Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0090850×

Rechtssatz RS0090850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090850

Geschäftszahl

15Os191/94

Entscheidungsdatum

02.02.1995

Rechtssatz

Ist ein Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden und stellt sich nachträglich heraus, daß er vor diesem Urteil noch eine andere Straftat (oder mehrere Straftaten) begangen hat, kann das Absorptionsprinzip (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) naturgemäß nicht mehr wirksam werden, weil der Rechtsbrecher wegen einer der insgesamt zusammentreffenden strafbaren Handlungen bereits bestraft wurde. Für solche Fälle stellt Paragraph 31, StGB die Anwendung der Grundsätze des Absorptionsprinzips sicher. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 31, StGB ist jedoch, daß alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 191/94
    Entscheidungstext OGH 02.02.1995 15 Os 191/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090850

Dokumentnummer

JJR_19950202_OGH0002_0150OS00191_9400000_001