Vorweg ist festzuhalten, daß das Urteil zu Unrecht auch eine Schädigung der Petra S***** angenommen hat. Schaden an Rechten ist nicht nur ein solcher an Vermögensrechten, sondern auch an immateriellen und Persönlichkeitsrechten, insbesondere auch an konkreten öffentlichen Rechten. Begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, dann hat der Staat ein konkretes öffentliches Recht (Hoheitsrecht), den Täter wegen dieser strafbaren Handlung zu verfolgen. Der Täter selbst hat zwar das Recht, daß dieses Strafverfahren den prozessualen Bestimmungen gemäß durchgeführt wird, er hat aber kein Recht, gegen sich eine Anzeigeerstattung zu erwirken oder wegen der von ihm begangenen Straftat verfolgt zu werden. So gesehen hatte Petra S***** kein Recht auf "Erstattung oder Unterlassung einer Verwaltungsstrafanzeige"; das Erstgericht hat daher zu Unrecht auch eine Schädigung der Petra S***** angenommen. Dieser vom Angeklagten ungerügt gebliebene Urteilsmangel gereicht ihm aber nicht zum Nachteil, sodaß ein Vorgehen gemäß § 290 Abs. 1 StPO nicht geboten ist.Vorweg ist festzuhalten, daß das Urteil zu Unrecht auch eine Schädigung der Petra S***** angenommen hat. Schaden an Rechten ist nicht nur ein solcher an Vermögensrechten, sondern auch an immateriellen und Persönlichkeitsrechten, insbesondere auch an konkreten öffentlichen Rechten. Begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, dann hat der Staat ein konkretes öffentliches Recht (Hoheitsrecht), den Täter wegen dieser strafbaren Handlung zu verfolgen. Der Täter selbst hat zwar das Recht, daß dieses Strafverfahren den prozessualen Bestimmungen gemäß durchgeführt wird, er hat aber kein Recht, gegen sich eine Anzeigeerstattung zu erwirken oder wegen der von ihm begangenen Straftat verfolgt zu werden. So gesehen hatte Petra S***** kein Recht auf "Erstattung oder Unterlassung einer Verwaltungsstrafanzeige"; das Erstgericht hat daher zu Unrecht auch eine Schädigung der Petra S***** angenommen. Dieser vom Angeklagten ungerügt gebliebene Urteilsmangel gereicht ihm aber nicht zum Nachteil, sodaß ein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht geboten ist.
Das gilt gleichermaßen auch für den Umstand, daß der Befugnismißbrauch des Angeklagten nicht, wie das Erstgericht ausführt, (für sich allein) darin lag, daß er die Anzeigeerstattung gegen Petra S***** wegen Falschparkens davon abhängig machte, ob sie mit ihm näher in Kontakt trete, sondern darin, daß er - was er damit aber implicite in seinen Tatplan aufgenommen hatte - diese Anzeige unterließ, obwohl die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 21 Abs. 2 VStG nicht gegeben waren. Vorliegend wurde der Staat daher nicht (nur) dadurch geschädigt, daß der Angeklagte die Anzeigeerstattung bloß von etwas abhängig machte, sondern daß die Anzeige (pflichtwidrig) überhaupt nicht erstattet wurde.Das gilt gleichermaßen auch für den Umstand, daß der Befugnismißbrauch des Angeklagten nicht, wie das Erstgericht ausführt, (für sich allein) darin lag, daß er die Anzeigeerstattung gegen Petra S***** wegen Falschparkens davon abhängig machte, ob sie mit ihm näher in Kontakt trete, sondern darin, daß er - was er damit aber implicite in seinen Tatplan aufgenommen hatte - diese Anzeige unterließ, obwohl die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VStG nicht gegeben waren. Vorliegend wurde der Staat daher nicht (nur) dadurch geschädigt, daß der Angeklagte die Anzeigeerstattung bloß von etwas abhängig machte, sondern daß die Anzeige (pflichtwidrig) überhaupt nicht erstattet wurde.
In der weitwendig ausgeführten Mängelrüge (Z 5) wird behauptet, in einem entscheidenden Punkt seien die gerichtlichen Sachverhaltsannahmen nicht durch Beweisergebnisse gedeckt: Das vom Angeklagten ausdrücklich zugestandene Gefühl der Sympathie könne mindestens ebenso dazu führen, daß ein begünstigender Entschluß (die Abstandnahme von der Anzeige) sogleich gefaßt wird (was auch der Lebenserfahrung entspreche), wie auch, daß dieser bis zum beabsichtigten Gespräch vorbehalten wird. Der Entschluß zur Abstandnahme von der Anzeige sei daher nicht vom Wohlverhalten der Zeugin abhängig gewesen.In der weitwendig ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5,) wird behauptet, in einem entscheidenden Punkt seien die gerichtlichen Sachverhaltsannahmen nicht durch Beweisergebnisse gedeckt: Das vom Angeklagten ausdrücklich zugestandene Gefühl der Sympathie könne mindestens ebenso dazu führen, daß ein begünstigender Entschluß (die Abstandnahme von der Anzeige) sogleich gefaßt wird (was auch der Lebenserfahrung entspreche), wie auch, daß dieser bis zum beabsichtigten Gespräch vorbehalten wird. Der Entschluß zur Abstandnahme von der Anzeige sei daher nicht vom Wohlverhalten der Zeugin abhängig gewesen.
Darüber hinaus böten die Beweisergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich der Beschwerdeführer einer Rechtsbeugung bewußt gewesen sei.
Mit all diesen Einwänden zeigt der Nichtigkeitswerber keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO auf: Denn es wird weder eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des Urteils behauptet, noch daß keine oder nur offenbar unzureichende Gründe für einen Ausspruch des Urteils über entscheidende Tatsachen angegeben sind. Vielmehr unternimmt der Rechtsmittelwerber mit seiner Mängelrüge lediglich den im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des Schöffengerichtes unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.Mit all diesen Einwänden zeigt der Nichtigkeitswerber keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf: Denn es wird weder eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des Urteils behauptet, noch daß keine oder nur offenbar unzureichende Gründe für einen Ausspruch des Urteils über entscheidende Tatsachen angegeben sind. Vielmehr unternimmt der Rechtsmittelwerber mit seiner Mängelrüge lediglich den im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des Schöffengerichtes unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite negiert, läßt insoweit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt als Beurteilungsgrundlage ausgeht. Mit der Behauptung aber, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nach Maßgabe seiner Befugnisse objektiv zulässig gewesen, weil er vom Anfang an nicht die Verpflichtung gehabt habe, eine Anzeige zu erstatten oder ein Organmandat auszustellen, ist sie nicht im Recht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite negiert, läßt insoweit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt als Beurteilungsgrundlage ausgeht. Mit der Behauptung aber, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nach Maßgabe seiner Befugnisse objektiv zulässig gewesen, weil er vom Anfang an nicht die Verpflichtung gehabt habe, eine Anzeige zu erstatten oder ein Organmandat auszustellen, ist sie nicht im Recht.
Gemäß § 21 Abs. 2 VStG können Organe der öffentlichen Aufsicht nur dann von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach Lage des Falles lagen - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte - die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach der genannten Gesetzesstelle, die kumulativ gegeben sein müssen, nicht vor. Denn der Umstand, daß durch das vorschriftswidrig geparkte Auto der S***** der Fahrzeugverkehr derart behindert wurde, daß es fast zu Verkehrsunfällen gekommen wäre und daß ein Abschleppen des verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges (§ 89 a Abs. 2 und Abs. 3 StVO) nur deshalb unterblieben ist, weil die Lenkerin noch während der Anwesenheit des Angeklagten am Tatort erschienen war und das Fahrzeug unmittelbar darauf entfernt hatte, läßt die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens nicht zu, weil das verkehrswidrige Verhalten Petra S*****, das mit einem "wichtigen Termin im Rathaus" begründet wurde, nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Verwaltungsübertretung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VStG können Organe der öffentlichen Aufsicht nur dann von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach Lage des Falles lagen - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte - die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach der genannten Gesetzesstelle, die kumulativ gegeben sein müssen, nicht vor. Denn der Umstand, daß durch das vorschriftswidrig geparkte Auto der S***** der Fahrzeugverkehr derart behindert wurde, daß es fast zu Verkehrsunfällen gekommen wäre und daß ein Abschleppen des verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges (Paragraph 89, a Absatz 2 und Absatz 3, StVO) nur deshalb unterblieben ist, weil die Lenkerin noch während der Anwesenheit des Angeklagten am Tatort erschienen war und das Fahrzeug unmittelbar darauf entfernt hatte, läßt die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens nicht zu, weil das verkehrswidrige Verhalten Petra S*****, das mit einem "wichtigen Termin im Rathaus" begründet wurde, nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Verwaltungsübertretung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.
Dem Schuldspruch wegen § 302 Abs. 1 StGB haftet demnach ein Rechtsirrtum nicht an.Dem Schuldspruch wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB haftet demnach ein Rechtsirrtum nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 302 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 41 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend nichts, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Wandel des Angeklagten und daß aus der Tat kein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend nichts, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Wandel des Angeklagten und daß aus der Tat kein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte - ersichtlich gemeint, wegen des geringen Schuldgehaltes seiner Tat - eine Reduzierung der Freiheitsstrafe sowie in eventu die Verhängung einer Geldstrafe, wobei er im Gerichtstag ausdrücklich der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe zustimmte (§ 295 Abs. 2 zweiter Satz StPO).Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte - ersichtlich gemeint, wegen des geringen Schuldgehaltes seiner Tat - eine Reduzierung der Freiheitsstrafe sowie in eventu die Verhängung einer Geldstrafe, wobei er im Gerichtstag ausdrücklich der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe zustimmte (Paragraph 295, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
Die Berufung ist im Recht.
Auszugehen ist zunächst davon, daß das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig angeführt hat.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bedarf es im konkreten Fall weder aus spezialpräventiven, noch aus generalpräventiven Erwägungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe; vielmehr reicht die Verurteilung zu einer Geldstrafe aus, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Demnach war unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bedarf es im konkreten Fall weder aus spezialpräventiven, noch aus generalpräventiven Erwägungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe; vielmehr reicht die Verurteilung zu einer Geldstrafe aus, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Demnach war unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen.
Diese war nach dem Verschulden des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat mit einhundertfünfzig Tagessätzen auszumessen.
Bei Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse des für niemand sorgepflichtigen Angeklagten und sein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 14.000 Schilling war die Höhe des Tagessatzes mit zweihundert Schilling festzusetzen.
Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe gründet sich auf § 19 Abs. 3 StGB.Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe gründet sich auf Paragraph 19, Absatz 3, StGB.
Zur Erzielung der spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe war die Geldstrafe allerdings unbedingt auszusprechen, wozu der Berufungswerber im Gerichtstag - wie bereits erwähnt - ausdrücklich seine Zustimmung erklärt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.