[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, „9a“ und 10 StPO gestützten, inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt. Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5,, „9a“ und 10 StPO gestützten, inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.
[4] Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 3) der Sache nach einer Verletzung der Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 2a (iVm § 156 Abs 1 Z 2) StPO durch die Vorführung des über die kontradiktorische Vernehmung des M* S* (ON 46) aufgenommenen Videos behaupten (ON 104, 8 f), weil dieser die Kriminalpolizei ersucht habe, „bei der Verhandlung seiner Eltern anwesend sein zu dürfen“ (ON 97, 7), gehen sie von einer unrichtigen Prämisse aus. Denn M* S* hatte zuvor, über das ihm zustehende Aussagebefreiungsrecht (§ 156 Abs 1 Z 2 StPO) belehrt, ausdrücklich angegeben, hievon Gebrauch zu machen (ON 46, 2; vgl auch ON 104, 9). Damit hat er jedoch unmissverständlich erklärt, sich der Aussage zu entschlagen, wozu er berechtigt war und woraus die Zulässigkeit der Verlesung seiner zuvor protokollierten Aussagen, aber auch der Vorführung des darüber aufgenommenen Videos folgt (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Seine nunmehr behauptete Aussagebereitschaft kann aus seinem nachträglich geäußerten Wunsch, bei der Hauptverhandlung (bloß) anwesend zu sein, nicht abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0117928 [T7]). Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) der Sache nach einer Verletzung der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2,) StPO durch die Vorführung des über die kontradiktorische Vernehmung des M* S* (ON 46) aufgenommenen Videos behaupten (ON 104, 8 f), weil dieser die Kriminalpolizei ersucht habe, „bei der Verhandlung seiner Eltern anwesend sein zu dürfen“ (ON 97, 7), gehen sie von einer unrichtigen Prämisse aus. Denn M* S* hatte zuvor, über das ihm zustehende Aussagebefreiungsrecht (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) belehrt, ausdrücklich angegeben, hievon Gebrauch zu machen (ON 46, 2; vergleiche auch ON 104, 9). Damit hat er jedoch unmissverständlich erklärt, sich der Aussage zu entschlagen, wozu er berechtigt war und woraus die Zulässigkeit der Verlesung seiner zuvor protokollierten Aussagen, aber auch der Vorführung des darüber aufgenommenen Videos folgt (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO). Seine nunmehr behauptete Aussagebereitschaft kann aus seinem nachträglich geäußerten Wunsch, bei der Hauptverhandlung (bloß) anwesend zu sein, nicht abgeleitet werden vergleiche RIS-Justiz RS0117928 [T7]).
[5] In gleicher Weise wurden der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider auch durch die Abweisung (ON 104, 11 f) des pauschal und ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas auf „neuerliche Ladung des Zeugen [...] M* S*“ gerichteten Beweisantrags (ON 104, 11) Verteidigungsrechte nicht verletzt. In gleicher Weise wurden der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider auch durch die Abweisung (ON 104, 11 f) des pauschal und ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas auf „neuerliche Ladung des Zeugen [...] M* S*“ gerichteten Beweisantrags (ON 104, 11) Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[6] Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) verfiel auch der Antrag auf Ladung des Hausarztes * O* zum Beweis dafür, dass er keine Verletzungen bei den Kindern festgestellt habe, und zum Beweis dafür, dass dieser auch Krankenunterlagen sonstiger Ärzte vorrätig haben „könnte“, zu Recht der Abweisung (ON 104, 11), weil er nicht erklärte, warum die begehrte Vernehmung das behauptete Ergebnis, es habe zu keinem Zeitpunkt Übergriffe gegeben, erbringen sollte und inwiefern allenfalls fehlende Wahrnehmungen Rückschlüsse auf die Tatbegehung zuließen (RIS-Justiz RS0099453). Das weitere Beweisthema stellte bereits nach seiner Formulierung auf bloße Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0116503). Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfiel auch der Antrag auf Ladung des Hausarztes * O* zum Beweis dafür, dass er keine Verletzungen bei den Kindern festgestellt habe, und zum Beweis dafür, dass dieser auch Krankenunterlagen sonstiger Ärzte vorrätig haben „könnte“, zu Recht der Abweisung (ON 104, 11), weil er nicht erklärte, warum die begehrte Vernehmung das behauptete Ergebnis, es habe zu keinem Zeitpunkt Übergriffe gegeben, erbringen sollte und inwiefern allenfalls fehlende Wahrnehmungen Rückschlüsse auf die Tatbegehung zuließen (RIS-Justiz RS0099453). Das weitere Beweisthema stellte bereits nach seiner Formulierung auf bloße Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0116503).
[7] Das in der Beschwerde zur Antragsfundierung Nachgetragene ist verspätet und solcherart prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).
[8] Weil der Antrag auf Einholung der Krankenunterlagen des Krankenhauses K* betreffend die Kinder (ON 104, 11) nur das Beweismittel, nicht jedoch das Beweisthema nannte, war seine Berechtigung unüberprüfbar und er solcherart unbeachtlich (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0099301). Weil der Antrag auf Einholung der Krankenunterlagen des Krankenhauses K* betreffend die Kinder (ON 104, 11) nur das Beweismittel, nicht jedoch das Beweisthema nannte, war seine Berechtigung unüberprüfbar und er solcherart unbeachtlich (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0099301).
[9] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht relativierende Angaben des Zeugen M* S* in Ansehung von Schlägen gegen ihn und * S* sehr wohl berücksichtigt (US 7 und 9), sodass Unvollständigkeit nicht vorliegt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit dieser Umstand mit Blick auf die übrigen Tathandlungen zum Nachteil dieser Opfer eine entscheidende Tatsache beträfe (siehe aber RIS-Justiz RS0106268). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Erstgericht relativierende Angaben des Zeugen M* S* in Ansehung von Schlägen gegen ihn und * S* sehr wohl berücksichtigt (US 7 und 9), sodass Unvollständigkeit nicht vorliegt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit dieser Umstand mit Blick auf die übrigen Tathandlungen zum Nachteil dieser Opfer eine entscheidende Tatsache beträfe (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).
[10] Soweit die gemeinsam ausgeführte Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) eine mangelnde zeitliche Konkretisierung der nach den Urteilsfeststellungen wiederholt und mehrfach während der bestimmten Tatzeiträume gesetzten Tathandlungen kritisieren, leiten sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), inwiefern dies zur Tatbestandsverwirklichung geboten wäre und der fallbezogen erfolgten Subsumtion entgegen stünde (vgl RIS-Justiz RS0098659, RS0119552 [T19]; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14). Soweit die gemeinsam ausgeführte Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine mangelnde zeitliche Konkretisierung der nach den Urteilsfeststellungen wiederholt und mehrfach während der bestimmten Tatzeiträume gesetzten Tathandlungen kritisieren, leiten sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), inwiefern dies zur Tatbestandsverwirklichung geboten wäre und der fallbezogen erfolgten Subsumtion entgegen stünde vergleiche RIS-Justiz RS0098659, RS0119552 [T19]; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[12] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.