Rechtssatz RS0093914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093914
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Verwendet wird die Waffe, wenn sie bei der Ausführung des Raubes zum Einsatz gelangt. Das trifft nicht nur dann zu, wenn - fallbezogen - mit einer Stichwaffe zugestochen und diese Waffe somit bestimmungsgemäß gebraucht wird, sondern auch dann, wenn sie als Mittel der (qualifizierten) Drohung benützt wird, wobei der bloße (auch konkludente) Hinweis auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes genügt. Die Verwendung der Waffe muss Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung sein, dazu folglich in einem funktionstypischen Zusammenhang stehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Drohung oder Gewaltanwendung von Anfang an unter Waffenverwendung durchgeführt wird. Es reicht auch aus, wenn der Täter - zB nach Scheitern anderer Mittel - der Gewalt oder Drohung mit einer Waffe Nachdruck verleiht, nicht aber, wenn der Einsatz der Waffe deutlich getrennt von der eigentlichen Tathandlung vor sich geht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 91/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 11 Os 91/93
- 13 Os 54/09d
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 54/09d
Auch
- 15 Os 191/09s
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 191/09s
Auch
- 12 Os 10/13g
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 10/13g
Auch
- 15 Os 78/14f
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 78/14f
Auch; Beisatz: Hier: Vorhalten einer Gaspistole. (T1)
- 13 Os 101/14y
Entscheidungstext OGH 06.11.2014 13 Os 101/14y
Vgl auch; Beisatz: „Verwendung“ einer Waffe liegt bereit dann vor, wenn der Täter (auch bloß konkludent) auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes hinweist. Entscheidend für die Beurteilung der „Verwendung“ einer Waffe iSd § 143 zweiter Fall StGB ist somit, ob der Täter die Waffe einsetzt oder zumindest zu erkennen gibt, sie nötigenfalls einsetzen zu wollen, nicht jedoch, ob dies vom Raubopfer erkannt worden ist. (T2)
- 12 Os 33/16v
Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 33/16v
Auch
- 13 Os 21/17p
Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 21/17p
Auch
- 14 Os 121/17a
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 121/17a
Vgl auch
- 13 Os 108/25v
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 108/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093914
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0110OS00091_9300000_002