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Entscheidung 15 Os 19/91×

Entscheidung 15 Os 19/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os19/91

Entscheidungsdatum

04.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander Helmut S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. März 1990, GZ 14 E römisch fünf r 144/90-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22.März 1990, GZ 14 E römisch fünf r 144/90-10, verletzt in dem den Angeklagten Alexander Helmut S***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in dem den genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 21.März 1988 (in der Ausfertigung unrichtig datiert mit 12. April 1988; s S 189, 203), GZ 15 römisch fünf r 1440/87-24, wurde ua der am 30.November 1969 geborene, mithin damals jugendliche Angeklagte Alexander Helmut S***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt; gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG (in der damals geltenden Fassung) wurden der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.

Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil desselben Gerichtes vom 31. Jänner 1990, GZ 12 E römisch fünf r 680/89-12, wurde der inzwischen erwachsene Alexander Helmut S***** des (am 18.Juni 1989 begangenen) Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB schuldig erkannt, unter Einbeziehung des Schuldspruchs vom 21.März 1988, GZ 15 römisch fünf r 1440/87-24, zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt und ausgesprochen, daß im Verfahren AZ 15 römisch fünf r 1440/87 des Kreisgerichtes Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO).

Schließlich wurde Alexander Helmut S***** mit dem gleichfalls rechtskräftig gewordenen Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. März 1990, GZ 14 E römisch fünf r 144/90-10, des (in der Zeit zwischen Ende September 1989 und 18.Oktober 1989 begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, sowie 15 StGB schuldig erkannt, unter neuerlicher Einbeziehung des Schuldspruchs des Kreisgerichtes Wels vom 21.März 1988, GZ 15 römisch fünf r 1440/87-24, zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen "Gesamtstrafe" von drei Monaten verurteilt und abermals ausgesprochen, daß bezüglich der Verurteilung im Verfahren AZ 15 römisch fünf r 1440/87 des Kreisgerichtes Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.

Rechtliche Beurteilung

Das letztbezeichnete Urteil steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als darin ungeachtet des bereits im Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 31.Jänner 1990, GZ 12 E römisch fünf r 680/89-12, unter Einbeziehung des Schuldspruchs vom 21.März 1988 erfolgten Strafausspruchs und des in diesem Urteil enthaltenen Ausspruchs, daß im Verfahren AZ 15 römisch fünf r 1440/87 des Kreisgerichtes Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, die Strafe neuerlich unter Einbeziehung des zu AZ 15 römisch fünf r 1440/87 ergangenen Schuldspruchs bemessen wurde. Diese Gesetzesverletzung wirkt sich im Hinblick auf die Festsetzung einer "Gesamtstrafe" vergleiche JABStRÄG 1987, 53 li Sp) zum Nachteil des Verurteilten aus.

Es war daher in Stattgebung der (vom Erstgericht angeregten und) von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen, der bekämpfte Strafausspruch zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen, wobei im übrigen auch die Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB zu beachten sein werden.

Anmerkung

E28269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00019.91.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19910404_OGH0002_0150OS00019_9100000_000