Der Mängelrüge (Z 5) zuwider durften die Tatrichter aus dem Auffindungsort der Haare des Angeklagten im Zusammenhang mit dem (in der Hauptverhandlung verlesenen, S 393) spurenkundlichen und mikrobiologischen Gutachten (ON 13) zulässiger Weise den denkmöglichen Schluss darauf ziehen, dass dieser (bei der Tat) "mit den Schmuckstücken in Berührung gekommen" ist. Daraus, dass aus diesem Umstand auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, kann der bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden, vielmehr kritisiert diese Beschwerdethese bloß unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider durften die Tatrichter aus dem Auffindungsort der Haare des Angeklagten im Zusammenhang mit dem (in der Hauptverhandlung verlesenen, S 393) spurenkundlichen und mikrobiologischen Gutachten (ON 13) zulässiger Weise den denkmöglichen Schluss darauf ziehen, dass dieser (bei der Tat) "mit den Schmuckstücken in Berührung gekommen" ist. Daraus, dass aus diesem Umstand auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, kann der bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden, vielmehr kritisiert diese Beschwerdethese bloß unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 147).
Mit der Behauptung, die Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten zu A I. als unglaubwürdig stelle eine unzureichende Begründung dar, vernachlässigt die Beschwerde die weiteren beweiswürdigenden Urteilsausführungen (US 8 f), wonach dessen widersprüchliche Verantwortung, sein prinzipielles Zugeständnis, zur Begehung von Diebstählen nach Wien gekommen zu sein, sowie seine einschlägige Vorstrafe und die Begehung der zu A II. bezeichneten Tat mit ausschlaggebend für die entscheidenden Urteilsfeststellungen waren.Mit der Behauptung, die Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten zu A römisch eins. als unglaubwürdig stelle eine unzureichende Begründung dar, vernachlässigt die Beschwerde die weiteren beweiswürdigenden Urteilsausführungen (US 8 f), wonach dessen widersprüchliche Verantwortung, sein prinzipielles Zugeständnis, zur Begehung von Diebstählen nach Wien gekommen zu sein, sowie seine einschlägige Vorstrafe und die Begehung der zu A römisch zwei. bezeichneten Tat mit ausschlaggebend für die entscheidenden Urteilsfeststellungen waren.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit ihrem Begehren, den Sachverhalt lediglich als Hehlerei zu qualifizieren, nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus und ist damit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht mit ihrem Begehren, den Sachverhalt lediglich als Hehlerei zu qualifizieren, nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus und ist damit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des (gesamten) Urteils begehrt, mangelt es ihr den Schuldspruch zu A II. betreffend überhaupt an der Bezeichnung eines Beschwerdegrundes.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des (gesamten) Urteils begehrt, mangelt es ihr den Schuldspruch zu A römisch zwei. betreffend überhaupt an der Bezeichnung eines Beschwerdegrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zu einer amtswegigen Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Hinblick auf die Wertung der Gewerbsmäßigkeit als Erschwerungsgrund sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des § 283 Abs 1 StPO auch der nichtige Ausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der §§ 468 Ab1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 StPO - abgeändert werden kann (Ratz in WK2 § 31 Rz 18, 15 Os 57/90, EvBl 1998/163, zuletzt 13 Os 123/99).Zu einer amtswegigen Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO in Hinblick auf die Wertung der Gewerbsmäßigkeit als Erschwerungsgrund sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO auch der nichtige Ausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der Paragraphen 468, Ab1 Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO - abgeändert werden kann (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 18, 15 Os 57/90, EvBl 1998/163, zuletzt 13 Os 123/99).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 285 i, StPO).