Solcherart wird jedoch nicht einmal in der Rechtsmittelschrift behauptet, daß, wie § 281 Abs. 1 Z 4 StPO (formell) erfordert, über einen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (vom 2.Oktober 1990) gestellten Antrag nicht erkannt worden wäre oder durch ein gegen einen solchen Antrag gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden wären; ein derartiger Antrag ist dem Hauptverhandlungsprotokoll auch in keiner Weise zu entnehmen (S 219). Da somit in der Hauptverhandlung kein Antrag vorlag, über den das Erstgericht durch ein Zwischenerkenntnis abzusprechen gehabt hätte, bringt der Beschwerdeführer den angerufenen Nichtigkeitsgrund (Z 4) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Schöffengericht in den Urteilsgründen jene Erwägungen dargelegt hat (S 239), aus denen es die bezügliche Beweisaufnahme für entbehrlich hielt (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 1 zu § 281 Z 4).Solcherart wird jedoch nicht einmal in der Rechtsmittelschrift behauptet, daß, wie Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (formell) erfordert, über einen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (vom 2.Oktober 1990) gestellten Antrag nicht erkannt worden wäre oder durch ein gegen einen solchen Antrag gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden wären; ein derartiger Antrag ist dem Hauptverhandlungsprotokoll auch in keiner Weise zu entnehmen (S 219). Da somit in der Hauptverhandlung kein Antrag vorlag, über den das Erstgericht durch ein Zwischenerkenntnis abzusprechen gehabt hätte, bringt der Beschwerdeführer den angerufenen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Schöffengericht in den Urteilsgründen jene Erwägungen dargelegt hat (S 239), aus denen es die bezügliche Beweisaufnahme für entbehrlich hielt vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Dies gilt gleichermaßen für den in der Beschwerdeschrift (im Rahmen der Rechtsrüge erstmals) gestellten Antrag (S 252) auf "Einholung eines anderen gerichtspsychiatrischen Gutachtens". Dabei ignoriert die Beschwerde zudem - wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei - die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 118 Abs. 2, 125, 126 StPO), unter denen ein zweiter Sachverständiger überhaupt beigezogen werden kann.Dies gilt gleichermaßen für den in der Beschwerdeschrift (im Rahmen der Rechtsrüge erstmals) gestellten Antrag (S 252) auf "Einholung eines anderen gerichtspsychiatrischen Gutachtens". Dabei ignoriert die Beschwerde zudem - wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei - die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraphen 118, Absatz 2, 125, 126, StPO), unter denen ein zweiter Sachverständiger überhaupt beigezogen werden kann.
Das (weitwendige, der Sache nach auch in den Rechtsrügen wiederholte) Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) läuft inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren - nach wie vor - unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, die Glaubwürdigkeit der Zeugen Melitta D***** und Maria D***** nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO werden damit nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer - zum Teil unter aktenwidriger Zitierung einzelner Verfahrensergebnisse - eine unvollständige Begründung reklamiert, übersieht er, daß seine Einwände Umstände betreffen, die das Erstgericht ohnedies berücksichtigt hat. So hat der Schöffensenat die vom Angeklagten ins Treffen geführten Spannungen zwischen (der mütterlichen Großmutter der beiden Mädchen) Maria D***** und ihm, die er insbesondere daraus abzuleiten sucht, daß er wegen "gefährlicher Drohung", begangen an Maria D***** zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, ohnedies - wie sich aus der Zitierung dieses Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 10.Mai 1988, mit dem er zum AZ 8 E Vr 29/88 ua auch wegen des Vergehens der Nötigung verurteilt wurde, ergibt (S 232) - in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es gelangte jedoch in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung (vgl. abermals S 236 f), daß Maria D***** wie auch deren Tochter Melitta D***** nicht den Eindruck erweckten, dem Angeklagten feindselig gesinnt zu sein, vielmehr bemüht waren, über das tatsächlich Vorgefallene aus ihrer Erinnerung wahrheitsgemäß zu berichten. Soweit aber die Beschwerde in diesem Zusammenhang - abermals aus dem Zusammenhang gerissen - auch mit der von Maria D***** dem Sachverständigen Dr. SPIEL gegenüber gemachten Äußerung "ich weiß ganz genau, was gespielt wird, sie (gemeint Melitta D*****) ist ja blöd" (S 95) argumentiert, läßt sie unberücksichtigt, daß diese Passage ausschließlich das (Hörigkeits-)Verhältnis der Melitta D***** zum Angeklagten (als damaligem Lebensgefährten) betraf. Zudem war das Schöffengericht im Hinblick auf die Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO, wonach die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen sind und darin nur angegeben sein muß, welche Tatsachen es als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO ENr. 78, 104, 105 zu § 270), nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse im Detail im Urteil zu erörtern und zu jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen (und sodann im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen) Einwand im voraus Stellung zu nehmen.Das (weitwendige, der Sache nach auch in den Rechtsrügen wiederholte) Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) läuft inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren - nach wie vor - unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, die Glaubwürdigkeit der Zeugen Melitta D***** und Maria D***** nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO werden damit nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer - zum Teil unter aktenwidriger Zitierung einzelner Verfahrensergebnisse - eine unvollständige Begründung reklamiert, übersieht er, daß seine Einwände Umstände betreffen, die das Erstgericht ohnedies berücksichtigt hat. So hat der Schöffensenat die vom Angeklagten ins Treffen geführten Spannungen zwischen (der mütterlichen Großmutter der beiden Mädchen) Maria D***** und ihm, die er insbesondere daraus abzuleiten sucht, daß er wegen "gefährlicher Drohung", begangen an Maria D***** zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, ohnedies - wie sich aus der Zitierung dieses Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 10.Mai 1988, mit dem er zum AZ 8 E römisch fünf r 29/88 ua auch wegen des Vergehens der Nötigung verurteilt wurde, ergibt (S 232) - in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es gelangte jedoch in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur Überzeugung vergleiche abermals S 236 f), daß Maria D***** wie auch deren Tochter Melitta D***** nicht den Eindruck erweckten, dem Angeklagten feindselig gesinnt zu sein, vielmehr bemüht waren, über das tatsächlich Vorgefallene aus ihrer Erinnerung wahrheitsgemäß zu berichten. Soweit aber die Beschwerde in diesem Zusammenhang - abermals aus dem Zusammenhang gerissen - auch mit der von Maria D***** dem Sachverständigen Dr. SPIEL gegenüber gemachten Äußerung "ich weiß ganz genau, was gespielt wird, sie (gemeint Melitta D*****) ist ja blöd" (S 95) argumentiert, läßt sie unberücksichtigt, daß diese Passage ausschließlich das (Hörigkeits-)Verhältnis der Melitta D***** zum Angeklagten (als damaligem Lebensgefährten) betraf. Zudem war das Schöffengericht im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, wonach die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen sind und darin nur angegeben sein muß, welche Tatsachen es als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO ENr. 78, 104, 105 zu Paragraph 270,), nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse im Detail im Urteil zu erörtern und zu jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen (und sodann im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen) Einwand im voraus Stellung zu nehmen.
Auch die Mängelrüge versagt demnach zur Gänze.
Die als Rechtsrüge deklarierten Beschwerdeausführungen gehen durchwegs nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus und gelangen solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Das gilt zunächst für den - der Sache nach - auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdeeinwand, beim Angeklagten könne im Zeitpunkt der Tat eine schwere seelische Störung vorgelegen haben, die ihn außerstande gesetzt habe, das Unrechtmäßige seiner Handlungsweise einzusehen bzw. einsichtsgemäß zu handeln. Denn dabei negiert die Beschwerde jene vom Schöffengericht auf das für unbedenklich erachtete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS (ON 33) gestützten Urteilskonstatierungen (S 236), wonach beim Angeklagten auch keine andere, einer Geisteskrankheit gleichwertige schwere seelische Störung im oben behaupteten Sinn vorgelegen hat. Mit dem Einwand hinwieder, der auf das Gutachten des zuletzt genannten Sachverständigen gestützte Ausspruch des Urteils, der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Tathandlungen möglicherweise unter Alkoholeinfluß gestanden, entspreche nicht den Tatsachen, macht der Beschwerdeführer in Wahrheit einen Begründungsmangel (Z 5) geltend. Dieser Einwand betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache, weil aus dem geringeren oder höheren Grad einer - jedenfalls auch nach dem Beschwerdevorbringen - die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Alkoholisierung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.Die als Rechtsrüge deklarierten Beschwerdeausführungen gehen durchwegs nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus und gelangen solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Das gilt zunächst für den - der Sache nach - auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerdeeinwand, beim Angeklagten könne im Zeitpunkt der Tat eine schwere seelische Störung vorgelegen haben, die ihn außerstande gesetzt habe, das Unrechtmäßige seiner Handlungsweise einzusehen bzw. einsichtsgemäß zu handeln. Denn dabei negiert die Beschwerde jene vom Schöffengericht auf das für unbedenklich erachtete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS (ON 33) gestützten Urteilskonstatierungen (S 236), wonach beim Angeklagten auch keine andere, einer Geisteskrankheit gleichwertige schwere seelische Störung im oben behaupteten Sinn vorgelegen hat. Mit dem Einwand hinwieder, der auf das Gutachten des zuletzt genannten Sachverständigen gestützte Ausspruch des Urteils, der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Tathandlungen möglicherweise unter Alkoholeinfluß gestanden, entspreche nicht den Tatsachen, macht der Beschwerdeführer in Wahrheit einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend. Dieser Einwand betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache, weil aus dem geringeren oder höheren Grad einer - jedenfalls auch nach dem Beschwerdevorbringen - die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Alkoholisierung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Bei der Beschwerdebehauptung schließlich, der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB sei zu Unrecht erfolgt, weil das Beweisverfahren keinen Nachweis dafür erbracht habe, daß der Angeklagte "vorsätzlich seinen Penis bei Claudia hineingesteckt und auch nicht angesetzt hat", es könne aber auch von einem Versuch nicht gesprochen werden, der nur bei Vorsatzdelikten, nicht jedoch bei Fahrlässigkeitstaten möglich sei, geht der Beschwerdeführer - soweit damit überhaupt eine materiellrechtliche Nichtigkeit geltend gemacht wird - abermals prozeßordnungswidrig nicht von den seine Verantwortung mit mängelfreier Begründung ablehnenden und damit gegenteiligen Urteilsfeststellungen aus, wonach er im Zuge des tatplangemäß erfolgten (wiederholten) Mißbrauchs der unmündigen Claudia D***** zur Befriedigung seines Sexualtriebes an dem Kind auch den außerehelichen Beischlaf unternommen hat, indem er seinen Geschlechtsteil mit dem des Mädchens in Berührung brachte (S 233, 235, 237 f). Das auch hier in Wahrheit neuerlich die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft im Kern abermals - ohne irgendwelche formalen Mängel der UrteilsbegründungBei der Beschwerdebehauptung schließlich, der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sei zu Unrecht erfolgt, weil das Beweisverfahren keinen Nachweis dafür erbracht habe, daß der Angeklagte "vorsätzlich seinen Penis bei Claudia hineingesteckt und auch nicht angesetzt hat", es könne aber auch von einem Versuch nicht gesprochen werden, der nur bei Vorsatzdelikten, nicht jedoch bei Fahrlässigkeitstaten möglich sei, geht der Beschwerdeführer - soweit damit überhaupt eine materiellrechtliche Nichtigkeit geltend gemacht wird - abermals prozeßordnungswidrig nicht von den seine Verantwortung mit mängelfreier Begründung ablehnenden und damit gegenteiligen Urteilsfeststellungen aus, wonach er im Zuge des tatplangemäß erfolgten (wiederholten) Mißbrauchs der unmündigen Claudia D***** zur Befriedigung seines Sexualtriebes an dem Kind auch den außerehelichen Beischlaf unternommen hat, indem er seinen Geschlechtsteil mit dem des Mädchens in Berührung brachte (S 233, 235, 237 f). Das auch hier in Wahrheit neuerlich die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft im Kern abermals - ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung
aufzuzeigen - auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.