[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Mängelrüge releviert, die Begründung der Feststellung zur Menge des vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung verkauften Treibstoffs sei undeutlich (Z 5 erster Fall). Die Mängelrüge releviert, die Begründung der Feststellung zur Menge des vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung verkauften Treibstoffs sei undeutlich (Ziffer 5, erster Fall).
[5] Das Schöffengericht stützte diese Konstatierung auf „Ausführungen des Zeugen * V*“ (vgl ON 24, 5 zur von der A* GmbH gelieferten und mit dieser abgerechneten Treibstoffmenge sowie zur daraus resultierenden Differenz), „vorgelegte Unterlagen“ (vgl Urkundenvorlage ON 26 mit Rechnungen für Treibstofflieferungen im Zeitraum 2021 bis 2023), „Angaben des Angeklagten“ (vgl ON 38, 2 ff) und den „Bericht des Masseverwalters“ (vgl ON 3.36, 4 zum anerkannten Aussonderungsrecht der A* GmbH) sowie auf aus diesen Verfahrensergebnissen gezogene Beweisschlüsse (US 5 f). Solcherart ist – der Rüge zuwider – keineswegs unklar, aus welchen Gründen die Tatrichter zur bezeichneten Feststellung gelangten (vgl RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]). Das Schöffengericht stützte diese Konstatierung auf „Ausführungen des Zeugen * V*“ vergleiche ON 24, 5 zur von der A* GmbH gelieferten und mit dieser abgerechneten Treibstoffmenge sowie zur daraus resultierenden Differenz), „vorgelegte Unterlagen“ vergleiche Urkundenvorlage ON 26 mit Rechnungen für Treibstofflieferungen im Zeitraum 2021 bis 2023), „Angaben des Angeklagten“ vergleiche ON 38, 2 ff) und den „Bericht des Masseverwalters“ vergleiche ON 3.36, 4 zum anerkannten Aussonderungsrecht der A* GmbH) sowie auf aus diesen Verfahrensergebnissen gezogene Beweisschlüsse (US 5 f). Solcherart ist – der Rüge zuwider – keineswegs unklar, aus welchen Gründen die Tatrichter zur bezeichneten Feststellung gelangten vergleiche RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]).
[6] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) bringt die Beschwerde vor, die zuvor genannte Feststellung sei unter anderem damit begründet worden, dass der Nichtigkeitswerber zu keinem Zeitpunkt, weder im Insolvenzverfahren noch in seiner ersten Stellungnahme eingeworfen habe, dass die in Rede stehende Treibstoffmenge unrichtig sei. Dem zuwider habe er bereits in seiner ersten Stellungnahme (ON 7.10, 2) erklärt, dass „völlig unerhellt“ bleibe, wie die A* GmbH auf „die Idee“ komme, dass 118.224,59 Liter „offen zu Buche“ stünden. Eine Bestreitung im Insolvenzverfahren sei ihm gar nicht möglich gewesen. Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) bringt die Beschwerde vor, die zuvor genannte Feststellung sei unter anderem damit begründet worden, dass der Nichtigkeitswerber zu keinem Zeitpunkt, weder im Insolvenzverfahren noch in seiner ersten Stellungnahme eingeworfen habe, dass die in Rede stehende Treibstoffmenge unrichtig sei. Dem zuwider habe er bereits in seiner ersten Stellungnahme (ON 7.10, 2) erklärt, dass „völlig unerhellt“ bleibe, wie die A* GmbH auf „die Idee“ komme, dass 118.224,59 Liter „offen zu Buche“ stünden. Eine Bestreitung im Insolvenzverfahren sei ihm gar nicht möglich gewesen.
[7] In der Beweiswürdigung hielt das Schöffengericht zwar für „auffällig“, dass der Beschwerdeführer „… bis zum Schluss der Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt die von der Privatbeteiligten 'geltend gemachte' ... Menge bestritten“ habe. Er habe weder im Insolvenzverfahren eingeworfen, „dass diese Menge unrichtig sei“, noch habe er in seiner ersten Stellungnahme eingewendet, „dass diese Menge nicht nachvollziehbar wäre“ (US 5). Die Tatrichter sprachen seinen Angaben zum genannten Thema allerdings nicht wegen dieser im Urteil angesprochenen Stellungnahme generell die Glaubhaftigkeit ab, sondern weil sie sie aufgrund der Aussage des Zeugen V*, der vorgelegten Urkunden und des Berichts des Masseverwalters als widerlegt betrachteten (US 6).
[8] Indem sich der Einwand der Aktenwidrigkeit auf die im Urteil erfolgte Wiedergabe des Wortlauts eines Schriftstücks – nur dies könnte im gegebenen Kontext den Gegenstand der in Rede stehenden Anfechtungskategorie bilden (vgl RIS-Justiz RS0099431) – mit der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers bezieht, deren Überzeugungskraft vom Schöffengericht aber aus anderen Gründen zur Gänze verneint wurde, spricht die Mängelrüge von vornherein keinen Umstand an, der für eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erheblich wäre (vgl RIS-Justiz RS0099408 [insb T1]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.134; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 466). Indem sich der Einwand der Aktenwidrigkeit auf die im Urteil erfolgte Wiedergabe des Wortlauts eines Schriftstücks – nur dies könnte im gegebenen Kontext den Gegenstand der in Rede stehenden Anfechtungskategorie bilden vergleiche RIS-Justiz RS0099431) – mit der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers bezieht, deren Überzeugungskraft vom Schöffengericht aber aus anderen Gründen zur Gänze verneint wurde, spricht die Mängelrüge von vornherein keinen Umstand an, der für eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erheblich wäre vergleiche RIS-Justiz RS0099408 [insb T1]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.134; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 466).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), ebenso die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), ebenso die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[10] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (ON 37, 2) kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (ON 37, 2) kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.