Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Angeklagten gegen den einen Enthaftungsantrag (ON 499/32) - nach Durchführung einer Haftverhandlung - ablehnenden Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 27.November 1995 (ON 506/32) nicht Folge und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortzusetzen sei (ON 520/33).Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Angeklagten gegen den einen Enthaftungsantrag (ON 499/32) - nach Durchführung einer Haftverhandlung - ablehnenden Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 27.November 1995 (ON 506/32) nicht Folge und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO fortzusetzen sei (ON 520/33).
In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde (ON 523/33) erachtet sich der Angeklagte (lediglich) "durch rechtsirrige Annahme von Flucht- und Tatbegehungsgefahr" in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs 1 GRBG).In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde (ON 523/33) erachtet sich der Angeklagte (lediglich) "durch rechtsirrige Annahme von Flucht- und Tatbegehungsgefahr" in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG).
Der Beschwerde zuwider hat jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz (zusätzlich unter Verweis auf die ausführliche Begründung einer früheren Beschwerdeentscheidung - ON 58/3) jene im § 180 Abs 2 StPO geforderten bestimmten Tatsachen angeführt, welche - in ihrer Gesamtheit betrachtet - auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Annahme der (zu Recht) herangezogenen Haftgründe zu tragen vermögen. Die vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten Argumente enthalten nichts, was nicht schon in den vorangegangenen Entscheidungen der Untergerichte berücksichtigt worden wäre und seinen Standpunkt entscheidend stützen könnte.Der Beschwerde zuwider hat jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz (zusätzlich unter Verweis auf die ausführliche Begründung einer früheren Beschwerdeentscheidung - ON 58/3) jene im Paragraph 180, Absatz 2, StPO geforderten bestimmten Tatsachen angeführt, welche - in ihrer Gesamtheit betrachtet - auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Annahme der (zu Recht) herangezogenen Haftgründe zu tragen vermögen. Die vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten Argumente enthalten nichts, was nicht schon in den vorangegangenen Entscheidungen der Untergerichte berücksichtigt worden wäre und seinen Standpunkt entscheidend stützen könnte.
Die Beschwerdekritik gegen die fortbestehende Fluchtgefahr ist schon insoweit verfehlt, als sie zunächst die vom Oberlandesgericht herangezogenen Begründungstatsachen (mutmaßlich bevorstehende hohe Strafe; Auslandskontakte zu potenten, durch die inkriminierten Malversationen begünstigten Anlegern; wirtschaftlicher Ruin und lebenslanges Existenzminimum) aus dem Gesamtgefüge herausreißt und - isoliert betrachtend - den Fortbestand dieses Haftgrundes verneint.
Die konkrete Befürchtung hinwieder, der Angeklagte werde im Falle seiner Enthaftung flüchten oder sich verborgen halten, wird mit dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach aus der Besucherkartei der Justizanstalt Innsbruck sowie aus dem aktenkundigen Briefverkehr hervorgehe, daß Nikolaus M***** derzeit keine freundschaftlichen Kontakte zu ausländischen Anlegern oder Staatsangehörigen unterhalte, ebensowenig gemindert wie mit dem fallbezogen unzutreffenden Hinweis auf die (zudem keineswegs allgemein gültige) Erfahrung, daß beispielsweise die bei fahrlässiger Krida mit mehrstelligen Millionenbeträgen persönlich zur Haftung herangezogenen "Konkursanten", wenn sie - wie der Beschwerdeführer - einen festen Wohnsitz haben und in geordneten familiären Verhältnissen leben, trotz des "Schuldenberges" weder flüchten noch ins Ausland übersiedeln.
Dies gilt auch für die seinerzeitige "freiwillige Selbstanzeige" des Beschwerdeführers beim geschädigten Bankinstitut in Wien, zu der das Beschwerdegericht bereits früher ausführlich und kritisch Stellung genommen hat (vgl 401/3), die jedoch unter ganz anderen Umständen und Voraussetzungen erstattet worden war, als sie die Beschwerde erneut darzustellen trachtet, zumal den Angeklagten die daran anschließende Verhaftung völlig unerwartet und unvorbereitet ereilt hat.Dies gilt auch für die seinerzeitige "freiwillige Selbstanzeige" des Beschwerdeführers beim geschädigten Bankinstitut in Wien, zu der das Beschwerdegericht bereits früher ausführlich und kritisch Stellung genommen hat vergleiche 401/3), die jedoch unter ganz anderen Umständen und Voraussetzungen erstattet worden war, als sie die Beschwerde erneut darzustellen trachtet, zumal den Angeklagten die daran anschließende Verhaftung völlig unerwartet und unvorbereitet ereilt hat.
Die Berufung auf § 180 Abs 3 StPO schließlich versagt angesichts der hier aktuellen Strafobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe, ganz davon zu schweigen, daß im Hinblick auf den gänzlichen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Beschwerdeführers und die ihn treffenden enormen Schadensersatzforderungen von "geordneten Lebensverhältnissen" mit Fug nicht gesprochen werden kann.Die Berufung auf Paragraph 180, Absatz 3, StPO schließlich versagt angesichts der hier aktuellen Strafobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe, ganz davon zu schweigen, daß im Hinblick auf den gänzlichen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Beschwerdeführers und die ihn treffenden enormen Schadensersatzforderungen von "geordneten Lebensverhältnissen" mit Fug nicht gesprochen werden kann.
Demnach wurde der Haftgrund der Fluchtgefahr mit Recht bejaht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Grundrechtsbeschwerdegerichtshofes rechtfertigt bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (vgl für viele NRsp 1993/51 = AnwBl 1993, 340 [342]; 11 Os 174/95, 15 Os 49/95, 15 Os 94/95; Foregger/Kodek StPO6 GRBG § 2 Anm 3.).Nach ständiger Rechtsprechung des Grundrechtsbeschwerdegerichtshofes rechtfertigt bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft vergleiche für viele NRsp 1993/51 = AnwBl 1993, 340 [342]; 11 Os 174/95, 15 Os 49/95, 15 Os 94/95; Foregger/Kodek StPO6 GRBG Paragraph 2, Anmerkung 3.).
Dessen ungeachtet sei dem Beschwerdeführer erwidert, daß das Oberlandesgericht auch den (zusätzlich herangezogenen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO schlüssig und unbedenklich begründet hat. Die dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (insbesondere: zufolge der Auflösung des Dienstverhältnisses, des allgemeinen Medieninteresses und der inzwischen verlustig gegangenen Dispositionsberechtigung über die in Konkurs befindlichen Firmen erscheine es äußerst unwahrscheinlich, daß der Angeklagte auf freiem Fuß bis zu seiner Aburteilung wiederum eine Stellung als Angestellter oder Konsulent einer Bank oder bei einem ähnlichen Unternehmen erhalte und weiterhin "gleichgelagerte" Taten der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Art begehen werde) sind sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang nicht geeignet, die Argumente des angefochtenen Beschlusses zu entkräften. Die darin aktengetreu verwerteten Verfahrensergebnisse weisen auf eine derart verfestigte Tendenz und ausgeprägte Charakterneigung des Angeklagten zur (wiederholten) Begehung von Vermögensdelikten hin, daß mit Grund befürchtet werden muß, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren (Z 3 lit a) oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen (Z 3 lit b) verüben, sodaß der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend davon ausging, daß beim Beschwerdeführer auch Tatbegehungsgefahr der bezeichneten Art gegeben ist.Dessen ungeachtet sei dem Beschwerdeführer erwidert, daß das Oberlandesgericht auch den (zusätzlich herangezogenen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO schlüssig und unbedenklich begründet hat. Die dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (insbesondere: zufolge der Auflösung des Dienstverhältnisses, des allgemeinen Medieninteresses und der inzwischen verlustig gegangenen Dispositionsberechtigung über die in Konkurs befindlichen Firmen erscheine es äußerst unwahrscheinlich, daß der Angeklagte auf freiem Fuß bis zu seiner Aburteilung wiederum eine Stellung als Angestellter oder Konsulent einer Bank oder bei einem ähnlichen Unternehmen erhalte und weiterhin "gleichgelagerte" Taten der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Art begehen werde) sind sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang nicht geeignet, die Argumente des angefochtenen Beschlusses zu entkräften. Die darin aktengetreu verwerteten Verfahrensergebnisse weisen auf eine derart verfestigte Tendenz und ausgeprägte Charakterneigung des Angeklagten zur (wiederholten) Begehung von Vermögensdelikten hin, daß mit Grund befürchtet werden muß, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren (Ziffer 3, Litera a,) oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen (Ziffer 3, Litera b,) verüben, sodaß der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend davon ausging, daß beim Beschwerdeführer auch Tatbegehungsgefahr der bezeichneten Art gegeben ist.
Da Nikolaus M***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die unbegründete Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Nikolaus M***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die unbegründete Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.