Rechtssatz RS0094446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094446
Entscheidungsdatum
11.06.1992
Rechtssatz
1. In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.
2. Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlich prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber.
3. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend, geschädigt (§ 146 StGB) wird.3. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend, geschädigt (Paragraph 146, StGB) wird.
4. Ob der Scheck durch ein Guthaben oder durch die bloße Einlösungsbereitschaft des Kreditinstituts gedeckt ist, ist wegen der regelmäßig eingeräumten Überziehungsmöglichkeit irrelevant.
Entscheidungstexte
- 13 Os 72/83
Entscheidungstext OGH 19.05.1983 13 Os 72/83
- 9 Os 141/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 9 Os 141/84
Vgl auch; nur: In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. (T1) Veröff: SSt 55/71
- 11 Os 17/85
Entscheidungstext OGH 21.05.1985 11 Os 17/85
nur T1; Veröff: SSt 56/35 = RZ 1986/6 S 11
- 12 Os 50/92
Entscheidungstext OGH 11.06.1992 12 Os 50/92
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094446
Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0130OS00072_8300000_001