Als widersprüchlich (Z 5) rügt die Beschwerde die Urteilsbegründung zum Schuldspruch nach dem Suchtgiftgesetz, weil das Erstgericht die Annahme einer Gesamtmenge von 10 bis 30 Gramm verkauften Heroins (US 5) auf die Aussagen des Zeugen Michael K***** gegründet hat. Mit dem Einwand, dieser habe in der Hauptverhandlung bloß eine Menge von "vielleicht 10 Gramm" angegeben, wird jedoch weder der bezeichnete noch ein anderer Begründungsmangel aufgezeigt. Denn vor dem erkennenden Gericht hat der Zeuge die in der Beschwerde zitierte Schätzung mit dem Hinweis auf das Nachlassen seiner Erinnerung relativiert und betont, bei der Polizei wahrheitsgemäß ausgesagt zu haben, wo er den Ankauf der festgestellten Heroinquantität eingestanden hatte (S 483 f/I iVm 80/II, 253 f/I). Die Angaben des Zeugen im Vorverfahren hat das Erstgericht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen (US 6).Als widersprüchlich (Ziffer 5,) rügt die Beschwerde die Urteilsbegründung zum Schuldspruch nach dem Suchtgiftgesetz, weil das Erstgericht die Annahme einer Gesamtmenge von 10 bis 30 Gramm verkauften Heroins (US 5) auf die Aussagen des Zeugen Michael K***** gegründet hat. Mit dem Einwand, dieser habe in der Hauptverhandlung bloß eine Menge von "vielleicht 10 Gramm" angegeben, wird jedoch weder der bezeichnete noch ein anderer Begründungsmangel aufgezeigt. Denn vor dem erkennenden Gericht hat der Zeuge die in der Beschwerde zitierte Schätzung mit dem Hinweis auf das Nachlassen seiner Erinnerung relativiert und betont, bei der Polizei wahrheitsgemäß ausgesagt zu haben, wo er den Ankauf der festgestellten Heroinquantität eingestanden hatte (S 483 f/I in Verbindung mit 80/II, 253 f/I). Die Angaben des Zeugen im Vorverfahren hat das Erstgericht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen (US 6).
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die SGV BGBl II Nr. 377/1997 hier (noch) nicht anzuwenden ist, weil deren Bestimmung über ihr Inkrafttreten nur im Zusammenhang mit jener des SMG BGBl I Nr 112/1997, und zwar § 48 iVm § 28 Abs 6 SMG, zu sehen ist.Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die SGV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 1997, hier (noch) nicht anzuwenden ist, weil deren Bestimmung über ihr Inkrafttreten nur im Zusammenhang mit jener des SMG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, und zwar Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, SMG, zu sehen ist.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit b) strebt die Beschwerdeführerin einen Freispruch vom Vorwurf der Begünstigung an, indem sie sich auf einen Begünstigungsnotstand nach § 299 Abs 4 StGB beruft.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) strebt die Beschwerdeführerin einen Freispruch vom Vorwurf der Begünstigung an, indem sie sich auf einen Begünstigungsnotstand nach Paragraph 299, Absatz 4, StGB beruft.
Mag die Angeklagte die falschen Angaben über den Urheber ihrer Verletzung auch zur Abwendung der Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung gemacht haben (US 8), so fällt doch die nach der genannten Gesetzesstelle vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten aus: Der befürchteten strafrechtlichen Ahndung des von Wolfang D***** beobachteten Suchtgiftkonsums der Angeklagten (US 5) stand die spezial- und generalpräventiven Interessen zuwiderlaufende Vereitelung einer Bestrafung des Genannten für das mit einer Schußwaffe begangene Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, somit eine gewichtige Form der Kriminalität, gegenüber. Aus dieser Sicht (vgl Pallin in WK § 299 Rz 25) kann davon keine Rede sein, daß die Folgen, die durch die Begünstigungshandlung (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 299 E 9, 10, 12a) abgewendet werden sollten, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Begünstigung hätten entstehen können.Mag die Angeklagte die falschen Angaben über den Urheber ihrer Verletzung auch zur Abwendung der Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung gemacht haben (US 8), so fällt doch die nach der genannten Gesetzesstelle vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten aus: Der befürchteten strafrechtlichen Ahndung des von Wolfang D***** beobachteten Suchtgiftkonsums der Angeklagten (US 5) stand die spezial- und generalpräventiven Interessen zuwiderlaufende Vereitelung einer Bestrafung des Genannten für das mit einer Schußwaffe begangene Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, somit eine gewichtige Form der Kriminalität, gegenüber. Aus dieser Sicht vergleiche Pallin in WK Paragraph 299, Rz 25) kann davon keine Rede sein, daß die Folgen, die durch die Begünstigungshandlung (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 299, E 9, 10, 12a) abgewendet werden sollten, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Begünstigung hätten entstehen können.
Damit, daß das Begünstigungsverhalten der Abwendung des Widerrufes eines nach § 23 a Abs 1 SGG gewährten Straufaufschubes diente, hatte sich die Angeklagte selbst nicht verantwortet, sodaß dieses Beschwerdevorbringen eine unzulässige und demnach unbeachtliche Neuerung darstellt.Damit, daß das Begünstigungsverhalten der Abwendung des Widerrufes eines nach Paragraph 23, a Absatz eins, SGG gewährten Straufaufschubes diente, hatte sich die Angeklagte selbst nicht verantwortet, sodaß dieses Beschwerdevorbringen eine unzulässige und demnach unbeachtliche Neuerung darstellt.
Zum Schuldspruch nach § 270 Abs 1 StGB vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nur versucht zu haben (Z 10). Mit dem Vorbringen, daß Vollendung dieses Deliktes dann ausscheide, wenn der Täter den Beamten verfehlt oder dieser den Tätlichkeiten ausweichen kann, läßt sie die bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotene Betrachtung des gesamten Urteilssachverhaltes vermissen. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichtes konnte der im Zuge der Vorführung der Angeklagten zur Hauptverhandlung angegriffene Justizwachebeamte die Schläge nur abwehren (US 6). Dazu kommt, daß die ins Treffen geführte Rechtsauffassung überholt ist. Nach neuerer Rechtsprechung wird der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn der Beamte ausweichen konnte (Leukauf/Steininger Komm3 § 270 RN 3).Zum Schuldspruch nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nur versucht zu haben (Ziffer 10,). Mit dem Vorbringen, daß Vollendung dieses Deliktes dann ausscheide, wenn der Täter den Beamten verfehlt oder dieser den Tätlichkeiten ausweichen kann, läßt sie die bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotene Betrachtung des gesamten Urteilssachverhaltes vermissen. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichtes konnte der im Zuge der Vorführung der Angeklagten zur Hauptverhandlung angegriffene Justizwachebeamte die Schläge nur abwehren (US 6). Dazu kommt, daß die ins Treffen geführte Rechtsauffassung überholt ist. Nach neuerer Rechtsprechung wird der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn der Beamte ausweichen konnte (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 270, RN 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Den Strafausspruch bekämpfen sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufungen, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt (die Erregung der Angeklagten bei ihrem tätlichen Angriff auf einen Beamten war wohl selbstverschuldet) sowie zutreffend gewichtet, sodaß die Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgründe des § 32 StGB sowohl der personalen Täterschuld als auch dem sozialen Störwert der angelasteten Taten entspricht. Die Freiheitsstrafe war sohin einer Reduktion nicht zugänglich, bedurfte aber auch keiner Erhöhung.Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt (die Erregung der Angeklagten bei ihrem tätlichen Angriff auf einen Beamten war wohl selbstverschuldet) sowie zutreffend gewichtet, sodaß die Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgründe des Paragraph 32, StGB sowohl der personalen Täterschuld als auch dem sozialen Störwert der angelasteten Taten entspricht. Die Freiheitsstrafe war sohin einer Reduktion nicht zugänglich, bedurfte aber auch keiner Erhöhung.
Den Berufungen war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.