Der Sache nach gegen den Schuldspruch zu I. richtet sich die vom Angeklagten auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.Der Sache nach gegen den Schuldspruch zu römisch eins. richtet sich die vom Angeklagten auf die Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Entgegen dem Einwand in der Mängelrüge (Z 5) zum Suchtgiftverbrechen (I.) läßt sich die (an sich unanfechtbare) erstgerichtliche Schlußfolgerung (US 4 unten bis US 5 oben), wonach sich für einen Zeitraum von drei Wochen eine vom Angeklagten vermittelte Suchtgiftmenge von ca 12,25 Gramm Heroin errechnet, aus den (vorangehenden) Konstatierungen (US 4 letzter Absatz) nachvollziehen, denenzufolge der Angeklagte nach seinem eigenen Geständnis (78, 149 f, 237) in einem Zeitraum von ca drei Wochen (das sind ca 21 Tage) dem Gerhard W***** jeden zweiten Tag drei bis vier Suchtgiftinteressenten vermittelte, die diesem jeweils zwischen 0,2 und 0,5 Gramm Heroin abkauften. Man braucht nämlich nur - wie es die Tatrichter ersichtlich und auch zulässigerweise getan haben - das arithmetische Mittel aus den vier Suchtgiftmengen zu ziehen, die sich aus den Mindest- und Maximalgrößen für zehn Tage errechnen, nämlich:Entgegen dem Einwand in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Suchtgiftverbrechen (römisch eins.) läßt sich die (an sich unanfechtbare) erstgerichtliche Schlußfolgerung (US 4 unten bis US 5 oben), wonach sich für einen Zeitraum von drei Wochen eine vom Angeklagten vermittelte Suchtgiftmenge von ca 12,25 Gramm Heroin errechnet, aus den (vorangehenden) Konstatierungen (US 4 letzter Absatz) nachvollziehen, denenzufolge der Angeklagte nach seinem eigenen Geständnis (78, 149 f, 237) in einem Zeitraum von ca drei Wochen (das sind ca 21 Tage) dem Gerhard W***** jeden zweiten Tag drei bis vier Suchtgiftinteressenten vermittelte, die diesem jeweils zwischen 0,2 und 0,5 Gramm Heroin abkauften. Man braucht nämlich nur - wie es die Tatrichter ersichtlich und auch zulässigerweise getan haben - das arithmetische Mittel aus den vier Suchtgiftmengen zu ziehen, die sich aus den Mindest- und Maximalgrößen für zehn Tage errechnen, nämlich:
3 Kunden pro Tag = 30 x 0,2 Gramm = 6 Gramm
4 Kunden pro Tag = 40 x 0,2 Gramm = 8 Gramm
3 Kunden pro Tag = 30 x 0,5 Gramm = 15 Gramm
4 Kunden pro Tag = 40 x 0,5 Gramm = 20 Gramm
Summe 49 Gramm
49 Gramm : 4 = 12,25 Gramm;
oder: 3,5 Kunden x 0,35 Gramm = 1,225 Gramm x 10 Tage = 12,25 Gramm.
Die - obschon nicht näher begründete Urteilsannahme, daß in diesen 12,25 Gramm Heroin soviel Reinsubstanz enthalten ist, daß damit die Grenzmenge von 1,5 Gramm Reinsubstanz überschritten wurde, blieb unangefochten.
Fehl geht der weitere Beschwerdevorwurf (Z 11), über das in Punkt I. des Urteilsspruchs inkriminierte Suchtgiftverbrechen "hätte richtigerweise bereits im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien [vom 12.August 1993], 6 e Vr 6274/93, Hv 3299/93, abgesprochen werden müssen", während "mit dem gegenständlichen Urteil lediglich über den Vorwurf des Erwerbens und Besitzes von Heroin gemäß § 16 Abs 1 SGG abzusprechen ist".Fehl geht der weitere Beschwerdevorwurf (Ziffer 11,), über das in Punkt römisch eins. des Urteilsspruchs inkriminierte Suchtgiftverbrechen "hätte richtigerweise bereits im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien [vom 12.August 1993], 6 e römisch fünf r 6274/93, Hv 3299/93, abgesprochen werden müssen", während "mit dem gegenständlichen Urteil lediglich über den Vorwurf des Erwerbens und Besitzes von Heroin gemäß Paragraph 16, Absatz eins, SGG abzusprechen ist".
Den zutreffenden erstgerichtlichen Urteilsgründen (US 8 zweiter Absatz) sei zur Verdeutlichung noch hinzugefügt:
Ist ein Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden und stellt sich nachträglich heraus, daß er vor diesem Urteil noch eine andere Straftat (oder mehrere Straftaten) begangen hat, kann das Absorptionsprinzip (§ 28 Abs 1 StGB) naturgemäß nicht mehr wirksam werden, weil der Rechtsbrecher wegen einer der insgesamt zusammentreffenden strafbaren Handlungen bereits bestraft wurde. Für solche Fälle stellt § 31 StGB die Anwendung der Grundsätze des Absorptionsprinzips sicher (Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 1). Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist jedoch, daß alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. Demnach kommt eine Bedachtnahme gemäß § 31 StGB dann nicht in Betracht, wenn der Angeklagte - wie vorliegend - mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, die er teils vor, teils nach Fällung des früheren Urteils begangen hat (Leukauf/Steininger aaO RN 12).Ist ein Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden und stellt sich nachträglich heraus, daß er vor diesem Urteil noch eine andere Straftat (oder mehrere Straftaten) begangen hat, kann das Absorptionsprinzip (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) naturgemäß nicht mehr wirksam werden, weil der Rechtsbrecher wegen einer der insgesamt zusammentreffenden strafbaren Handlungen bereits bestraft wurde. Für solche Fälle stellt Paragraph 31, StGB die Anwendung der Grundsätze des Absorptionsprinzips sicher (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 1). Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 31, StGB ist jedoch, daß alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. Demnach kommt eine Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB dann nicht in Betracht, wenn der Angeklagte - wie vorliegend - mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, die er teils vor, teils nach Fällung des früheren Urteils begangen hat (Leukauf/Steininger aaO RN 12).
Zudem ist (auf den konkreten Fall bezogen) gemäß § 56 Abs 1 StPO, falls demselben Beschuldigten (Angeklagten) mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, in der Regel (von den hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen des § 57 Abs 1 StPO abgesehen) das Strafverfahren wegen aller dieser strafbaren Handlungen bei demselben Gerichte gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen.Zudem ist (auf den konkreten Fall bezogen) gemäß Paragraph 56, Absatz eins, StPO, falls demselben Beschuldigten (Angeklagten) mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, in der Regel (von den hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen des Paragraph 57, Absatz eins, StPO abgesehen) das Strafverfahren wegen aller dieser strafbaren Handlungen bei demselben Gerichte gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen.
All diesen gesetzlichen Vorschriften hat das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - Rechnung getragen, weshalb auch die Strafzumessungsrüge versagen muß.
Aus den dargelegten Gründen war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).