Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5a und Z 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Soweit der Rechtsmittelwerber (aus Z 5a als Aufklärungsrüge) eine Verletzung der das Gericht treffenden Aufklärungspflicht „zu den Vorfällen 11. Juli 2010“ moniert, übersieht er, dass das Anklagefaktum III./ (geschlechtliche Nötigung am 11. Juli 2010 zum Nachteil von Vera M*****; siehe ON 23 S 2) in der Hauptverhandlung ausgeschieden wurde (ON 38 S 24) und demgemäß ein Schuldspruch dazu unterblieben ist.Soweit der Rechtsmittelwerber (aus Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge) eine Verletzung der das Gericht treffenden Aufklärungspflicht „zu den Vorfällen 11. Juli 2010“ moniert, übersieht er, dass das Anklagefaktum römisch drei./ (geschlechtliche Nötigung am 11. Juli 2010 zum Nachteil von Vera M*****; siehe ON 23 S 2) in der Hauptverhandlung ausgeschieden wurde (ON 38 S 24) und demgemäß ein Schuldspruch dazu unterblieben ist.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) zeigt unter Hervorhebung einzelner und isoliert betrachteter Bemerkungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W***** keine Beweisergebnisse auf, die einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten indizieren würden. Vielmehr lässt der Beschwerdeführer gerade jene Aussageinhalte des Gutachters außer Acht, wonach für eine Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit iSd § 11 StGB kein Hinweis besteht (ON 38 S 20, auch iVm ON 20 S 16 f).Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) zeigt unter Hervorhebung einzelner und isoliert betrachteter Bemerkungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W***** keine Beweisergebnisse auf, die einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten indizieren würden. Vielmehr lässt der Beschwerdeführer gerade jene Aussageinhalte des Gutachters außer Acht, wonach für eine Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit iSd Paragraph 11, StGB kein Hinweis besteht (ON 38 S 20, auch in Verbindung mit ON 20 S 16 f).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde waren aber nachstehende, vom Angeklagten nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Rechtsfehler von Amts wegen aufzugreifen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde waren aber nachstehende, vom Angeklagten nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Rechtsfehler von Amts wegen aufzugreifen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Die Feststellungen zur gefährlichen Drohung zum Nachteil der Stefanie M***** (Urteilsfaktum I./; US 6) sind nicht geeignet, einen Schuldspruch nach § 107 Abs 1 StGB zu tragen. Denn die konstatierte (und in der Absicht, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, getätigte) Äußerung des Angeklagten, er werde der Frau „etwas antun“, ihr werde „noch etwas passieren“ (US 6), ist - für sich betrachtet - zu unbestimmt, um deutlich zu machen, welche konkrete Rechtsgutverletzung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB (Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen) damit in Aussicht gestellt werden sollte, und solcherart nicht geeignet, die Beurteilung der Gefährlichkeit der Drohung zu ermöglichen (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 26 und 28 ff). Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; vgl US 2: „… mit zumindest ihrer Verletzung am Körper bedroht, …“) kann zwar zur Verdeutlichung des Urteilssachverhalts herangezogen werden, vermag aber fehlende Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116587; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8, sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271).Die Feststellungen zur gefährlichen Drohung zum Nachteil der Stefanie M***** (Urteilsfaktum römisch eins./; US 6) sind nicht geeignet, einen Schuldspruch nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu tragen. Denn die konstatierte (und in der Absicht, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, getätigte) Äußerung des Angeklagten, er werde der Frau „etwas antun“, ihr werde „noch etwas passieren“ (US 6), ist - für sich betrachtet - zu unbestimmt, um deutlich zu machen, welche konkrete Rechtsgutverletzung iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen) damit in Aussicht gestellt werden sollte, und solcherart nicht geeignet, die Beurteilung der Gefährlichkeit der Drohung zu ermöglichen vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 26 und 28 ff). Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche US 2: „… mit zumindest ihrer Verletzung am Körper bedroht, …“) kann zwar zur Verdeutlichung des Urteilssachverhalts herangezogen werden, vermag aber fehlende Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116587; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 8, sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271).
Während die Erstrichter zur Sachbeschädigung in der Nacht zum 30. Juni 2010 - Aufstechen des vorderen rechten und des hinteren linken Sommerreifens am Pkw des Privatbeteiligten Herbert G***** (zweiter Teil der eine rechtliche Subsumtionseinheit bildenden Urteilsfakten III./) - konkrete Urteilsannahmen zur Täterschaft des Angeklagten trafen, lässt sich den Entscheidungsgründen zum Angriff (hinsichtlich eines Winterreifens) in der Nacht zum 12. Mai 2010 (US 8) nicht entnehmen, ob diese Tathandlung ebenfalls vom Beschwerdeführer gesetzt wurde. In Ansehung dieser Tat fehlt es dem Urteil daher an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage zum objektiven Tathergang. Der Ersatz mangelnder Feststellungen durch den Urteilsspruch (US 2 f) kommt auch hier nicht in Frage (abermals RIS-Justiz RS0116587).Während die Erstrichter zur Sachbeschädigung in der Nacht zum 30. Juni 2010 - Aufstechen des vorderen rechten und des hinteren linken Sommerreifens am Pkw des Privatbeteiligten Herbert G***** (zweiter Teil der eine rechtliche Subsumtionseinheit bildenden Urteilsfakten römisch drei./) - konkrete Urteilsannahmen zur Täterschaft des Angeklagten trafen, lässt sich den Entscheidungsgründen zum Angriff (hinsichtlich eines Winterreifens) in der Nacht zum 12. Mai 2010 (US 8) nicht entnehmen, ob diese Tathandlung ebenfalls vom Beschwerdeführer gesetzt wurde. In Ansehung dieser Tat fehlt es dem Urteil daher an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage zum objektiven Tathergang. Der Ersatz mangelnder Feststellungen durch den Urteilsspruch (US 2 f) kommt auch hier nicht in Frage (abermals RIS-Justiz RS0116587).
Bleibt anzumerken, dass sich das Adhäsionserkenntnis zugunsten des Privatbeteiligten Hubert G***** (US 3) - klar ersichtlich (vgl US 8 unten) - nur auf den zweiten Faktenkomplex (Aufstechen zweier Sommerreifen in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2010) bezieht.Bleibt anzumerken, dass sich das Adhäsionserkenntnis zugunsten des Privatbeteiligten Hubert G***** (US 3) - klar ersichtlich vergleiche US 8 unten) - nur auf den zweiten Faktenkomplex (Aufstechen zweier Sommerreifen in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2010) bezieht.
Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen (jeweils § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) machen eine Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche I./ und III./ (bei Letzterem nur im Umfang der Sachbeschädigung eines Reifens „in der Nacht auf den 12. Mai 2010“) und demgemäß die Aufhebung im Strafausspruch sowie des Beschlusses über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7) unvermeidlich. Da die Strafsanktion mit der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB in einem untrennbaren Zusammenhang steht, war auch die solcherart konnexe Entscheidung über den Maßnahmenvollzug zu kassieren (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 6).Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen (jeweils Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) machen eine Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche römisch eins./ und römisch drei./ (bei Letzterem nur im Umfang der Sachbeschädigung eines Reifens „in der Nacht auf den 12. Mai 2010“) und demgemäß die Aufhebung im Strafausspruch sowie des Beschlusses über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7) unvermeidlich. Da die Strafsanktion mit der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem untrennbaren Zusammenhang steht, war auch die solcherart konnexe Entscheidung über den Maßnahmenvollzug zu kassieren (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 6).
Mit seiner Berufung und der Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.