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Entscheidung 15 Os 2/99×

Entscheidung 15 Os 2/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os2/99

Entscheidungsdatum

28.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 1999 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dusan J***** wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 5. Oktober 1998, GZ 30 j römisch fünf r 6204/98-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Dusan J***** der Verbrechen der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall StGB (1.) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2.) sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (3.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Beschwerdeausführung bekämpft den Schuldspruch wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung (1.) mit einer auf Ziffer 10 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Geschworenen haben (unter anderem) die (anklagekonformen) Hauptfragen nach den Verbrechen der erpresserischen Entführung (1) und der versuchten schweren Nötigung (2) sowie nach dem Vergehen des versuchten Diebstahls (3) bejaht und die (nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 zu beantwortende) Eventualfrage 1 nach dem Verbrechen der versuchten erpresserischen Entführung, ferner die (nur für den Fall der Bejahung dieser Even- tualfrage 1 zu beantwortende) Zusatzfrage 1 nach Rücktritt vom Versuch folgerichtig unbeantwortet gelassen sowie die (nur für den Fall der Bejahung der Hauptfrage 1 zu beantwortende) Zusatzfrage 2 nach strafmindernder tätiger Reue nach Paragraph 102, Absatz 4, StGB verneint.

Nach dem (allein bekämpften) Urteilsspruch zu 1. hat sich Dusan J***** am 7. Juli 1998 in Wien in einer I*****-Filiale der vierjährigen Elvane V***** dadurch bemächtigt, daß er sie mit einem Arm am Hals umklammerte und würgte und der total Verängstigten einen Glasscherben am Hals- und Wangenbereich ansetzte, wodurch zumindest eine strichförmige kleine Wunde an der rechten Wange und eine Prellung des Halses entstand, sowie zu dem Kaufhausdetektiv Peter S***** geäußert, er solle ihn in Ruhe lassen und wegbleiben, um einen Dritten, (nämlich Peter S*****) zur Unterlassung seiner Anhaltung und Übergabe an die Polizei zwecks Sachverhaltserhebungen zu dem unter Punkt 3. des Urteilssatzes angeführten Sachverhalt (versuchter Diebstahl eines Bargeldbetrages) zu nötigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge erschöpft sich in der unvollständigen Zitierung einiger, dem Beschwerdeführer günstig scheinender, isoliert - demnach sinnentstellt - aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöster Details aus den sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Aussagen der Zeugen Ayse D*****, Aysel H*****, Peter S***** sowie aus der (insoweit leugnenden) Verantwortung des Angeklagten und einer Begründungspassage der Anklageschrift. Daran knüpft sie die Behauptung, die Zeugenaussagen seien nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stünden auch mit der Schilderung des Nichtigkeitswerbers in Widerspruch, zumal sich alle Zeugen erst anläßlich der Hauptverhandlung an eine Waffe hätten erinnern können, aber der Zeitpunkt, wann diese ins Spiel gekommen sei, äußerst unterschiedlich geschildert hätten. Daher bestünden erhebliche Bedenken "gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs zur Zusatzfrage 2". Diese sei einstimmig verneint worden, obwohl auf Grund der Zeugenaussagen bzw der Verantwortung des Angeklagten nur der Schluß zulässig wäre, daß im Beweisverfahren die Fragen, ab wann der Angeklagte mit einer Waffe bedroht wurde und ob der Detektiv die Waffe vor oder nach dem Loslassen des kleinen Kindes eingesteckt habe, nicht hätte geklärt werden können. Angesichts dieser Widersprüche hätte dem Angeklagten daher "zumindest im Zweifel Paragraph 102, Absatz 4, zugute gehalten werden müssen"; das gleiche gelte für die Verletzungen an der Wange des Kindes.

Die Prüfung der gesamten Aktenlage - auch unter dem Aspekt der Beschwerdeargumente - durch den Obersten Gerichtshof ergibt, daß der Rechtsmittelwerber mit den ins Treffen geführten - fallbezogen gar keine relevanten Umstände berührenden - Widersprüchen, welche in der Hauptverhandlung ohnehin weitestgehend erörtert worden sind, keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzeigt, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen in bezug auf die dem Wahrspruch zur Hauptfrage 1 zugrunde- liegenden Verbrechen aufkommen lassen.

In Wahrheit trachtet der Beschwerdeführer damit nur die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen. Dabei verkennt die Beschwerde, daß die Laienrichter nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) alle vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft zu prüfen und überdies den von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindruck zu verwerten haben vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10 a, E 3, 6, 14, 15). Dies ergibt sich besonders deutlich aus der Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes, womit im Nichtigkeitsverfahren unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird.

Laut Punkt 1. der Rechtsmittelanträge beantragt der Beschwerdeführer undifferenziert auch "..., den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und die Strafsache ... an das Erstgericht zurückzuverweisen". Zu den Schuldsprüchen 2. und 3. des Urteilssatzes wurden jedoch weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche ON 39) noch in ihrer Ausführung jene Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, welche den angeführten Nichtigkeitsgrund auch zu den zwei Schuldspruchsfakten bilden sollen.

Sonach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 344, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Anmerkung

E53218 15D00029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00002.99.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0150OS00002_9900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung