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Rechtssatz RS0125777

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125777

Geschäftszahl

15Os20/10w

Entscheidungsdatum

17.03.2010

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG sind ausländische Rechtsanwälte bei Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt, wobei sie vor der erstmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit im Inland bloß die zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen haben. Diese für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestehende Verständigungspflicht stellt keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar. Sie hat vielmehr rein standesrechtlichen Hintergrund; durch sie soll nämlich der Rechtsanwaltskammer die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht ermöglicht werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 20/10w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 15 Os 20/10w
    Beisatz: Der bevollmächtigte deutsche Rechtsanwalt war somit als Verteidiger des Angeklagten zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift legitimiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125777

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20100317_OGH0002_0150OS00020_10W0000_001