Rechtssatz RS0125777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125777
Entscheidungsdatum
17.03.2010
Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 1 EIRAG sind ausländische Rechtsanwälte bei Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt, wobei sie vor der erstmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit im Inland bloß die zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen haben. Diese für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestehende Verständigungspflicht stellt keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar. Sie hat vielmehr rein standesrechtlichen Hintergrund; durch sie soll nämlich der Rechtsanwaltskammer die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht ermöglicht werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG sind ausländische Rechtsanwälte bei Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt, wobei sie vor der erstmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit im Inland bloß die zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen haben. Diese für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestehende Verständigungspflicht stellt keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar. Sie hat vielmehr rein standesrechtlichen Hintergrund; durch sie soll nämlich der Rechtsanwaltskammer die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht ermöglicht werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 20/10w
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 15 Os 20/10w
Beisatz: Der bevollmächtigte deutsche Rechtsanwalt war somit als Verteidiger des Angeklagten zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift legitimiert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125777
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20100317_OGH0002_0150OS00020_10W0000_001