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Entscheidung 13 Os 72/83×

Entscheidung 13 Os 72/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os72/83

Entscheidungsdatum

19.05.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schneller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karin A wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraphen 146

f.

StGB. über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 9.März 1983, GZ. 3 a römisch fünf r 2066/82-20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, und der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Strommer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) die am 22.September 1967 geborene Schülerin Karin A von der - in der Hauptverhandlung modifizierten (S. 83) - Anklage des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB., wonach sie am 3.November 1982 in Wien eine Angestellte der Lederboutique 'X' durch übergabe eines von ihr über einen Betrag von 3.000 S gefälschten, auf das Konto ihrer Mutter Brigitte A bei der C lautenden Schecks zur Ausfolgung von Waren im Wert von 500 S und der restlichen 2.500 S Bargeld verleitet habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO.

(sachlich abgestellt auf Paragraph 259, Ziffer 3, Ende StPO. - siehe LSK. 1976/134) freigesprochen. Das Schöffengericht vertrat die Auffassung, daß der von Karin A beabsichtigte Vermögensschaden bei ihrer Mutter eingetreten und ihre Tat daher als ein im Familienkreis begangener Betrug (Paragraph 166, Absatz eins, StGB.) zu werten sei, der nur mit Ermächtigung (richtig: bei Vorliegen eines an den Staatsanwalt gerichteten Antrags gemäß Paragraph 43, Absatz eins, JGG.: siehe LSK. 1978/176) der geschädigten Mutter verfolgt werden könnte.

Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und c (richtig: Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. (siehe abermals LSK. 1976/134) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde: Durch das festgestellte Verhalten seien primär die Verfügungsberechtigten der Lederboutique 'X' und erst in weiterer Folge die C und Brigitte A an ihrem Vermögen verkürzt worden, weshalb der Tatbestand des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.

verwirklicht worden sei.

Den Urteilsfeststellungen zufolge trifft dies jedoch nicht zu. Darnach wurde nämlich der Scheck nach seiner Präsentierung von dem bezogenen Geldinstitut anstandslos eingelöst und der Betrag von 3.000 S vom Konto der Brigitte A abgebucht, ohne daß diese in der Folge Schadenersatzansprüche geltend gemacht hätte (S. 89). Dies ergibt sich zwar nicht, wie die Anklagebehörde in ihrer Mängelrüge zutreffend vorbringt, aus der Zeugenaussage der Brigitte A, die sich der Aussage entschlagen hatte (S. 82), wohl aber aus derjenigen des informierten Vertreters der C (S. 83). Angesichts der Scheckeinlösung durch das Geldinstitut waren auch die von der Beschwerde vermißten Konstatierungen betreffend die Deckung des Schecks durch ein Guthaben auf dem Konto aus rechtlichen Gründen entbehrlich:

Der (inhaltlich § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. relevierenden)

Rechtsrüge zuwider ist, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt

ausgesprochen hat, im Strafrecht eine wirtschaftliche

Betrachtungsweise in bezug auf den Begriff Vermögen geboten, welche

zeigt, daß bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die

damit verbundene effektive Einbuße an Vermögenssubstanz nach dem

normalen Verlauf der Dinge jedenfalls zunächst (und nach Maßgabe der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumeist auch auf Dauer) den

Kontoinhaber trifft; denn dessen Vermögen (an Buchgeld) wird durch

die grundsätzlich prompte Abbuchung der betreffenden Passivpost in

ökonomisch sogleich wirksamer Weise (zumindest - bei möglicher

Schadensüberwälzung - vorübergehend) um den betrügerisch

herausgelockten Betrag geschmälert (vgl. dazu Art. 67 Abs. 1

ScheckG.). Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse

und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der

Kontoinhaber, der, solcherart für einen wirtschaftlich nicht ganz

bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil

seines effektiv vorhanden gewesenen Vermögens gebracht, den Schaden

(§ 146 StGB.) erleidet (13 Os 11/81 =

EvBl. 1981/224 = JBl. 1981, 551; vgl. 11 Os 76/81 =

EvBl. 1981/193, 10 Os 150/81 = RZ. 1982/34).

Ob der Scheck durch ein Kontoguthaben oder durch die bloße Einlösungsbereitschaft des bezogenen Kreditinstituts (Bankiers: Artikel 3 und 54 ScheckG.; vergleiche 13 Os 30/83) gedeckt ist, ist irrelevant. Der Kontoinhaber kann nämlich auch bei einem bereits zu seinen Lasten bestehenden Passivsaldo dank der ihm regelmäßig eingeräumten überziehungsmöglichkeit in deren Rahmen Verfügungen treffen, die ihm durch die der Einlösung eines falschen oder verfälschten Schecks folgende prompte Abbuchung, also durch eine die Erhöhung der Passiva bewirkende Vermögensminderung, entzogen sind. Da (dem Tatplan entsprechend: S. 21 ff., 81) der Schaden sohin primär (und hier auch definitiv) im Vermögen der Mutter der Angeklagten eintrat, wurde die Tat vom Schöffengericht zu Recht als ein im Familienkreis begangener Betrug (Paragraph 166, Absatz eins, StGB.) beurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E04214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00072.83.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19830519_OGH0002_0130OS00072_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018918 Rechtssatz 17.06.1980Zivilrecht; Strafrecht
Wenngleich die Zahlung nach Vorlage eines (gefälschten oder verfälschten) Schecks "aus dem Guthaben) des Kontoinhabers vorgenommen wird, erfolgt sie vorerst nicht aus dessen Mitteln, da der das Guthaben darstellende Geldbetrag im Rahmen eines unregelmäßigen …
RS0094421 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Keine Privilegierung des Scheckbetrugs nach § 166 StGB, selbst wenn die einlösende Bank zur Überwälzung des Schadens zu Lasten des Familienangehörigen als Kontoinhabers nach Maßgabe ihrer Rechtsbeziehungen zu diesem berechtigt ist.
RS0094446 Rechtssatz 19.05.1983Strafrecht
1. In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. 2. Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlich prompter Abbuchung zunächst …
RS0094996 Rechtssatz 03.06.1981Strafrecht
Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines …
RS0098356 Rechtssatz 24.09.1970Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO betrifft nur das Verhältnis der öffentlichen zur Privatanklage.
RS0098382 Rechtssatz 25.11.1952Strafrecht
Mangels Ermächtigung zur Anklage (oder Anschluß als Privatbeteiligter) hat ein Freispruch gemäß § 259 Z 1 StPO zu erfolgen.
RS0099717 Rechtssatz 25.02.1976Strafrecht
§ 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO betrifft nur das Verhältnis der öffentlichen zur Privatanklage (siehe jetzt auch § 2 Abs 3 StPO nF).