Rechtssatz RS0097065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097065
Entscheidungsdatum
23.04.1992
Rechtssatz
Begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, dann hat der Staat ein konkretes öffentliches Recht (Hoheitsrecht), den Täter wegen dieser strafbaren Handlung zu verfolgen. Der Täter selbst hat zwar das Recht, daß dieses Strafverfahren den prozessualen Bestimmungen gemäß durchgeführt wird, er hat aber kein Recht, gegen sich eine Anzeigeerstattung zu erwirken oder wegen der von ihm begangenen Straftat verfolgt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097065
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00019_9200000_004