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Rechtssatz RS0097065

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097065

Geschäftszahl

15Os19/92

Entscheidungsdatum

23.04.1992

Rechtssatz

Begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, dann hat der Staat ein konkretes öffentliches Recht (Hoheitsrecht), den Täter wegen dieser strafbaren Handlung zu verfolgen. Der Täter selbst hat zwar das Recht, daß dieses Strafverfahren den prozessualen Bestimmungen gemäß durchgeführt wird, er hat aber kein Recht, gegen sich eine Anzeigeerstattung zu erwirken oder wegen der von ihm begangenen Straftat verfolgt zu werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 19/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 19/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097065

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00019_9200000_004