Der auf Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich nur gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (I/1/a) sowie der Vergehen der Körperverletzung (I/1/b) und der gefährlichen Drohung (I/2) richtet, kommt insofern Berechtigung zu, als zutreffend gerügt wird, daß im Faktum I/1/b (wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) die Feststellungen im Urteilstenor (zu Punkt I/1/b in Verbindung mit Punkt I/1/a), der Angeklagte habe seiner Gattin, indem er ihr einen Fußtritt versetzte und ihr einen Teller nachwarf, am rechten Oberschenkel ein ca 3 cm langes Hämatom und 6 verschieden lange, streifenförmige Excoriationen an der Außenseite des rechten Unterarmes vorsätzlich zugefügt, mit den Angaben der Verletzten nicht in Einklang zu bringen sind. Denn zum einen hat die Genannte vor der Polizei (S 17), dem Untersuchungsrichter (S 74) und auch in der Hauptverhandlung (S 150) vorgebracht, der Angeklagte habe sie gegen ihren rechten Unterschenkel getreten und dadurch verletzt; ohne sich mit dieser Aussage näher auseinanderzusetzen (wiewohl der Widerspruch zwischen den erwähnten Angaben der Zeugin S*** mit dem Inhalt des polizeiärztlichen Befundes - Seite 113 - in der Hauptverhandlung erörtert worden war - Seite 150 -), hat das Erstgericht festgestellt, die Zeugin S*** sei am rechten Oberschenkel verletzt worden. Zum anderen hinwieder hat die Genannte vor der Polizei ausgesagt, durch den vom Angeklagten ihr nachgeworfenen Teller nicht verletzt worden zu sein (S 17); auch vor dem Untersuchungsrichter (ONr 7) und in der Hauptverhandlung (S 149 f) hat sie nicht behauptet, durch den Teller verletzt worden zu sein. Diese Feststellung findet sich auch in den Urteilsgründen (S 156).Der auf Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich nur gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (I/1/a) sowie der Vergehen der Körperverletzung (I/1/b) und der gefährlichen Drohung (I/2) richtet, kommt insofern Berechtigung zu, als zutreffend gerügt wird, daß im Faktum I/1/b (wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) die Feststellungen im Urteilstenor (zu Punkt I/1/b in Verbindung mit Punkt I/1/a), der Angeklagte habe seiner Gattin, indem er ihr einen Fußtritt versetzte und ihr einen Teller nachwarf, am rechten Oberschenkel ein ca 3 cm langes Hämatom und 6 verschieden lange, streifenförmige Excoriationen an der Außenseite des rechten Unterarmes vorsätzlich zugefügt, mit den Angaben der Verletzten nicht in Einklang zu bringen sind. Denn zum einen hat die Genannte vor der Polizei (S 17), dem Untersuchungsrichter (S 74) und auch in der Hauptverhandlung (S 150) vorgebracht, der Angeklagte habe sie gegen ihren rechten Unterschenkel getreten und dadurch verletzt; ohne sich mit dieser Aussage näher auseinanderzusetzen (wiewohl der Widerspruch zwischen den erwähnten Angaben der Zeugin S*** mit dem Inhalt des polizeiärztlichen Befundes - Seite 113 - in der Hauptverhandlung erörtert worden war - Seite 150 -), hat das Erstgericht festgestellt, die Zeugin S*** sei am rechten Oberschenkel verletzt worden. Zum anderen hinwieder hat die Genannte vor der Polizei ausgesagt, durch den vom Angeklagten ihr nachgeworfenen Teller nicht verletzt worden zu sein (S 17); auch vor dem Untersuchungsrichter (ONr 7) und in der Hauptverhandlung (S 149 f) hat sie nicht behauptet, durch den Teller verletzt worden zu sein. Diese Feststellung findet sich auch in den Urteilsgründen (S 156).
Da nach dem Urteilstenor der Angeklagte seiner Gattin nur einen Fußtritt versetzte (der vermutlich zu der Verletzung am Ober- oder Unterschenkel geführt hat), der Wurf mit dem Teller indessen zu keiner Verletzung geführt hat, bleibt unklar, auf welche Weise die Zeugin S*** die Verletzungen an der Außenseite des rechten Unterarmes erlitten hat. Es erweist sich daher der Ausspruch des Gerichtes, wonach der Angeklagte der Zeugin Flora S*** die im Urteilsspruch angeführten Verletzungen zugefügt habe, als mangelhaft begründet, sodaß in diesem Faktum eine Urteilsaufhebung unumgänglich ist.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht unter sorgfältiger Würdigung der Verantwortung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugin Flora S*** und des polizeiärztlichen Befundes vom 16.Juni 1986 festzustellen (und zu begründen) haben, welche Verletzungen der Angeklagte seiner damaligen Gattin auf welche Weise zugefügt hat. Hingegen ist die gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der (versuchten) schweren Nötigung (Punkt I./ 1./ a/) und des Vergehens der gefährlichen Drohung (Punkt I./ 2./) gerichtete Rechtsrüge des Angeklagten (Z 9 lit a) nicht berechtigt:Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht unter sorgfältiger Würdigung der Verantwortung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugin Flora S*** und des polizeiärztlichen Befundes vom 16.Juni 1986 festzustellen (und zu begründen) haben, welche Verletzungen der Angeklagte seiner damaligen Gattin auf welche Weise zugefügt hat. Hingegen ist die gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der (versuchten) schweren Nötigung (Punkt römisch eins./ 1./ a/) und des Vergehens der gefährlichen Drohung (Punkt römisch eins./ 2./) gerichtete Rechtsrüge des Angeklagten (Ziffer 9, Litera a,) nicht berechtigt:
Die Beschwerde entbehrt insoweit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, als sie in beiden Fällen nicht den gesamten, vom Erstgericht jeweils als erwiesen angenommenen Urteilssachverhalt berücksichtigt, sondern jeweils nur einen Teil der den bekämpften Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen herausgreift und diesen unter isolierter Betrachtung einer anderen, für den Angeklagten günstigeren rechtlichen Beurteilung unterzogen wissen will.
So übergeht der Beschwerdeführer in bezug auf den Schuldspruch wegen (versuchter) schwerer Nötigung (Punkt I./ 1./ a/), indem er der Sache nach die objektive Eignung der von ihm geäußerten Drohungen, dem Tatopfer begründete Besorgnisse einzuflößen, bestreitet, daß sich sein vom Erstgericht als erwiesen angenommenes, auf Nötigung seiner Ehegattin zum Verlassen der Wohnung abzielendes Tatverhalten keineswegs in (vom Erstgericht als gefährliche Drohung gewerteten) mündlichen Äußerungen erschöpfte. Der Angeklagte ist vielmehr bei dem in Rede stehenden Vorfall am 13.Juni 1986 nach den Urteilsannahmen gegen seine Ehegattin auch durch Versetzen eines Fußtrittes und Werfen eines Tellers tätlich vorgegangen und hat somit zur Verwirklichung des angestrebten und von ihm auch tatsächlich erreichten Zieles (Verlassen der Wohnung) gegen seine Ehegattin neben dem Mittel der gefährlichen Drohung (mit dem Tode) überdies auch jenes der Gewalt (erfolgreich) eingesetzt. Es liegt auf der Hand, daß es für die Beurteilung der (objektiven) Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, und somit für die rechtliche Beurteilung einer mündlichen Äußerung als gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB, aber auch für die Entscheidung der weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde aufgegriffenen Frage der Ernstlichkeit einer schon nach ihrem Wortlaut als Drohung zu verstehenden Äußerung von wesentlicher Bedeutung ist, wenn der Täter, so wie vorliegend, über die von ihm mündlich in Aussicht gestellte Verwirklichung eines (anderen gewichtigen) Übels hinaus auch noch Tätlichkeiten gegen das Tatopfer setzt, weil er damit das Gewicht seiner verbalen Drohung verstärkt. In einem solchen Fall, in welchem (Todes-)Drohungen noch durch einen nachhaltigen körperlichen Angriff gegen die bedrohte Person unterstrichen werden, ist die Gewaltanwendung durch den Täter, vor allem wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bedrohung des Tatopfers steht, bei der Beurteilung der objektiven Eignung einer Äußerung als gefährliche Drohung schon nach der Begriffsbestimmung des § 74 Z 5 StGB, wonach auch auf die Verhältnisse bei der Tatbegehung abzustellen ist, mitzuberücksichtigen. Die mit einer verbalen Drohung Hand in Hand gehende Gewaltanwendung gegen das Tatopfer ist demnach ein gewichtiger Indikator für die rechtliche Annahme der objektiven Eignung einer Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnisse einzuflößen. Andererseits bestehen angesichts von (gewichtigen), Hand in Hand mit verbalen Drohungen gehenden Tätlichkeiten gegen das Tatopfer auch in subjektiver Beziehung keine Bedenken, daß die schon nach ihrem Wortlaut als Drohung mit einer Verletzung am Körper (oder sogar mit dem Tode) einzustufenden Äußerungen vom Täter auch ernst gemeint waren. Von bloß (harmlosen) milieubedingten Unmutsäußerungen oder Beschimpfungen, die dem Begriff der gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB nicht entsprechen, kann unter solchen Umständen nicht mehr gesprochen werden.So übergeht der Beschwerdeführer in bezug auf den Schuldspruch wegen (versuchter) schwerer Nötigung (Punkt römisch eins./ 1./ a/), indem er der Sache nach die objektive Eignung der von ihm geäußerten Drohungen, dem Tatopfer begründete Besorgnisse einzuflößen, bestreitet, daß sich sein vom Erstgericht als erwiesen angenommenes, auf Nötigung seiner Ehegattin zum Verlassen der Wohnung abzielendes Tatverhalten keineswegs in (vom Erstgericht als gefährliche Drohung gewerteten) mündlichen Äußerungen erschöpfte. Der Angeklagte ist vielmehr bei dem in Rede stehenden Vorfall am 13.Juni 1986 nach den Urteilsannahmen gegen seine Ehegattin auch durch Versetzen eines Fußtrittes und Werfen eines Tellers tätlich vorgegangen und hat somit zur Verwirklichung des angestrebten und von ihm auch tatsächlich erreichten Zieles (Verlassen der Wohnung) gegen seine Ehegattin neben dem Mittel der gefährlichen Drohung (mit dem Tode) überdies auch jenes der Gewalt (erfolgreich) eingesetzt. Es liegt auf der Hand, daß es für die Beurteilung der (objektiven) Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, und somit für die rechtliche Beurteilung einer mündlichen Äußerung als gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB, aber auch für die Entscheidung der weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde aufgegriffenen Frage der Ernstlichkeit einer schon nach ihrem Wortlaut als Drohung zu verstehenden Äußerung von wesentlicher Bedeutung ist, wenn der Täter, so wie vorliegend, über die von ihm mündlich in Aussicht gestellte Verwirklichung eines (anderen gewichtigen) Übels hinaus auch noch Tätlichkeiten gegen das Tatopfer setzt, weil er damit das Gewicht seiner verbalen Drohung verstärkt. In einem solchen Fall, in welchem (Todes-)Drohungen noch durch einen nachhaltigen körperlichen Angriff gegen die bedrohte Person unterstrichen werden, ist die Gewaltanwendung durch den Täter, vor allem wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bedrohung des Tatopfers steht, bei der Beurteilung der objektiven Eignung einer Äußerung als gefährliche Drohung schon nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB, wonach auch auf die Verhältnisse bei der Tatbegehung abzustellen ist, mitzuberücksichtigen. Die mit einer verbalen Drohung Hand in Hand gehende Gewaltanwendung gegen das Tatopfer ist demnach ein gewichtiger Indikator für die rechtliche Annahme der objektiven Eignung einer Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnisse einzuflößen. Andererseits bestehen angesichts von (gewichtigen), Hand in Hand mit verbalen Drohungen gehenden Tätlichkeiten gegen das Tatopfer auch in subjektiver Beziehung keine Bedenken, daß die schon nach ihrem Wortlaut als Drohung mit einer Verletzung am Körper (oder sogar mit dem Tode) einzustufenden Äußerungen vom Täter auch ernst gemeint waren. Von bloß (harmlosen) milieubedingten Unmutsäußerungen oder Beschimpfungen, die dem Begriff der gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB nicht entsprechen, kann unter solchen Umständen nicht mehr gesprochen werden.
Diese Erwägungen gelten auch für den vom Beschwerdeführer gleichfalls bekämpften Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt I./ 2./), soweit er auch die diesem Schuldspruch zugrundeliegende Drohung (mit dem Abstechen) bloß als nicht ernstgemeinte, milieubedingte Unmutsäußerung gewertet wissen will. Denn der Beschwerdeführer läßt auch hier die weitere - vom Erstgericht im Einklang mit den Verfahrensergebnissen (vgl S 23 d.A) und im übrigen in der Nichtigkeitsbeschwerde unbekämpft gebliebene - Urteilsfeststellung außer acht, derzufolge er seine Ehegattin bei dem Vorfall am 14. Juni 1986 auch an den Haaren gerissen hat, sohin auch damals gegen sie tätlich geworden ist. Es ist demnach auch in diesem Fall nicht bloß bei einer wörtlichen Bedrohung durch den Angeklagten geblieben. Die Beschwerdebehauptung, daß sich der Angeklagte in diesem Faktum "keiner Handlung" (ersichtlich gemeint: keiner Gewaltanwendung) bedient hätte, um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, findet in dem festgestellten Urteilssachverhalt keine Deckung und stellt demnach keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar. Desgleichen ist der weitere Beschwerdeeinwand unzutreffend, daß im Urteilsfaktum I./ 2./ keine "unmittelbare Androhung der Tathandlung" (Abstechen) vorliege; hat sich doch der Beschwerdeführer bei dieser Drohung keineswegs eines Mittelsmannes bedient, sondern die Äußerung mit dem Abstechen am 14.Juni 1986 direkt gegenüber seiner (damit bedrohten) Ehegattin gemacht. Sollte der vorerwähnte Einwand mit dem auf den festgestellten Wortlaut der Drohung ("...einmal stech ich Dich ab") gestützten Argument dahin zu verstehen sein, daß eine gefährliche Drohung im Sinne des § 107 Abs. 1 StGB dann nicht in Betracht komme, wenn das in Aussicht gestellte Übel erst in einem (späteren) nicht näher bezeichneten und daher noch unbestimmten Zeitpunkt zugefügt werden soll, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Wesen einer gefährlichen Drohung gerade in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der drohende Einfluß zu haben vorgibt, gelegen ist (vgl EvBl 1982/108). Die Absicht des Täters ist bei einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 107 Abs. 1 StGB stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet (Kienapfel, Grundriß 2 , BT, RN 19 zu § 107 StGB; vgl auch 9 Os 79/85). Schon daraus folgt, daß die vom Täter in Aussicht gestellte Zufügung des Übels keineswegs unmittelbar bevorstehen muß, sondern auch in weiterer Zukunft gelegen sein kann (EvBl 1967/41). Es kommt vielmehr bei einer Beurteilung einer Äußerung (oder eines anderen Verhaltens) als gefährliche Drohung entscheidend darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, sohin den Eindruck gewinnen kann, der Täter sei in der Lage und willens, die in Aussicht gestellte Folge auch tatsächlich herbeizuführen (Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 74, RN 18). Nur wenn schon aus der Drohung selbst hervorgeht, daß der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich gesehen in solcher Ferne liegt, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch aus der Sicht des Bedrohten die Verwirklichung des angekündigten Übels ernstlich nicht mehr zu erwarten ist, würde einer solchen Äußerung der Charakter einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB nicht zukommen. Diese der Annahme einer gefährlichen Drohung entgegenstehende Voraussetzung trifft aber auf die aktuelle Äußerung des Angeklagten nicht zu.Diese Erwägungen gelten auch für den vom Beschwerdeführer gleichfalls bekämpften Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Punkt römisch eins./ 2./), soweit er auch die diesem Schuldspruch zugrundeliegende Drohung (mit dem Abstechen) bloß als nicht ernstgemeinte, milieubedingte Unmutsäußerung gewertet wissen will. Denn der Beschwerdeführer läßt auch hier die weitere - vom Erstgericht im Einklang mit den Verfahrensergebnissen vergleiche S 23 d.A) und im übrigen in der Nichtigkeitsbeschwerde unbekämpft gebliebene - Urteilsfeststellung außer acht, derzufolge er seine Ehegattin bei dem Vorfall am 14. Juni 1986 auch an den Haaren gerissen hat, sohin auch damals gegen sie tätlich geworden ist. Es ist demnach auch in diesem Fall nicht bloß bei einer wörtlichen Bedrohung durch den Angeklagten geblieben. Die Beschwerdebehauptung, daß sich der Angeklagte in diesem Faktum "keiner Handlung" (ersichtlich gemeint: keiner Gewaltanwendung) bedient hätte, um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, findet in dem festgestellten Urteilssachverhalt keine Deckung und stellt demnach keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar. Desgleichen ist der weitere Beschwerdeeinwand unzutreffend, daß im Urteilsfaktum römisch eins./ 2./ keine "unmittelbare Androhung der Tathandlung" (Abstechen) vorliege; hat sich doch der Beschwerdeführer bei dieser Drohung keineswegs eines Mittelsmannes bedient, sondern die Äußerung mit dem Abstechen am 14.Juni 1986 direkt gegenüber seiner (damit bedrohten) Ehegattin gemacht. Sollte der vorerwähnte Einwand mit dem auf den festgestellten Wortlaut der Drohung ("...einmal stech ich Dich ab") gestützten Argument dahin zu verstehen sein, daß eine gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, StGB dann nicht in Betracht komme, wenn das in Aussicht gestellte Übel erst in einem (späteren) nicht näher bezeichneten und daher noch unbestimmten Zeitpunkt zugefügt werden soll, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Wesen einer gefährlichen Drohung gerade in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der drohende Einfluß zu haben vorgibt, gelegen ist vergleiche EvBl 1982/108). Die Absicht des Täters ist bei einer gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, StGB stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet (Kienapfel, Grundriß 2 , BT, RN 19 zu Paragraph 107, StGB; vergleiche auch 9 Os 79/85). Schon daraus folgt, daß die vom Täter in Aussicht gestellte Zufügung des Übels keineswegs unmittelbar bevorstehen muß, sondern auch in weiterer Zukunft gelegen sein kann (EvBl 1967/41). Es kommt vielmehr bei einer Beurteilung einer Äußerung (oder eines anderen Verhaltens) als gefährliche Drohung entscheidend darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, sohin den Eindruck gewinnen kann, der Täter sei in der Lage und willens, die in Aussicht gestellte Folge auch tatsächlich herbeizuführen (Leukauf-Steininger, StGB 2 , Paragraph 74,, RN 18). Nur wenn schon aus der Drohung selbst hervorgeht, daß der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich gesehen in solcher Ferne liegt, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch aus der Sicht des Bedrohten die Verwirklichung des angekündigten Übels ernstlich nicht mehr zu erwarten ist, würde einer solchen Äußerung der Charakter einer gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB nicht zukommen. Diese der Annahme einer gefährlichen Drohung entgegenstehende Voraussetzung trifft aber auf die aktuelle Äußerung des Angeklagten nicht zu.
Soweit schließlich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die weitere, diesem Urteilsfaktum zugrundeliegende Androhung, seine Ehegattin nach dem Abstechen in eine Jauchegrube zu werfen, die Möglichkeit der Ausführung dieser Ankündigung mangels Vorhandenseins einer Jauchegrube in Tatortnähe verneint und daraus die mangelnde Ernstlichkeit der Drohung dartun will, übersieht er, ganz abgesehen von dem rein spekulativen Charakter dieses Einwandes, daß das Hauptgewicht der ihm zu Punkt I./ 2./ angelasteten gefährlichen Drohung in der Ankündigung des Abstechens und nicht in einem Verschwindenlassen der Leiche in einer Jauchegrube liegt, sodaß dieses Vorbringen schon aus diesem Grunde ins Leere geht. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.Soweit schließlich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die weitere, diesem Urteilsfaktum zugrundeliegende Androhung, seine Ehegattin nach dem Abstechen in eine Jauchegrube zu werfen, die Möglichkeit der Ausführung dieser Ankündigung mangels Vorhandenseins einer Jauchegrube in Tatortnähe verneint und daraus die mangelnde Ernstlichkeit der Drohung dartun will, übersieht er, ganz abgesehen von dem rein spekulativen Charakter dieses Einwandes, daß das Hauptgewicht der ihm zu Punkt römisch eins./ 2./ angelasteten gefährlichen Drohung in der Ankündigung des Abstechens und nicht in einem Verschwindenlassen der Leiche in einer Jauchegrube liegt, sodaß dieses Vorbringen schon aus diesem Grunde ins Leere geht. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Bei dem im fortgesetzten Verfahren zu fällenden Strafausspruch wird auch auf die (bisher unberücksichtigt gebliebene) Vorhaft des Angeklagten am 13.Juni 1986 von 2 Uhr 50 bis 4 Uhr 45 (Seiten 15 und 17) sowie am 14.Juni 1986 von 3 Uhr 10 bis 3 Uhr 35 (Seite 23) Bedacht zu nehmen sein.