[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt.
[4] Nach den Urteilskonstatierungen kam es am Tatabend auf der Tanzfläche eines Lokals zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten einerseits sowie L* und dessen Freunden andererseits. Sämtliche Beteiligten waren alkoholisiert. Später trafen diese vor den Toiletten neuerlich aufeinander. Als L* dem Angeklagten gegenüber stand, versetzte ein unbekannter Mann dem Angeklagten plötzlich und unerwartet von links einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte. Aufgrund dieses Schlags und des für den Angeklagten in bedrohlicher Weise vor ihm stehenden L*, nahm er irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff (auch) des L* gegen seine Gesundheit und körperliche Integrität an und reagierte daraufhin aus Furcht auf die im Referat der entscheidenden Tatsachen beschriebene Weise (US 3 f).
[5] Dadurch erlitt L* eine oberflächliche Verletzung der Haut im Halsbereich und verspürte drei bis vier Tage Schmerzen. Ein ärztliches Attest liegt nicht vor (US 4).
[6] Auf Basis dieser Feststellungen ist der – den Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 3 Abs 2 analog [iVm § 8] StGB) begründende – Affektverarbeitungsfehler des Angeklagten (US 4; vgl RIS-Justiz RS0089390, RS0089266; insb 11 Os 144/83; Lewisch in WK2 StGB § 3 Rz 190; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 8 Rz 2) nicht als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig iSd § 6 Abs 3 StGB zu beurteilen. Auf Basis dieser Feststellungen ist der – den Fahrlässigkeitsvorwurf (Paragraph 3, Absatz 2, analog [iVm Paragraph 8 ], StGB) begründende – Affektverarbeitungsfehler des Angeklagten (US 4; vergleiche RIS-Justiz RS0089390, RS0089266; insb 11 Os 144/83; Lewisch in WK2 StGB Paragraph 3, Rz 190; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 8, Rz 2) nicht als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig iSd Paragraph 6, Absatz 3, StGB zu beurteilen.
[7] Handelt der Täter aber nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) und ist aus der Tat (iSd historischen Lebenssachverhalts, siehe dazu 12 Os 136/18v) – wie hier – keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14-tägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nicht nach § 88 Abs 1 StGB zu bestrafen (§ 88 Abs 2 Z 2 StGB). Handelt der Täter aber nicht grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) und ist aus der Tat (iSd historischen Lebenssachverhalts, siehe dazu 12 Os 136/18v) – wie hier – keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14-tägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nicht nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu bestrafen (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB).
[8] Indem das Schöffengericht diesen nach dem Urteilssachverhalt vorliegenden Strafausschließungsgrund in rechtlicher Hinsicht nicht annahm, ist ihm – der Rechtsrüge folgend – ein Nichtigkeit aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO begründender Rechtsfehler unterlaufen (RIS-Justiz RS0092681 [T2], vgl auch RS0092672). Indem das Schöffengericht diesen nach dem Urteilssachverhalt vorliegenden Strafausschließungsgrund in rechtlicher Hinsicht nicht annahm, ist ihm – der Rechtsrüge folgend – ein Nichtigkeit aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründender Rechtsfehler unterlaufen (RIS-Justiz RS0092681 [T2], vergleiche auch RS0092672).
[9] Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es war sogleich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und der Beschwerdeführer von der Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es war sogleich in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO) und der Beschwerdeführer von der Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
[10] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Diversionsrüge (Z 10a). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,).
[11] Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf den Freispruch zu verweisen.