Gründe:
Brigitte K***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (Alkoholpsychose und Paranoia), am 24. März 2002 in Graz (US 5)Brigitte K***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (Alkoholpsychose und Paranoia), am 24. März 2002 in Graz (US 5)
I. fremde Sachen beschädigt und hiedurch einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, und zwar an einem vor dem Haus G***** Straße 42 abgestellten PKW, indem sie das Fahrzeug unter Verwendung eines brandbeschleunigenden Mittels in Brand setzte (Schaden 44.185,08 Euro), und an einem daneben abgestellten PKW, an dem durch die Hitzeeinwirkung Verschmorungen entstanden (Schaden 852,21 Euro), undrömisch eins. fremde Sachen beschädigt und hiedurch einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, und zwar an einem vor dem Haus G***** Straße 42 abgestellten PKW, indem sie das Fahrzeug unter Verwendung eines brandbeschleunigenden Mittels in Brand setzte (Schaden 44.185,08 Euro), und an einem daneben abgestellten PKW, an dem durch die Hitzeeinwirkung Verschmorungen entstanden (Schaden 852,21 Euro), und
II. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht hat, indem sie in zwei Fällen vor Wohnungstüren abgelegte Fußabstreifer unter Verwendung eines brandbeschleunigenden Mittels in Brand setzte, wobei die Vollendung nur deshalb unterblieb, weil sie bei einer Tat zu wenig brandbeschleunigendes Mittel verwendete, die Brände früh entdeckt wurden und der zweite Brand, der auf die gesamte Wohnung überzugreifen drohte, durch den raschen Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnte,römisch zwei. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht hat, indem sie in zwei Fällen vor Wohnungstüren abgelegte Fußabstreifer unter Verwendung eines brandbeschleunigenden Mittels in Brand setzte, wobei die Vollendung nur deshalb unterblieb, weil sie bei einer Tat zu wenig brandbeschleunigendes Mittel verwendete, die Brände früh entdeckt wurden und der zweite Brand, der auf die gesamte Wohnung überzugreifen drohte, durch den raschen Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnte,
somit Taten begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB (I.) und der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (II.) zuzurechnen gewesen wären.somit Taten begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz 2, StGB (römisch eins.) und der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) zuzurechnen gewesen wären.
Dagegen richtet sich die auf Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte, inhaltlich auf Feststellungen zu den Anlasstaten und deren rechtliche Beurteilung bezogene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399, 562, 674).Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, inhaltlich auf Feststellungen zu den Anlasstaten und deren rechtliche Beurteilung bezogene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399, 562, 674).