- 14 Os 123/14s
Entscheidungstext OGH 01.12.2014 14 Os 123/14s
Vgl; Beisatz: Hier: Verhängung von Beugehaft über einen Zeugen zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. (T1)
- 11 Os 51/16h
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 11 Os 51/16h
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125788
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20100317_OGH0002_0150OS00184_09M0000_001