[8] Der bezeichnete Beschluss des Oberlandesgerichts Wien steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[9] Mit den durch das StPRÄG 2024, BGBl I 2024/157, geänderten bzw neu geschaffenen Bestimmungen über die „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ (insbes § 109 Z 2a bis 2e und §§ 115f bis 115 l StPO) sollten die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, G 352/2021-46 (VfSlg 20.659), umgesetzt werden, wonach (soweit hier wesentlich) die in „§ 1 Abs 1 DSG iVm Art 8 Abs 1 EMRK geschützte Grundrechtssphäre“ durch die „den Strafverfolgungsorganen“ bei „der Sicherstellung (Zugriff und Auswertung) von Datenträgern“ eingeräumten Befugnisse gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und § 111 StPO (idF bis 31. Dezember 2024; vgl BGBl I 2023/165) „im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in besonderer Weise bedroht“ wurde (Rz 73) und ein „effektiver Grundrechtsschutz“ „nur durch die Kontrolle eines Gerichts […] gewährleistet“ werden könne (Rz 78). Angesichts dieser „umfassenden Zugriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungsorgane“ (Rz 79) „auf Informationen über sämtliche Lebensbereiche der betroffenen Person“ und – durch „die [technische] Möglichkeit, bereits gelöschte Daten zu rekonstruieren“ – „auch auf Daten, die (potenziell unbegrenzt) in der Vergangenheit auf dem Datenträger verfügbar waren“ (Rz 72), habe „das Gericht im Falle der Bewilligung der Sicherstellung eines Datenträgers und dessen (nachfolgender) Auswertung festzulegen, welche Datenkategorien, Dateninhalte, in Bezug auf welchen Zeitraum zu welchen (Ermittlungs-)Zwecken ausgewertet werden dürfen“ (Rz 79; vgl auch die Materialien zum StPRÄG 2024, IA 15/A BlgNR 28. GP 30 f und AB 16 BlgNR 28. GP 17 f). Mit den durch das StPRÄG 2024, BGBl I 2024/157, geänderten bzw neu geschaffenen Bestimmungen über die „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ (insbes Paragraph 109, Ziffer 2 a bis 2 e und Paragraphen 115 f bis 115 l StPO) sollten die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, G 352/2021-46 (VfSlg 20.659), umgesetzt werden, wonach (soweit hier wesentlich) die in „§ 1 Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Grundrechtssphäre“ durch die „den Strafverfolgungsorganen“ bei „der Sicherstellung (Zugriff und Auswertung) von Datenträgern“ eingeräumten Befugnisse gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 111, StPO in der Fassung bis 31. Dezember 2024; vergleiche BGBl I 2023/165) „im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in besonderer Weise bedroht“ wurde (Rz 73) und ein „effektiver Grundrechtsschutz“ „nur durch die Kontrolle eines Gerichts […] gewährleistet“ werden könne (Rz 78). Angesichts dieser „umfassenden Zugriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungsorgane“ (Rz 79) „auf Informationen über sämtliche Lebensbereiche der betroffenen Person“ und – durch „die [technische] Möglichkeit, bereits gelöschte Daten zu rekonstruieren“ – „auch auf Daten, die (potenziell unbegrenzt) in der Vergangenheit auf dem Datenträger verfügbar waren“ (Rz 72), habe „das Gericht im Falle der Bewilligung der Sicherstellung eines Datenträgers und dessen (nachfolgender) Auswertung festzulegen, welche Datenkategorien, Dateninhalte, in Bezug auf welchen Zeitraum zu welchen (Ermittlungs-)Zwecken ausgewertet werden dürfen“ (Rz 79; vergleiche auch die Materialien zum StPRÄG 2024, IA 15/A BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 30, f und Ausschussbericht 16, BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 17 f).
[10] Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – die nicht nur deren Sicherstellung (die Begründung der Verfügungsmacht über diese Beweismittel), sondern auch ihre inhaltliche Auswertung umfasst (vgl § 109 Z 2a letzter Halbsatz StPO) – setzt seit 1. Jänner 2025 eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft voraus (§ 115f Abs 2 StPO), die nach § 115f Abs 3 StPO auch „die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat“, zu enthalten hat. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – die nicht nur deren Sicherstellung (die Begründung der Verfügungsmacht über diese Beweismittel), sondern auch ihre inhaltliche Auswertung umfasst vergleiche Paragraph 109, Ziffer 2 a, letzter Halbsatz StPO) – setzt seit 1. Jänner 2025 eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft voraus (Paragraph 115 f, Absatz 2, StPO), die nach Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO auch „die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat“, zu enthalten hat.
[11] Die Aufbereitung der Daten (§ 109 Z 2b, § 115h StPO) dient der technischen Umsetzung der gerichtlich bewilligten Parameter für diese Ermittlungsmaßnahme, wobei der in der Anordnung anzugebende Zeitraum insofern den zeitlichen Rahmen für die – auf den physischen Zugriff folgende – „technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten“, zum Zweck ihrer anschließenden Auswertung (§ 115i StPO) bildet. Die Aufbereitung der Daten (Paragraph 109, Ziffer 2 b,, Paragraph 115 h, StPO) dient der technischen Umsetzung der gerichtlich bewilligten Parameter für diese Ermittlungsmaßnahme, wobei der in der Anordnung anzugebende Zeitraum insofern den zeitlichen Rahmen für die – auf den physischen Zugriff folgende – „technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten“, zum Zweck ihrer anschließenden Auswertung (Paragraph 115 i, StPO) bildet.
[12] Bei der anhand der vorliegenden Verfahrensergebnisse vorzunehmenden Bestimmung des für die Erreichung des Ermittlungszwecks im Einzelfall erforderlichen und iSd § 5 Abs 1 StPO verhältnismäßigen Zeitraums sind ua Art und Umfang der Daten, die erlangt werden sollen, die von der Maßnahme betroffenen Personen (Beschuldigter oder Dritter) sowie die Schwere der Straftat und die Intensität des Tatverdachts zu berücksichtigen (IA 15/A BlgNR 28. GP 31 und AB 16 BlgNR 28. GP 18 f). Bei der anhand der vorliegenden Verfahrensergebnisse vorzunehmenden Bestimmung des für die Erreichung des Ermittlungszwecks im Einzelfall erforderlichen und iSd Paragraph 5, Absatz eins, StPO verhältnismäßigen Zeitraums sind ua Art und Umfang der Daten, die erlangt werden sollen, die von der Maßnahme betroffenen Personen (Beschuldigter oder Dritter) sowie die Schwere der Straftat und die Intensität des Tatverdachts zu berücksichtigen (IA 15/A BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 31 und Ausschussbericht 16, BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 18 f).
[13] Während § 115f Abs 1 StPO unmissverständlich erkennen lässt, dass die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gerade darauf abzielt, Informationen zu ermitteln, „die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind“, setzt § 115f Abs 3 StPO – soweit hier von Interesse – in zeitlicher Hinsicht Angaben darüber voraus, „in Bezug auf welchen Zeitraum“ die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zu erfolgen hat. Die technische Zuordnung des Datenmaterials zum genehmigten Zeitraum muss nachvollziehbar sein (§ 115h Abs 1 dritter Satz StPO), die Art und Weise dieser (technischen) Zuordnung ist im Gesetz jedoch nicht festgelegt. Während Paragraph 115 f, Absatz eins, StPO unmissverständlich erkennen lässt, dass die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gerade darauf abzielt, Informationen zu ermitteln, „die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind“, setzt Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO – soweit hier von Interesse – in zeitlicher Hinsicht Angaben darüber voraus, „in Bezug auf welchen Zeitraum“ die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zu erfolgen hat. Die technische Zuordnung des Datenmaterials zum genehmigten Zeitraum muss nachvollziehbar sein (Paragraph 115 h, Absatz eins, dritter Satz StPO), die Art und Weise dieser (technischen) Zuordnung ist im Gesetz jedoch nicht festgelegt.
[14] Das Beschwerdegericht ging im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass „die Beschlagnahme jener Daten“ der Datenkategorie „Multimedia“, „die im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicherdatum, Erstelldatum, Datum des letzten Zugriffs und Datum der letzten Änderung“ (BS 2), also die „zeitlich uneingeschränkte“ Aufbereitung und Auswertung dieser Daten „ohne Rücksicht auf deren Zeitstempel“, „mit dem Gesetz nicht im Einklang steht“ (BS 5).
[15] Die beiden (auch hier relevanten) Tatbestände des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 StGB werden in der Regel dadurch verwirklicht, dass sich der Täter Abbildungen oder Darstellungen nach Abs 4 leg cit in Bezug auf unmündige Personen (erster Fall) oder mündige Minderjährige (zweiter Fall) zunächst verschafft und in weiterer Folge besitzt (Dauerdelikt; RIS-Justiz RS0132691), wobei sich der Besitz oft über (viele) Jahre erstreckt, ohne dass die inkriminierten Dateien in dieser Zeit verändert werden oder auf sie zugegriffen wird, wodurch bei diesen Daten innerhalb des nach § 115f Abs 3 StPO bewilligten Zeitraums vielfach auch kein Zugriff mittels „Zeitstempel“ protokolliert wird. Die beiden (auch hier relevanten) Tatbestände des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB werden in der Regel dadurch verwirklicht, dass sich der Täter Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, leg cit in Bezug auf unmündige Personen (erster Fall) oder mündige Minderjährige (zweiter Fall) zunächst verschafft und in weiterer Folge besitzt (Dauerdelikt; RIS-Justiz RS0132691), wobei sich der Besitz oft über (viele) Jahre erstreckt, ohne dass die inkriminierten Dateien in dieser Zeit verändert werden oder auf sie zugegriffen wird, wodurch bei diesen Daten innerhalb des nach Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO bewilligten Zeitraums vielfach auch kein Zugriff mittels „Zeitstempel“ protokolliert wird.
[16] Der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien (betreffend die grundsätzliche Bedeutung eines „Zeitstempels“) folgend würde damit den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf derartiges Kindesmissbrauchsmaterial erheblich erschwert und teilweise auch verhindert werden. Eine solche rechtliche Konsequenz entspräche nicht den Intentionen des Gesetzgebers (vgl IA 15/A BlgNR 28. GP 16 f und 30 ff). Zwar bringen die Materialien zum Ausdruck, dass dem „Zeitstempel“ eine gewisse Indizwirkung für die zeitliche Zuordnung der Daten zukommen soll, eine regelrechte Ausschlussfunktion in dem – vom Beschwerdegericht verstandenen – Sinn, dass Daten mit einem außerhalb des bewilligten Zeitraums liegenden Zeitstempel für eine Beschlagnahme keinesfalls in Betracht kämen, lässt sich daraus aber gerade nicht ableiten, sollen doch – beispielsweise – auch „mögliche sonstige Daten ohne Zeitstempel, die nicht wiederhergestellt wurden, … mangels einer klaren Zuordenbarkeit im Zweifel vom gerichtlich festgelegten Zeitraum umfasst“ sein (vgl Einführungserlass vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, 11; IA 15/A BlgNR 28. GP 31: „bei wiederhergestellten Daten …, die keinen Zeitstempel aufweisen“; zur Problematik und Fehleranfälligkeit der Eingrenzung des auszuwertenden Zeitraums anhand der Zeitstempel vgl Ziska, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten in der Praxis, ZWF 2025, 157 [158 f]). Der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien (betreffend die grundsätzliche Bedeutung eines „Zeitstempels“) folgend würde damit den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf derartiges Kindesmissbrauchsmaterial erheblich erschwert und teilweise auch verhindert werden. Eine solche rechtliche Konsequenz entspräche nicht den Intentionen des Gesetzgebers vergleiche IA 15/A BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 16, f und 30 ff). Zwar bringen die Materialien zum Ausdruck, dass dem „Zeitstempel“ eine gewisse Indizwirkung für die zeitliche Zuordnung der Daten zukommen soll, eine regelrechte Ausschlussfunktion in dem – vom Beschwerdegericht verstandenen – Sinn, dass Daten mit einem außerhalb des bewilligten Zeitraums liegenden Zeitstempel für eine Beschlagnahme keinesfalls in Betracht kämen, lässt sich daraus aber gerade nicht ableiten, sollen doch – beispielsweise – auch „mögliche sonstige Daten ohne Zeitstempel, die nicht wiederhergestellt wurden, … mangels einer klaren Zuordenbarkeit im Zweifel vom gerichtlich festgelegten Zeitraum umfasst“ sein vergleiche Einführungserlass vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, 11; IA 15/A BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 31, : „bei wiederhergestellten Daten …, die keinen Zeitstempel aufweisen“; zur Problematik und Fehleranfälligkeit der Eingrenzung des auszuwertenden Zeitraums anhand der Zeitstempel vergleiche Ziska, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten in der Praxis, ZWF 2025, 157 [158 f]).
[17] Vielmehr wird bei Betrachtung der in Rede stehenden Anordnung der Beschlagnahme deutlich, dass sich der vom Beschwerdegericht kassierte Teil der Maßnahme – indem sich die Anordnung in diesem Umfang in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger“ vorhandenen Daten und damit sehr wohl auf den kürzest möglichen Zeitraum, nämlich einen (bestimmten oder bestimmbaren) „Zeitpunkt“ bezieht und inhaltlich auf die Ermittlung von Daten der Kategorie „Multimedia“ („die für die Aufklärung der Straftat“ [„nach § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB“; vgl ON 10 S 4] „wesentlich sind“; BS 5) beschränkt – nicht auf „Tathandlungen der Beschuldigten vor 1. Jänner 2025“ beziehen sollte (für welche das Oberlandesgericht Wien das Bestehen eines „hinreichenden Tatverdachts“ vermisst; BS 5), sondern ausschließlich auf den Besitz von Abbildungen oder Darstellungen iSd § 207a Abs 4 StGB, die zum Zeitpunkt des Zugriffs der Strafverfolgungsorgane (nicht gelöscht oder an anderen Orten, sondern) auf dem jeweiligen Datenträger selbst (etwa „lokal auf einem Smartphone“) gespeichert sind (vgl – mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – IA 15/A BlgNR 28. GP 31). Vielmehr wird bei Betrachtung der in Rede stehenden Anordnung der Beschlagnahme deutlich, dass sich der vom Beschwerdegericht kassierte Teil der Maßnahme – indem sich die Anordnung in diesem Umfang in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger“ vorhandenen Daten und damit sehr wohl auf den kürzest möglichen Zeitraum, nämlich einen (bestimmten oder bestimmbaren) „Zeitpunkt“ bezieht und inhaltlich auf die Ermittlung von Daten der Kategorie „Multimedia“ („die für die Aufklärung der Straftat“ [„nach Paragraph 207 a, Absatz eins und Absatz 3, StGB“; vergleiche ON 10 S 4] „wesentlich sind“; BS 5) beschränkt – nicht auf „Tathandlungen der Beschuldigten vor 1. Jänner 2025“ beziehen sollte (für welche das Oberlandesgericht Wien das Bestehen eines „hinreichenden Tatverdachts“ vermisst; BS 5), sondern ausschließlich auf den Besitz von Abbildungen oder Darstellungen iSd Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB, die zum Zeitpunkt des Zugriffs der Strafverfolgungsorgane (nicht gelöscht oder an anderen Orten, sondern) auf dem jeweiligen Datenträger selbst (etwa „lokal auf einem Smartphone“) gespeichert sind vergleiche – mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – IA 15/A BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 31).
[18] Durch die Beschränkung der Maßnahme auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger“ vorhandenen Daten betreffend den Verdacht nach § 207a Abs 3 StGB wurde demnach – dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts zuwider – ein den Vorgaben des § 115f Abs 3 StPO entsprechender „Zeitraum“ bestimmt. Durch die Beschränkung der Maßnahme auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger“ vorhandenen Daten betreffend den Verdacht nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB wurde demnach – dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts zuwider – ein den Vorgaben des Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO entsprechender „Zeitraum“ bestimmt.
[19] Die rechtliche Annahme des Oberlandesgerichts Wien, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, verletzt daher § 115f Abs 3 StPO. Die rechtliche Annahme des Oberlandesgerichts Wien, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, verletzt daher Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO.
[20] Da sich die Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Beschuldigten auswirkte, war sie bloß festzustellen (§ 292 letzter Satz StPO). Da sich die Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Beschuldigten auswirkte, war sie bloß festzustellen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).