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Entscheidung 15 Os 20/10w×

Entscheidung 15 Os 20/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os20/10w

Entscheidungsdatum

17.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärtin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert W***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 30 Hv 105/09f des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. September 2009, AZ 7 Bs 283/09f erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren 30 Hv 105/09f des Landesgerichts Salzburg verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. September 2009, AZ 7 Bs 283/09f, Paragraph 215, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Linz die neue Entscheidung über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 15. Juli 2009 aufgetragen.

Text

G r ü n d e :

Mit Anklageschrift vom 15. Juli 2009 legte die Staatsanwaltschaft Salzburg Robert W***** das Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB und das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB zur Last (GZ 30 Hv 105/09f-3 des Landesgerichts Salzburg). Gegen diese, die dem Angeklagten an seiner Wohnanschrift in Deutschland zugestellt worden war (S 2/ON 1), erhob ein in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt unter Berufung auf die ihm erteilte angeschlossene Vollmacht des Angeklagten rechtzeitig Einspruch (ON 4), wobei er die Begründung nachreichte (ON 5). Dieser Rechtsbehelf wurde vom Verteidiger, nicht jedoch vom Angeklagten unterschrieben.

Mit Beschluss vom 2. September 2009, AZ 7 Bs 283/09f (ON 8), wies das Oberlandesgericht Linz den Einspruch als unzulässig zurück. Dies begründete es mit einem Fehlen der Vertretungsbefugnis des deutschen Rechtsanwalts; dieser sei nämlich weder in der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte in Österreich eingetragen, noch habe er vor der erstmaligen Ausübung seiner vorübergehenden Tätigkeit im gegenständlichen Strafverfahren die Salzburger Rechtsanwaltskammer schriftlich verständigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass diese Begründung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Nach Paragraph 215, Absatz eins, StPO sind verspätete Einsprüche gegen die Anklageschrift und solche, die von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wurden, vom Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG sind ausländische Rechtsanwälte bei der Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit den österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt, wobei sie vor der erstmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit im Inland bloß die zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen haben. Diese für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestehende Verständigungspflicht stellt keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar. Sie hat vielmehr einen rein standesrechtlichen Hintergrund; durch sie soll nämlich der Rechtsanwaltskammer die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht ermöglicht werden. Dies wird auch durch den Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, EIRAG in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz EIRAG klargestellt vergleiche , Tades-Hoffmann RAO8 Anmerkung 3, zur - inhaltsgleichen - Bestimmung des Paragraph 4, EuRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2003,).

Der bevollmächtigte deutsche Rechtsanwalt war somit als Verteidiger des Angeklagten zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift legitimiert. Die in Verkennung dieser Rechtslage erfolgte Zurückweisung des Einspruchs steht daher mit Paragraph 215, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG nicht im Einklang.

Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Oberlandesgericht Linz die neue Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift aufzutragen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00020.10W.0317.000

Im RIS seit

20.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20100317_OGH0002_0150OS00020_10W0000_000

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