Rechtssatz RS0109691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109691
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Rechtssatz
Die Begünstigung eines Täters des unter Verwendung einer Schußwaffe begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB wiegt schwerer, als die Befürchtung wegen (bloßen) Suchtgiftkonsums strafgerichtlich verfolgt zu werden.Die Begünstigung eines Täters des unter Verwendung einer Schußwaffe begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB wiegt schwerer, als die Befürchtung wegen (bloßen) Suchtgiftkonsums strafgerichtlich verfolgt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109691
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0150OS00187_9700000_001