Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen freisprechenden Teil des Urteils mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen freisprechenden Teil des Urteils mit einer auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die - im Rahmen der Beweiswürdigung wiederholte - Ablehnung einer Feststellung darüber, ob sich der Angeklagte damit abfand, dass die L*****gesellschaftmbH ab September 2001 neu eingegangen Verpflichtungen nicht mehr werde bezahlen können, zumal nicht ausschließbar sei, dass er immer (noch) darauf vertraute, die finanzielle Lage des Unternehmens bzw der gesamten von ihm kontrollierten Firmengruppe werde sich verbessern und die eingegangenen Verbindlichkeiten letztlich beglichen (US 12, 27).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die - im Rahmen der Beweiswürdigung wiederholte - Ablehnung einer Feststellung darüber, ob sich der Angeklagte damit abfand, dass die L*****gesellschaftmbH ab September 2001 neu eingegangen Verpflichtungen nicht mehr werde bezahlen können, zumal nicht ausschließbar sei, dass er immer (noch) darauf vertraute, die finanzielle Lage des Unternehmens bzw der gesamten von ihm kontrollierten Firmengruppe werde sich verbessern und die eingegangenen Verbindlichkeiten letztlich beglichen (US 12, 27).
Soweit die Beschwerde die - im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellte - Einschätzung der Tatrichter, wonach der Angeklagte „zum Teil jahr-(zehnt-)elang mit den geschädigten Firmen in Geschäftsbeziehung stand" (US 27), als (aktenwidrige) Scheinbegründung bemängelt, übersieht sie einerseits die Schilderung des Angeklagten, welcher diese Firmen als langjährige Kunden bezeichnete (ON 131 S 7) und andererseits den Anfechtungsrahmen der Z 5. Es handelt sich nämlich um einen Umstand, den das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung bloß illustrativ zur Überzeugungskraft der Verantwortung des Angeklagten anführte. Der - unter Z 5 vierter Fall - gleichermaßen in Frage gestellte kritisch-psychologische Vorgang, welcher die Tatrichter aufgrund eines gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung von der Aussageehrlichkeit des Angeklagten führte, ist als solcher einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).Soweit die Beschwerde die - im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellte - Einschätzung der Tatrichter, wonach der Angeklagte „zum Teil jahr-(zehnt-)elang mit den geschädigten Firmen in Geschäftsbeziehung stand" (US 27), als (aktenwidrige) Scheinbegründung bemängelt, übersieht sie einerseits die Schilderung des Angeklagten, welcher diese Firmen als langjährige Kunden bezeichnete (ON 131 S 7) und andererseits den Anfechtungsrahmen der Ziffer 5, Es handelt sich nämlich um einen Umstand, den das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung bloß illustrativ zur Überzeugungskraft der Verantwortung des Angeklagten anführte. Der - unter Ziffer 5, vierter Fall - gleichermaßen in Frage gestellte kritisch-psychologische Vorgang, welcher die Tatrichter aufgrund eines gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung von der Aussageehrlichkeit des Angeklagten führte, ist als solcher einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).
Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten eine Erörterung des Schreibens der K***** mbH & Co KG vom 16. Februar 2002 (ON 14 S 185 ff), des Prüfberichts der E***** AG aus dem Jahre 1999 (Prüfbericht des Sachverständigen Rudolf Kö*****, ON 18 Bl 9) sowie des Schreibens der S***** vom 14. November 2001 (ON 13 S 315) unterlassen, nimmt die Beschwerde nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, in welchen der Inhalt der angesprochenen Schriftstücke durchaus Erwähnung fand (US 11, 13, 15, 18f, 26, 32).
Gleichermaßen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb der - wiederholt vorgenommene (US 12 ff, 27) - Verweis auf die Zeugenaussagen von Mag. Walter H***** und Gottfried He***** eine - von ihr behauptete - den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende, sich in bloß zirkulären Überlegungen erschöpfende Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) darstelle. Vorliegend hat das Erstgericht - in Entsprechung der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO - im Urteil die entscheidenden Tatsachen in gedrängter Form bezeichnet sowie seine - zur Negativfeststellung (betreffend das voluntative Element der subjektiven Tatseite des Angeklagten) führenden - Erwägungen schlüssig und zureichend begründet (US 29, 32), ohne dagegen sprechende, wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dabei traf das Schöffengericht ausführliche Feststellungen über die Vorgeschichte, die unternehmerischen Gegebenheiten und die anklagegegenständlichen Geschäftsfälle, wobei die Entscheidungsgrundlagen nicht nur in der Beweiswürdigung, sondern auch im Rahmen der Feststellungen - jeweils in Klammer - bezeichnet wurden. Soweit die Beschwerde eine andere Bewertung des vom Erstgericht berücksichtigten Beweismaterials unternimmt, greift sie unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451).Gleichermaßen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb der - wiederholt vorgenommene (US 12 ff, 27) - Verweis auf die Zeugenaussagen von Mag. Walter H***** und Gottfried He***** eine - von ihr behauptete - den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende, sich in bloß zirkulären Überlegungen erschöpfende Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) darstelle. Vorliegend hat das Erstgericht - in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - im Urteil die entscheidenden Tatsachen in gedrängter Form bezeichnet sowie seine - zur Negativfeststellung (betreffend das voluntative Element der subjektiven Tatseite des Angeklagten) führenden - Erwägungen schlüssig und zureichend begründet (US 29, 32), ohne dagegen sprechende, wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dabei traf das Schöffengericht ausführliche Feststellungen über die Vorgeschichte, die unternehmerischen Gegebenheiten und die anklagegegenständlichen Geschäftsfälle, wobei die Entscheidungsgrundlagen nicht nur in der Beweiswürdigung, sondern auch im Rahmen der Feststellungen - jeweils in Klammer - bezeichnet wurden. Soweit die Beschwerde eine andere Bewertung des vom Erstgericht berücksichtigten Beweismaterials unternimmt, greift sie unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 451).
Inwiefern die Urteilsaussage, der Angeklagte habe es zwar „für möglich gehalten", dass die L*****gesellschaftmbH die neu eingegangenen Verbindlichkeiten nicht bezahlen könne, jedoch „möglicherweise darauf vertraut", dass sich die finanzielle Lage verbessern und er die eingegangenen Verbindlichkeiten, wenn auch mit Verzögerungen, letztlich begleichen werde (US 12, 27) mit der weiteren Konstatierung logisch unvereinbar (Z 5 dritter Fall) sei, wonach „nicht feststellbar ist, dass er sich mit einer solchen Schädigung der Gläubiger abgefunden hat" (US 12, 27), entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil die Feststellung, dass ein Täter den Eintritt eines Schadens ernsthaft für möglich hält, noch keinen Schluss auf das voluntative Element des bedingten Vorsatzes zulässt.Inwiefern die Urteilsaussage, der Angeklagte habe es zwar „für möglich gehalten", dass die L*****gesellschaftmbH die neu eingegangenen Verbindlichkeiten nicht bezahlen könne, jedoch „möglicherweise darauf vertraut", dass sich die finanzielle Lage verbessern und er die eingegangenen Verbindlichkeiten, wenn auch mit Verzögerungen, letztlich begleichen werde (US 12, 27) mit der weiteren Konstatierung logisch unvereinbar (Ziffer 5, dritter Fall) sei, wonach „nicht feststellbar ist, dass er sich mit einer solchen Schädigung der Gläubiger abgefunden hat" (US 12, 27), entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil die Feststellung, dass ein Täter den Eintritt eines Schadens ernsthaft für möglich hält, noch keinen Schluss auf das voluntative Element des bedingten Vorsatzes zulässt.
Unter Zitierung der Urteilspassage, wonach eine Vorstellung des Angeklagten auf Bezahlung der Forderungen „mit Verzögerung" nicht ausschließbar ist (US 12), und dem rechtlichen Hinweis, dass es für die Annahme eines Betrugsschadens nicht erforderlich ist, dass der vom Täter bewirkte Schaden ein dauernder ist (vgl 9 Os 89/86 [= JBl 1986, 801]), zieht die Beschwerde bloß den eigenen Schluss, der Angeklagte habe sich mit einer (allenfalls vorübergehenden) Schädigung der Gläubiger durch verspätete Leistung abgefunden. Solcherart entfernt sie sich vom Urteilssachverhalt und zeigt auch nicht auf, weshalb ein Handeln des Angeklagten im - wenn auch leichtfertigen - Vertrauen darauf auszuschließen sei, keinen Schaden oder eine allenfalls durch Verzinsung abgegoltene nur unbeträchtliche Verspätung zu bewirken.Unter Zitierung der Urteilspassage, wonach eine Vorstellung des Angeklagten auf Bezahlung der Forderungen „mit Verzögerung" nicht ausschließbar ist (US 12), und dem rechtlichen Hinweis, dass es für die Annahme eines Betrugsschadens nicht erforderlich ist, dass der vom Täter bewirkte Schaden ein dauernder ist vergleiche 9 Os 89/86 [= JBl 1986, 801]), zieht die Beschwerde bloß den eigenen Schluss, der Angeklagte habe sich mit einer (allenfalls vorübergehenden) Schädigung der Gläubiger durch verspätete Leistung abgefunden. Solcherart entfernt sie sich vom Urteilssachverhalt und zeigt auch nicht auf, weshalb ein Handeln des Angeklagten im - wenn auch leichtfertigen - Vertrauen darauf auszuschließen sei, keinen Schaden oder eine allenfalls durch Verzinsung abgegoltene nur unbeträchtliche Verspätung zu bewirken.
Unter diesem Gesichtspunkt lässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die gebotene umfassende Orientierung an den (positiv wie negativ) getroffenen Urteilskonstatierungen vermissen, indem sie vom Urteilssachverhalt abweichende Feststellungen „als impliziert" fordert, ohne sich auf den Vergleich des Tatsachensubstrats des angefochtenen Freispruchs zu beschränken und aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb die im Urteil enthaltenen Feststellungen den Freispruch nicht rechtfertigten; die bloße Kritik, das Erstgericht habe „jegliche Feststellungen zu einem Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz" unterlassen, reicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung einer Rechtsrüge nicht hin (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Unter diesem Gesichtspunkt lässt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die gebotene umfassende Orientierung an den (positiv wie negativ) getroffenen Urteilskonstatierungen vermissen, indem sie vom Urteilssachverhalt abweichende Feststellungen „als impliziert" fordert, ohne sich auf den Vergleich des Tatsachensubstrats des angefochtenen Freispruchs zu beschränken und aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb die im Urteil enthaltenen Feststellungen den Freispruch nicht rechtfertigten; die bloße Kritik, das Erstgericht habe „jegliche Feststellungen zu einem Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz" unterlassen, reicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung einer Rechtsrüge nicht hin (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).