Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 8, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 8, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel.
Die Instruktionsrüge (Z 8) bemängelt eine unvollständige Rechtsbelehrung im Hinblick darauf, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf die Verwendung einer Waffe erstrecken müsse.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bemängelt eine unvollständige Rechtsbelehrung im Hinblick darauf, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf die Verwendung einer Waffe erstrecken müsse.
Die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung führt zu diesem Punkt aus, dass der erforderliche Vorsatz „im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein" und „sich auf alle Tatbildmerkmale beziehen" muss. „Vorsatz bedeutet Verwirklichen-Wollen eines Sachverhalts, der der Tatschilderung des Gesetzes entspricht" (ON 196/S 43; vgl auch den gegebenen Hinweis auf die Möglichkeit, das Begehungsmittel der Drohung aus der Hauptfrage zu streichen, wenn „die Verwendung des Messers dem Angeklagten nicht zuzurechnen" sei; S 45). Welche weitere Belehrung über diese - auch von der Beschwerde zugestandenen Ausführungen - erforderlich wäre, um eine Irreführung der Geschworenen zu vermeiden, vermag die Nichtigkeitsbeschwerde nicht anzugeben.Die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung führt zu diesem Punkt aus, dass der erforderliche Vorsatz „im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein" und „sich auf alle Tatbildmerkmale beziehen" muss. „Vorsatz bedeutet Verwirklichen-Wollen eines Sachverhalts, der der Tatschilderung des Gesetzes entspricht" (ON 196/S 43; vergleiche auch den gegebenen Hinweis auf die Möglichkeit, das Begehungsmittel der Drohung aus der Hauptfrage zu streichen, wenn „die Verwendung des Messers dem Angeklagten nicht zuzurechnen" sei; S 45). Welche weitere Belehrung über diese - auch von der Beschwerde zugestandenen Ausführungen - erforderlich wäre, um eine Irreführung der Geschworenen zu vermeiden, vermag die Nichtigkeitsbeschwerde nicht anzugeben.
Die Rechtsrüge (Z 12) behauptet, das im Wahrspruch festgestellte Vorweisen des Messers als Element der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sei kein „Verwenden einer Waffe" im Sinne des Gesetzes, ohne diese - herrschender Lehre und Rechtsprechung entgegenstehende (Eder-Rieder in WK² § 143 Rz 12; RIS-Justiz RS0093846; RS0093914; RS0093850) - Rechtsansicht methodisch aus dem Gesetz oder höchstgerichtlicher Judikatur zu entwickeln. Solcherart verfehlt das Vorbringen die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.Die Rechtsrüge (Ziffer 12,) behauptet, das im Wahrspruch festgestellte Vorweisen des Messers als Element der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sei kein „Verwenden einer Waffe" im Sinne des Gesetzes, ohne diese - herrschender Lehre und Rechtsprechung entgegenstehende (Eder-Rieder in WK² Paragraph 143, Rz 12; RIS-Justiz RS0093846; RS0093914; RS0093850) - Rechtsansicht methodisch aus dem Gesetz oder höchstgerichtlicher Judikatur zu entwickeln. Solcherart verfehlt das Vorbringen die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.
Die Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall) ortet einen Verstoß gegen § 39 StGB, weil Haftstrafen als erschwerend gewertet worden wären, die nicht in den letzten fünf Jahren vor der jetzigen Tat verbüßt wurden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das Gesetz nicht „zwei Straftaten in den letzten fünf Jahren" verlangt, sondern dass nach der klaren Anordnung des § 39 Abs 2 StGB bloß Strafen außer Betracht bleiben, bei denen seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (vgl Flora in WK2 § 39 Rz 32). Da dies vorliegend nicht der Fall ist (vgl die Strafregisterauskunft ON 191), hat das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall zutreffend angenommen.Die Sanktionsrüge (Ziffer 13, erster Fall) ortet einen Verstoß gegen Paragraph 39, StGB, weil Haftstrafen als erschwerend gewertet worden wären, die nicht in den letzten fünf Jahren vor der jetzigen Tat verbüßt wurden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das Gesetz nicht „zwei Straftaten in den letzten fünf Jahren" verlangt, sondern dass nach der klaren Anordnung des Paragraph 39, Absatz 2, StGB bloß Strafen außer Betracht bleiben, bei denen seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind vergleiche Flora in WK2 Paragraph 39, Rz 32). Da dies vorliegend nicht der Fall ist vergleiche die Strafregisterauskunft ON 191), hat das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall zutreffend angenommen.
Auf die Eingabe des Angeklagten, datiert mit 4. Februar 2010, war nicht weiter einzugehen, weil die StPO nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (§ 285 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0100172; RS0100175). Das darin erstattete Vorbringen bietet auch keinen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen.Auf die Eingabe des Angeklagten, datiert mit 4. Februar 2010, war nicht weiter einzugehen, weil die StPO nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (Paragraph 285, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0100172; RS0100175). Das darin erstattete Vorbringen bietet auch keinen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 StPO, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, StPO, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.