Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass diese Begründung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.
Nach § 215 Abs 1 StPO sind verspätete Einsprüche gegen die Anklageschrift und solche, die von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wurden, vom Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.Nach Paragraph 215, Absatz eins, StPO sind verspätete Einsprüche gegen die Anklageschrift und solche, die von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wurden, vom Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 4 Abs 1 EIRAG sind ausländische Rechtsanwälte bei der Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit den österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt, wobei sie vor der erstmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit im Inland bloß die zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen haben. Diese für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestehende Verständigungspflicht stellt keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar. Sie hat vielmehr einen rein standesrechtlichen Hintergrund; durch sie soll nämlich der Rechtsanwaltskammer die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht ermöglicht werden. Dies wird auch durch den Hinweis auf § 7 Abs 1 EIRAG in § 4 Abs 1 letzter Satz EIRAG klargestellt (vgl Tades-Hoffmann RAO8 Anm 3 zur - inhaltsgleichen - Bestimmung des § 4 EuRAG idF BGBl I 92/2003).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG sind ausländische Rechtsanwälte bei der Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit den österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt, wobei sie vor der erstmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit im Inland bloß die zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen haben. Diese für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestehende Verständigungspflicht stellt keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar. Sie hat vielmehr einen rein standesrechtlichen Hintergrund; durch sie soll nämlich der Rechtsanwaltskammer die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht ermöglicht werden. Dies wird auch durch den Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, EIRAG in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz EIRAG klargestellt vergleiche , Tades-Hoffmann RAO8 Anmerkung 3, zur - inhaltsgleichen - Bestimmung des Paragraph 4, EuRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2003,).
Der bevollmächtigte deutsche Rechtsanwalt war somit als Verteidiger des Angeklagten zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift legitimiert. Die in Verkennung dieser Rechtslage erfolgte Zurückweisung des Einspruchs steht daher mit § 215 Abs 1 StPO iVm § 4 Abs 1 EIRAG nicht im Einklang.Der bevollmächtigte deutsche Rechtsanwalt war somit als Verteidiger des Angeklagten zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift legitimiert. Die in Verkennung dieser Rechtslage erfolgte Zurückweisung des Einspruchs steht daher mit Paragraph 215, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG nicht im Einklang.
Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Oberlandesgericht Linz die neue Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift aufzutragen.Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Oberlandesgericht Linz die neue Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift aufzutragen.