Die erwähnten Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer des Landesgerichtes Linz stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die erwähnten Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer des Landesgerichtes Linz stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 38 Abs 1 StGB sind nur die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird (Z 1), oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung (Z 2) erlitten hat. Unter "mit Strafe bedrohter Handlung" sind im Sinn des § 17 StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Leukauf/Steininger, Komm3 § 38 RN 1), sonach nur Verbrechen und Vergehen zu verstehen, deren Aburteilung den ordentlichen Gerichten zukommt.Nach Paragraph 38, Absatz eins, StGB sind nur die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird (Ziffer eins,), oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung (Ziffer 2,) erlitten hat. Unter "mit Strafe bedrohter Handlung" sind im Sinn des Paragraph 17, StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 38, RN 1), sonach nur Verbrechen und Vergehen zu verstehen, deren Aburteilung den ordentlichen Gerichten zukommt.
Der Anregung Bittmanns in RZ 1994, S 52 f, auf die sich der Beschluß der Ratskammer bezieht, eine bereits verbüßte Untersuchungshaft sei auch auf Strafhaften wegen Verwaltungsübertretungen vom Untersuchungsrichter gemäß § 38 StGB anzurechnen, weil nicht einzusehen sei, weshalb bereits verbüßte Untersuchungshaft auf noch offene Strafhaft wegen gerichtlich strafbarer Tatbestände angerechnet werden könne, nicht aber auf Strafhaften wegen Verwaltungsübertretungen, § 38 Abs 1 StGB sei daher analog auch auf Strafen anzurechnen, die wegen Verwaltungsübertretungen oder sonstigen nicht gerichtlich strafbaren Handlungen verhängt wurden, zumal § 180 Abs 4 StPO (verbis: "Haft anderer Art") Strafen wegen Verwaltungsübertretungen mitumfasse, kann nicht beigetreten werden.Der Anregung Bittmanns in RZ 1994, S 52 f, auf die sich der Beschluß der Ratskammer bezieht, eine bereits verbüßte Untersuchungshaft sei auch auf Strafhaften wegen Verwaltungsübertretungen vom Untersuchungsrichter gemäß Paragraph 38, StGB anzurechnen, weil nicht einzusehen sei, weshalb bereits verbüßte Untersuchungshaft auf noch offene Strafhaft wegen gerichtlich strafbarer Tatbestände angerechnet werden könne, nicht aber auf Strafhaften wegen Verwaltungsübertretungen, Paragraph 38, Absatz eins, StGB sei daher analog auch auf Strafen anzurechnen, die wegen Verwaltungsübertretungen oder sonstigen nicht gerichtlich strafbaren Handlungen verhängt wurden, zumal Paragraph 180, Absatz 4, StPO (verbis: "Haft anderer Art") Strafen wegen Verwaltungsübertretungen mitumfasse, kann nicht beigetreten werden.
§ 180 Abs 4 StPO regelt nämlich nur die Fälle, in denen eine Untersuchungshaft nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden darf. Bei Vorliegen einer "Haft anderer Art" ist eine Untersuchungshaft somit entweder nicht zu verhängen oder eine bereits beschlossene Untersuchungshaft für den Vollzug dieser Haft anderer Art zu sistieren (vgl 15 Os 84,85/94 = EvBl 1994/176). Für eine in einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Vorhaftanrechnung auf eine Verwaltungsstrafe fehlt jedoch jegliche gesetzliche Grundlage.Paragraph 180, Absatz 4, StPO regelt nämlich nur die Fälle, in denen eine Untersuchungshaft nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden darf. Bei Vorliegen einer "Haft anderer Art" ist eine Untersuchungshaft somit entweder nicht zu verhängen oder eine bereits beschlossene Untersuchungshaft für den Vollzug dieser Haft anderer Art zu sistieren vergleiche 15 Os 84,85/94 = EvBl 1994/176). Für eine in einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Vorhaftanrechnung auf eine Verwaltungsstrafe fehlt jedoch jegliche gesetzliche Grundlage.
Eine solche Anrechnung durch das ordentliche Gericht widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des § 38 StGB, sondern würde auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung des Art 94 B-VG verstoßen, weil das Gericht hiedurch in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde eingreifen würde.Eine solche Anrechnung durch das ordentliche Gericht widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des Paragraph 38, StGB, sondern würde auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung des Artikel 94, B-VG verstoßen, weil das Gericht hiedurch in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde eingreifen würde.
Für die Anrechnung einer gerichtlichen (Untersuchungs-)Haft auf Verwaltungsstrafen wäre nämlich auf Grund der für sie geltenden Gesetze nur die Verwaltungsbehörde zuständig; für eine Anrechnung durch das Gericht fehlt - wie bereits erwähnt - eine gesetzliche Grundlage.
Unter diesem Gesichtspunkt ermangelt es auch an der von Bittmann behaupteten Regelungslücke, die dieser durch Analogie schließen zu müssen glaubt. Grundsätze der Analogie gelten nämlich nur dort, wo eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke vom Gericht zu schließen ist (JBl 1976, 490). Nach dem vorher Gesagten, insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht, liegt in dem Umstand, daß Verwaltungsstrafen von Gerichten durch Anrechnung auf eine bereits vollzogene Untersuchungshaft nicht vollstreckt werden dürfen, keine vom Gesetzgeber gewollte Lücke im Gesetz.
Da Harald S***** durch die erwähnten Entscheidungen des Untersuchungsrichters und der Ratskammer des Landesgerichtes Linz keinen Nachteil erlitten hat, mußte es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.