Die Tatsachenrüge erschöpft sich in der unvollständigen Zitierung einiger, dem Beschwerdeführer günstig scheinender, isoliert - demnach sinnentstellt - aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöster Details aus den sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Aussagen der Zeugen Ayse D*****, Aysel H*****, Peter S***** sowie aus der (insoweit leugnenden) Verantwortung des Angeklagten und einer Begründungspassage der Anklageschrift. Daran knüpft sie die Behauptung, die Zeugenaussagen seien nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stünden auch mit der Schilderung des Nichtigkeitswerbers in Widerspruch, zumal sich alle Zeugen erst anläßlich der Hauptverhandlung an eine Waffe hätten erinnern können, aber der Zeitpunkt, wann diese ins Spiel gekommen sei, äußerst unterschiedlich geschildert hätten. Daher bestünden erhebliche Bedenken "gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs zur Zusatzfrage 2". Diese sei einstimmig verneint worden, obwohl auf Grund der Zeugenaussagen bzw der Verantwortung des Angeklagten nur der Schluß zulässig wäre, daß im Beweisverfahren die Fragen, ab wann der Angeklagte mit einer Waffe bedroht wurde und ob der Detektiv die Waffe vor oder nach dem Loslassen des kleinen Kindes eingesteckt habe, nicht hätte geklärt werden können. Angesichts dieser Widersprüche hätte dem Angeklagten daher "zumindest im Zweifel § 102 Abs 4 zugute gehalten werden müssen"; das gleiche gelte für die Verletzungen an der Wange des Kindes.Die Tatsachenrüge erschöpft sich in der unvollständigen Zitierung einiger, dem Beschwerdeführer günstig scheinender, isoliert - demnach sinnentstellt - aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöster Details aus den sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Aussagen der Zeugen Ayse D*****, Aysel H*****, Peter S***** sowie aus der (insoweit leugnenden) Verantwortung des Angeklagten und einer Begründungspassage der Anklageschrift. Daran knüpft sie die Behauptung, die Zeugenaussagen seien nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stünden auch mit der Schilderung des Nichtigkeitswerbers in Widerspruch, zumal sich alle Zeugen erst anläßlich der Hauptverhandlung an eine Waffe hätten erinnern können, aber der Zeitpunkt, wann diese ins Spiel gekommen sei, äußerst unterschiedlich geschildert hätten. Daher bestünden erhebliche Bedenken "gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs zur Zusatzfrage 2". Diese sei einstimmig verneint worden, obwohl auf Grund der Zeugenaussagen bzw der Verantwortung des Angeklagten nur der Schluß zulässig wäre, daß im Beweisverfahren die Fragen, ab wann der Angeklagte mit einer Waffe bedroht wurde und ob der Detektiv die Waffe vor oder nach dem Loslassen des kleinen Kindes eingesteckt habe, nicht hätte geklärt werden können. Angesichts dieser Widersprüche hätte dem Angeklagten daher "zumindest im Zweifel Paragraph 102, Absatz 4, zugute gehalten werden müssen"; das gleiche gelte für die Verletzungen an der Wange des Kindes.
Die Prüfung der gesamten Aktenlage - auch unter dem Aspekt der Beschwerdeargumente - durch den Obersten Gerichtshof ergibt, daß der Rechtsmittelwerber mit den ins Treffen geführten - fallbezogen gar keine relevanten Umstände berührenden - Widersprüchen, welche in der Hauptverhandlung ohnehin weitestgehend erörtert worden sind, keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzeigt, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen in bezug auf die dem Wahrspruch zur Hauptfrage 1 zugrunde- liegenden Verbrechen aufkommen lassen.
In Wahrheit trachtet der Beschwerdeführer damit nur die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen. Dabei verkennt die Beschwerde, daß die Laienrichter nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) alle vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft zu prüfen und überdies den von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindruck zu verwerten haben (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 10a E 3, 6, 14, 15). Dies ergibt sich besonders deutlich aus der Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes, womit im Nichtigkeitsverfahren unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird.In Wahrheit trachtet der Beschwerdeführer damit nur die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen. Dabei verkennt die Beschwerde, daß die Laienrichter nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) alle vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft zu prüfen und überdies den von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindruck zu verwerten haben vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10 a, E 3, 6, 14, 15). Dies ergibt sich besonders deutlich aus der Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes, womit im Nichtigkeitsverfahren unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird.
Laut Punkt 1. der Rechtsmittelanträge beantragt der Beschwerdeführer undifferenziert auch "..., den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und die Strafsache ... an das Erstgericht zurückzuverweisen". Zu den Schuldsprüchen 2. und 3. des Urteilssatzes wurden jedoch weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl ON 39) noch in ihrer Ausführung jene Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, welche den angeführten Nichtigkeitsgrund auch zu den zwei Schuldspruchsfakten bilden sollen.Laut Punkt 1. der Rechtsmittelanträge beantragt der Beschwerdeführer undifferenziert auch "..., den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und die Strafsache ... an das Erstgericht zurückzuverweisen". Zu den Schuldsprüchen 2. und 3. des Urteilssatzes wurden jedoch weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche ON 39) noch in ihrer Ausführung jene Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, welche den angeführten Nichtigkeitsgrund auch zu den zwei Schuldspruchsfakten bilden sollen.
Sonach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm §§ 285a Z 2, 344 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Sonach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 344, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).