Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Michael F***** kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß aufgrund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Festnahme des Michael F***** durch den Journalrichter der dringende Verdacht bestanden hat, daß F***** sich zumindest eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12 dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht habe, indem er an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße (vgl S 35 bis 41/Bd I im Akt 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Sicherheitsorgane zumindest psychische Beihilfe geleistet hat (vgl ON 2 und 5 im bezeichneten Akt). Dieser Verdacht wurde dadurch erhärtet, daß der Beschwerdeführer selbst angab, zur Tatzeit am Tatort, nämlich im Haus Aegidigasse 13 bei seiner Freundin W***** gewesen zu sein (S 122/Bd III).Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß aufgrund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Festnahme des Michael F***** durch den Journalrichter der dringende Verdacht bestanden hat, daß F***** sich zumindest eines sonstigen Tatbeitrags (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht habe, indem er an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße vergleiche S 35 bis 41/Bd römisch eins im Akt 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Sicherheitsorgane zumindest psychische Beihilfe geleistet hat vergleiche ON 2 und 5 im bezeichneten Akt). Dieser Verdacht wurde dadurch erhärtet, daß der Beschwerdeführer selbst angab, zur Tatzeit am Tatort, nämlich im Haus Aegidigasse 13 bei seiner Freundin W***** gewesen zu sein (S 122/Bd römisch drei).
Wenn die Beschwerde damit argumentiert, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei eingestellt worden, woraus sich ergebe, daß es von vornherein an einem entsprechenden Tatverdacht gegen ihn gefehlt habe, sodaß seine vorläufige Verwahrung (und die anschließende Untersuchungshaft) gesetzwidrig gewesen sei, so übersieht sie, daß bei der Prüfung der - unter dem Aspekt des § 2 Abs 1 lit a StEG allein maßgebenden - Frage, ob die Anordnung der vorläufigen Verwahrung dem Gesetz entsprach, ausschließlich auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt dieser Anordnung (und nicht etwa auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens) abzustellen ist (NRsp 1988/11), was gleichermaßen auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verhängung der Untersuchungshaft gilt. Im entscheidenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aber nach dem Stand der Erhebungen dringend tatverdächtig und es waren in bezug auf seine Person die Voraussetzungen des § 175 Abs 1 Z 1 StPO gegeben, wurde er doch am Tatort im unmittelbaren Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen, Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und Z 4 bzw §§ 15, 269 Abs 1 StGB) verwendet wurden, betreten, sodaß seine Beteiligung daran nahelag. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand auch noch im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft. Als die weiteren Erhebungen Zweifel in dieser Richtung ergaben, wurde Michael F***** ohnedies sogleich enthaftet.Wenn die Beschwerde damit argumentiert, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei eingestellt worden, woraus sich ergebe, daß es von vornherein an einem entsprechenden Tatverdacht gegen ihn gefehlt habe, sodaß seine vorläufige Verwahrung (und die anschließende Untersuchungshaft) gesetzwidrig gewesen sei, so übersieht sie, daß bei der Prüfung der - unter dem Aspekt des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG allein maßgebenden - Frage, ob die Anordnung der vorläufigen Verwahrung dem Gesetz entsprach, ausschließlich auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt dieser Anordnung (und nicht etwa auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens) abzustellen ist (NRsp 1988/11), was gleichermaßen auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verhängung der Untersuchungshaft gilt. Im entscheidenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aber nach dem Stand der Erhebungen dringend tatverdächtig und es waren in bezug auf seine Person die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegeben, wurde er doch am Tatort im unmittelbaren Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen, Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, bzw Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB) verwendet wurden, betreten, sodaß seine Beteiligung daran nahelag. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand auch noch im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft. Als die weiteren Erhebungen Zweifel in dieser Richtung ergaben, wurde Michael F***** ohnedies sogleich enthaftet.
Mithin trifft es nicht zu, daß das Bestehen eines konkreten Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer bloß auf willkürliche Annahmen gegründet worden sei, ebensowenig wie es zutrifft, daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen sei, der Tatverdacht bestehe nach wie vor, wird doch in der bekämpften Entscheidung unmißverständlich auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der Festnahme abgestellt.
Wenn letztlich ins Treffen geführt wird, der Polizeieinsatz gegen das Haus Aegidigasse 13 sei als solcher rechtswidrig gewesen, so vermag dies, selbst wenn es zuträfe, eine Beteiligung am Widerstand gegen die einschreitenden Polizeibeamten und an deren Körperverletzung keineswegs zu rechtfertigen, womit demnach auch unter dieser (vom Beschwerdeführer unterstellten) Prämisse die angeordnete Festnahme nicht gesetzwidrig gewesen wäre.
Die Beschwerde ist somit zur Gänze nicht begründet, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein kann.