Rechtssatz RS0143683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143683
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger" vorhandenen Daten bestimmt einen den Vorgaben des § 115f Abs 3 StPO entsprechenden Zeitraum. Die Annahme, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, ist hingegen nicht aus § 115f Abs 3 StPO ableitbar.Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger" vorhandenen Daten bestimmt einen den Vorgaben des Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO entsprechenden Zeitraum. Die Annahme, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, ist hingegen nicht aus Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143683
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260325_OGH0002_0150OS00022_26P0000_000