Nach herrschender Lehre (Leukauf-Steininger Komm 2 § 146 RN 33; Kienapfel BT II RN 83, 89 zu den allgemeinen Vorbemerkungen, RN 119, 121, 133 zu § 146; Liebscher in WK RZ 19 zu § 166) und Rechtsprechung (13 Os 179/79 und die dort zitierte Literatur und Judikatur; 13 Os 11/81 = LSK 1981/89; 10 Os 150/81 = RZ 1982/34; 11 Os 76/81 = LSK 1981/120; 13 Os 72/83 und 13 Os 201/83) ist einerseits der im § 146 StGB gebrauchte Begriff der "Schädigung am Vermögen" im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu interpretieren und andererseits beim Betrug nicht erforderlich, daß der vom Täter bewirkte Schaden ein dauernder ist (Leukauf-Steininger aaO). Demnach genügt es für die Annahme eines Schadens, wenn der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines Vermögens gebracht wird.Nach herrschender Lehre (Leukauf-Steininger Komm 2 Paragraph 146, RN 33; Kienapfel BT römisch zwei RN 83, 89 zu den allgemeinen Vorbemerkungen, RN 119, 121, 133 zu Paragraph 146,; Liebscher in WK RZ 19 zu Paragraph 166,) und Rechtsprechung (13 Os 179/79 und die dort zitierte Literatur und Judikatur; 13 Os 11/81 = LSK 1981/89; 10 Os 150/81 = RZ 1982/34; 11 Os 76/81 = LSK 1981/120; 13 Os 72/83 und 13 Os 201/83) ist einerseits der im Paragraph 146, StGB gebrauchte Begriff der "Schädigung am Vermögen" im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu interpretieren und andererseits beim Betrug nicht erforderlich, daß der vom Täter bewirkte Schaden ein dauernder ist (Leukauf-Steininger aaO). Demnach genügt es für die Annahme eines Schadens, wenn der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines Vermögens gebracht wird.
Hievon ausgehend gelangte die jüngere Judikatur insoweit übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die damit verbundene effektive Einbuße an Vermögenssubstanz nach dem normalen Verlauf der Dinge - in der Regel also - jedenfalls zunächst (und nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsverbindungen zumeist auch auf Dauer) den Kontoinhaber treffe, wobei allerdings ein Teil der Entscheidungen (vgl 11 Os 76/81 = LSK 1981/120 = EvBl 1981/193; 10 Os 150/81 = RZ 1982/34; 11 Os 194/82) dies von vornherein auf den Fall einschränkte, daß im Zeitpunkt der Tat auf dem betreffenden Konto ein Guthaben bestehen müsse, weil nur dann der Kontoinhaber einen effektiven Schaden erleide. Demgegenüber steht ein anderer Teil der Judikatur (LSK 1981/89 = EvBl 1981/224 = JBl 1981, 551; 13 Os 72/83 = LSK 1983/157, 158; 13 Os 201/83 = LSK 1984/144), der vermeinte, daß es irrelevant sei, ob der Scheck durch ein Kontoguthaben oder durch die bloße Einlösungsbereitschaft des bezogenen Kreditinstitutes - als Voraussetzung der Auszahlung an den Betrüger - gedeckt ist. Denn auch im zuletzt angeführten Fall (oder bei einer Mischung der beiden Varianten, falls der Aktivstand geringer war als der abgehobene Betrag) sei die nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu beurteilende finanzielle Leistungskraft des Kontoinhabers durch Verringerung seines zur Tatzeit aktuellen Überziehungsrahmens geschmälert und er außerstande gesetzt, ihn in wirtschaftlich voller Höhe zu nutzen. Beide Ansichten sind nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates miteinander durchaus vereinbar. Im Regelfall wird zwar der Schaden, insbesondere dann, wenn sich die mit dem Scheck bewirkte Bewegung am Konto innerhalb des Guthabens zuzüglich eines eingeräumten Überziehungsrahmens bewegt, den Kontoinhaber treffen, weil dieser durch die (unrechtmäßige) Abbuchung für eine im Wirtschaftsleben nicht ganz unbeachtliche Zeit um die Möglichkeit einer Verfügung über sein Vermögen gebracht wird. Das schließt jedoch keineswegs aus, daß sich der Schaden - abweichend vom beschriebenen Regelfall - gelegentlich, nämlich dann, wenn die (vermeintlich) für den Kontoinhaber tätig werdende Bank durch die Auszahlung der Schecksumme an den Inhaber des Schecks gegen den Kontoinhaber von vornherein keine einbringliche Forderung erwirbt, primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der (solcherart bloß formal in Vorlage tretenden) Bank ereignet.Hievon ausgehend gelangte die jüngere Judikatur insoweit übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die damit verbundene effektive Einbuße an Vermögenssubstanz nach dem normalen Verlauf der Dinge - in der Regel also - jedenfalls zunächst (und nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsverbindungen zumeist auch auf Dauer) den Kontoinhaber treffe, wobei allerdings ein Teil der Entscheidungen vergleiche 11 Os 76/81 = LSK 1981/120 = EvBl 1981/193; 10 Os 150/81 = RZ 1982/34; 11 Os 194/82) dies von vornherein auf den Fall einschränkte, daß im Zeitpunkt der Tat auf dem betreffenden Konto ein Guthaben bestehen müsse, weil nur dann der Kontoinhaber einen effektiven Schaden erleide. Demgegenüber steht ein anderer Teil der Judikatur (LSK 1981/89 = EvBl 1981/224 = JBl 1981, 551; 13 Os 72/83 = LSK 1983/157, 158; 13 Os 201/83 = LSK 1984/144), der vermeinte, daß es irrelevant sei, ob der Scheck durch ein Kontoguthaben oder durch die bloße Einlösungsbereitschaft des bezogenen Kreditinstitutes - als Voraussetzung der Auszahlung an den Betrüger - gedeckt ist. Denn auch im zuletzt angeführten Fall (oder bei einer Mischung der beiden Varianten, falls der Aktivstand geringer war als der abgehobene Betrag) sei die nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu beurteilende finanzielle Leistungskraft des Kontoinhabers durch Verringerung seines zur Tatzeit aktuellen Überziehungsrahmens geschmälert und er außerstande gesetzt, ihn in wirtschaftlich voller Höhe zu nutzen. Beide Ansichten sind nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates miteinander durchaus vereinbar. Im Regelfall wird zwar der Schaden, insbesondere dann, wenn sich die mit dem Scheck bewirkte Bewegung am Konto innerhalb des Guthabens zuzüglich eines eingeräumten Überziehungsrahmens bewegt, den Kontoinhaber treffen, weil dieser durch die (unrechtmäßige) Abbuchung für eine im Wirtschaftsleben nicht ganz unbeachtliche Zeit um die Möglichkeit einer Verfügung über sein Vermögen gebracht wird. Das schließt jedoch keineswegs aus, daß sich der Schaden - abweichend vom beschriebenen Regelfall - gelegentlich, nämlich dann, wenn die (vermeintlich) für den Kontoinhaber tätig werdende Bank durch die Auszahlung der Schecksumme an den Inhaber des Schecks gegen den Kontoinhaber von vornherein keine einbringliche Forderung erwirbt, primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der (solcherart bloß formal in Vorlage tretenden) Bank ereignet.
Gemäß § 488 Z 7 StPO können im Falle einer Verurteilung die im § 260 Z 1 StPO genannten Angaben ganz oder teilweise durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzt werden, wenn das Gericht den darin dargestellten wesentlichen Sachverhalt ohne Änderung als erwiesen angenommen hat.Gemäß Paragraph 488, Ziffer 7, StPO können im Falle einer Verurteilung die im Paragraph 260, Ziffer eins, StPO genannten Angaben ganz oder teilweise durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzt werden, wenn das Gericht den darin dargestellten wesentlichen Sachverhalt ohne Änderung als erwiesen angenommen hat.
Vorliegend hat nun das Erstgericht - wie oben dargetan - den Wortlaut des Strafantrages sowohl in Ansehung der Schadenshöhe als auch in der Bezeichnung des Geschädigten geändert, ohne die abweichenden Feststellungen im Protokolls- und Urteilsvermerk ON 12 anzuführen.
Da sich bei einem derartigen Vermerk die dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen aber allein aus dem Urteilsspruch ergeben und dieser - nach dem Gesagten - infolge kommentarloser Verweisung auf den Strafantrag, in dem Franz S*** als Geschädigter schlicht gestrichen wurde, die Frage, warum vom "Regelfall" iS der obigen Ausführungen abgegangen wurde, nicht zu beantworten gestattet, erweist sich die Sache infolge gravierender Feststellungsmängel in Ansehung der Anna S*** betreffenden Verurteilung als noch nicht spruchreif; es war daher insoweit spruchgemäß zu erkennen.