Der gegen diesen Beschluss erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
1. Zwar weist die Grundrechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass das Oberlandesgericht den Ausspruch über die Haftfrist nicht auf § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO stützen konnte, betrifft diese Norm doch nur den Sonderfall einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft und den darauf ergehenden Beschluss des Oberlandesgerichts. Mit der daraus gezogenen Konsequenz, es gelte noch die ursprüngliche Haftfrist bis 22. Jänner 2009, die ohne Durchführung einer Haftverhandlung abgelaufen sei, ist sie jedoch nicht im Recht.1. Zwar weist die Grundrechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass das Oberlandesgericht den Ausspruch über die Haftfrist nicht auf Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz StPO stützen konnte, betrifft diese Norm doch nur den Sonderfall einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft und den darauf ergehenden Beschluss des Oberlandesgerichts. Mit der daraus gezogenen Konsequenz, es gelte noch die ursprüngliche Haftfrist bis 22. Jänner 2009, die ohne Durchführung einer Haftverhandlung abgelaufen sei, ist sie jedoch nicht im Recht.
Mit dem Beschluss der Haftrichterin vom 22. Dezember 2008 (ON 30) wurde der Sache nach nämlich die Untersuchungshaft unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Kaution (und der Abnahme eines Gelöbnisses) fortgesetzt, weshalb auch zutreffend eine Haftfrist bis 22. Jänner 2009 „festgesetzt" wurde (§ 175 Abs 2 Z 2 StPO). Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts führte zur weiteren (zweiten) Fortsetzung der Untersuchungshaft, die demgemäß die zweimonatige Frist des § 175 Abs 2 Z 3 StPO - vorliegend bis 16. März 2009 - auslöste.Mit dem Beschluss der Haftrichterin vom 22. Dezember 2008 (ON 30) wurde der Sache nach nämlich die Untersuchungshaft unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Kaution (und der Abnahme eines Gelöbnisses) fortgesetzt, weshalb auch zutreffend eine Haftfrist bis 22. Jänner 2009 „festgesetzt" wurde (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts führte zur weiteren (zweiten) Fortsetzung der Untersuchungshaft, die demgemäß die zweimonatige Frist des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, StPO - vorliegend bis 16. März 2009 - auslöste.
2. Die Annahme des dringenden Tatverdachts wurde vom Oberlandesgericht mit dem Hinweis auf die - ursprünglich - geständigen Verantwortungen von Laszlo M*****, Istvan V***** und Laslo S***** begründet (S 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses). Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Beschwerdegerichts lediglich seine Einschätzung des Beweiswerts dieser Aussagen entgegenstellt, verfehlt er eine am Gesetz orientierte Beschwerdekritik, die zur Bekämpfung des dringenden Tatverdachts im Grundrechtsbeschwerdeverfahren an den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO Maß zu nehmen hätte (RIS-Justiz RS0110146).2. Die Annahme des dringenden Tatverdachts wurde vom Oberlandesgericht mit dem Hinweis auf die - ursprünglich - geständigen Verantwortungen von Laszlo M*****, Istvan V***** und Laslo S***** begründet (S 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses). Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Beschwerdegerichts lediglich seine Einschätzung des Beweiswerts dieser Aussagen entgegenstellt, verfehlt er eine am Gesetz orientierte Beschwerdekritik, die zur Bekämpfung des dringenden Tatverdachts im Grundrechtsbeschwerdeverfahren an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Maß zu nehmen hätte (RIS-Justiz RS0110146).
3. Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin erliegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).3. Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin erliegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Eine solche willkürliche Annahme der Tatbegehungsgefahr vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, denn das Oberlandesgericht hat seine Einschätzung, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine rechtsgutidente strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, mängelfrei auf das professionelle und arbeitsteilige Vorgehen, den Geldmangel als Tatmotiv sowie auf den Umstand, dass der Vermögensschaden deutlich über der Bagatellgrenze liege und dem Angeklagten wiederholte Handlungen zur Last lägen, gestützt. Der neuerliche Hinweis auf ein mittlerweile widerrufenes Geständnis der Mitangeklagten V***** und S***** vermag diese Annahme nicht zu erschüttern.
Der Angeklagte wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Der Angeklagte wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.