Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1.) richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1.) richtet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.
Denn der in der Hauptverhandlung vom 26. August 2008 gestellte Antrag „auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte beim Einbruchsdiebstahl in die A*****-Tankstelle zurechnungsunfähig war" (S 35/ON 25), konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.
Die Untersuchung des Geisteszustands des Angeklagten ist nämlich nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren objektive Momente ergeben hat, die Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0097641). Angesichts der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er wisse noch, dass er das Fenster eingeschlagen habe und dass er „dort Geld suchen wollte" (S 3 f/ON 25), der detaillierten, vor dem HR-Richter bestätigten (S 5/ON 8: „meine Angaben passen schon") Erklärungen anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion Hard (S 7 f/ON 2) und dem keine spezifischen Auffälligkeiten ausweisenden ärztlichen Befund im Haftbericht (S 119 f/ON 6) hätte es der Benennung von Beweisergebnissen über die bloße Behauptung der Zurechnungsunfähigkeit hinaus bedurft, um eine solche als indiziert anzusehen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde als Versuch einer Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Schöffengerichts bildet und auch der Oberste Gerichtshof deshalb die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen prüft (RIS-Justiz RS0099618).Die Untersuchung des Geisteszustands des Angeklagten ist nämlich nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren objektive Momente ergeben hat, die Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0097641). Angesichts der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er wisse noch, dass er das Fenster eingeschlagen habe und dass er „dort Geld suchen wollte" (S 3 f/ON 25), der detaillierten, vor dem HR-Richter bestätigten (S 5/ON 8: „meine Angaben passen schon") Erklärungen anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion Hard (S 7 f/ON 2) und dem keine spezifischen Auffälligkeiten ausweisenden ärztlichen Befund im Haftbericht (S 119 f/ON 6) hätte es der Benennung von Beweisergebnissen über die bloße Behauptung der Zurechnungsunfähigkeit hinaus bedurft, um eine solche als indiziert anzusehen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde als Versuch einer Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Schöffengerichts bildet und auch der Oberste Gerichtshof deshalb die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen prüft (RIS-Justiz RS0099618).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.