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Rechtssatz RS0092676

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092676

Entscheidungsdatum

04.09.2024

Rechtssatz

Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Die Absicht des Täters ist bei einer gefährlichen Drohung im Sinn des Paragraph 107, StGB stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet. Die in Aussicht gestellte Zufügung muß keineswegs unmittelbar bevorstehen, sondern kann auch in weiterer Zukunft gelegen sein, sofern nicht schon aus der Drohung selbst hervorgeht, das der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich in solcher Ferne liegt, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch aus der Sicht des Bedrohten die Verwirklichung des angedrohten Übels ernstlich nicht mehr zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 161/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 12 Os 161/86
  • 11 Os 31/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 11 Os 31/91
    nur: Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. (T1)
  • 15 Os 209/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1997 15 Os 209/96
    nur T1
  • 11 Os 60/04
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 60/04
    Auch; Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung in allen Definitionen der Drohung ist das vom Täter -zumindest scheinbar- zu beeinflussende Ereignis. Damit unterfallen Äußerungen, die diesem Kriterium nicht entsprechen, nämlich nicht vom Drohenden beeinflussbare Ereignisse, als bloße Warnungen nicht dem strafrechtlichen Drohbegriff. Das Überbringen sogenannter (wahrheitswidriger) Schreckensbotschaften scheidet sowohl unter dem Aspekt der Zukünftigkeit aber auch der Ingerenzmöglichkeit grundsätzlich als Tathandlung aus. (T2)
  • 15 Os 55/13x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 55/13x
    Auch
  • 14 Os 43/20k
    Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 43/20k
    Vgl
  • 15 Os 46/24i
    Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 46/24i
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19861211_OGH0002_0120OS00161_8600000_001