Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teils demgemäß, teils gemäß § 290 Abs 1 StPO in den in den Schuldsprüchen laut den Punkten C 20, 21, 23, 25, 27, 30, 31, 34, 39, 42, 46, 48, 55, 56, 64, 69, 80, 81, 87, 88 und 98, und demzufolge auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie in der Anordnung der Unterbringung des Josef K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teils demgemäß, teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in den in den Schuldsprüchen laut den Punkten C 20, 21, 23, 25, 27, 30, 31, 34, 39, 42, 46, 48, 55, 56, 64, 69, 80, 81, 87, 88 und 98, und demzufolge auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie in der Anordnung der Unterbringung des Josef K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Josef K***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe
C/ andere mit dem Tode, einer Entführung bzw mit der erheblichen Verstümmelung eines Familienangehörigen sowie mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei die Bedrohten durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, und zwar
20/ am 24.November 1993 Silvia Z***** durch die Äußerung, ihr Gatte habe einen Unfall gehabt und liege im Spital, er sei entführt worden,
21/ im Jänner 1994 Mag.Christa S***** durch die Äußerung, ihr Gatte liege nach einem Unfall in der Rettung;
23/ am 23.Februar 1994 Herta M***** durch die Äußerung, die Tochter liege im Spital und habe nur noch eine Stunde zu leben;
25/ Ende April 1994 Josefine P***** durch die Äußerung, ihr Mann werde nach einem Unfall auf der Autobahn ins Spital gebracht;
27/ im Frühjahr 1994 in Elvira B***** durch die Äußerung, ihren Eltern sei etwas passiert;
30/ am 7.Juli 1994 Heide Pe***** durch die Äußerung, ihr Gatte sei nach einem Unfall bewußtlos;
31/ am 7.Juli 1994 Margot D***** durch die Äußerung, ihr Mann habe einen schweren Unfall gehabt;
34/ Ende Juli 1994 Renate Sp***** durch die Äußerung, ihr Gatte sei im Krankenhaus;
39/ am 21.Oktober 1994 Margarete Sc***** durch die Äußerung, es sei etwas Schreckliches passiert;
42/ am 23.November 1994 Mag.Theresia L***** durch die Äußerung, ihr Ehemann liege bewußtlos neben ihm;
46/ am 1.September 1995 Michaela U***** durch die Äußerung, ihre Kinder und ihr Mann seien in Lebensgefahr;
48/ im Februar 1995 Hermine F***** durch die Äußerung, ihre Tochter liege in Radstatt bewußtlos neben ihm;
55/ am 5.Mai 1995 Hannu H***** durch die Äußerung, ihre Tochter sei in Lebensgefahr;
56/ am 5.Mai 1995 Katharina V***** durch die Äußerung, ihr Vater liege bei ihm im VW-Bus;
64/ am 26.Mai 1995 Eva E***** durch die Äußerung, ihr Gatte habe einen Unfall gehabt und liege im Notarztwagen;
69/ im Sommer 1995 Gerlinde Ha***** durch die Äußerung, ihr Gatte liege im Krankenhaus;
80/ im Jänner 1996 Katharina Me***** durch die Äußerung, ihr Vater sei nach einem Unfall tot, die Mutter verletzt;
81/ am 12.Jänner 1996 Christine Sch***** durch die Äußerung, ihr Gatte liege bewußtlos neben ihm;
87/ am 5.Jänner 1996 Heidrun J***** durch die Äußerung, ihre Tochter befinde sich in Lebensgefahr;
88/ am 5.Jänner 1996 Fabienne Hö***** durch die Äußerung, ihre ältere Tochter befinde sich in Lebensgefahr;
98/ am 26.Februar 1996 Brigitte Schä***** durch die Äußerung, ihr Ehemann sei schwer krank;
er habe (auch) hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.er habe (auch) hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1 und 15 StGB sowie für den von der Kassation unberührt bleibenden Teil des Schuldspruches wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB wird über Josef K***** nach § 207 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verhängt.Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und 15 StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 202, Absatz eins und 15 StGB sowie für den von der Kassation unberührt bleibenden Teil des Schuldspruches wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB wird über Josef K***** nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verhängt.
Die Entscheidungen über die Vorhaftanrechnung und über die Einweisung des Johann K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB werden aus dem Ersturteil übernommen.Die Entscheidungen über die Vorhaftanrechnung und über die Einweisung des Johann K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB werden aus dem Ersturteil übernommen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.