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Entscheidung 15 Os 25/02×

Entscheidung 15 Os 25/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os25/02

Entscheidungsdatum

21.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus M***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 19. September 2001, GZ U 228/01a-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Strafausspruch des Urteils des Jugendgerichtes Graz vom 19. September 2001, GZ U 228/01a-28, verletzt Paragraph 15, Absatz eins, JGG und Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO werden das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2001 auf nachträglichen Ausspruch der Strafe zum Verfahren AZ U 383/99i des Jugendgerichtes Graz (S 25 in ON 26) wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Markus M*****, geboren 4. Dezember 1984, wurde mit Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 9. Februar 2000, GZ U 383/99i-13, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Wegen des innerhalb der Probezeit (am 11. November 2000) verübten Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB verhängte dasselbe Gericht mit (gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil vom 28. März 2001, GZ U 452/00s-9, über Markus M***** unter Einbeziehung des zuvor angeführten Schuldspruches gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 16, JGG in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO eine Geldstrafe, welche es für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Schließlich wurde Markus M***** mit (ebenfalls gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 19. September 2001, GZ U 228/01a-28, der Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB (Tatzeit: Anfang Jänner sowie am 16. Jänner 2001) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Tatzeit: 19. Mai 2001) schuldig erkannt und trotz der im angeschlossenen Vorstrafakt AZ U 383/99i unter ON 20 erliegenden Verständigung von dem bereits im Verfahren AZ U 452/00s ergangenen nachträglichen Strafausspruch unter abermaliger Einbeziehung des Schuldspruches des Jugendgerichtes Graz vom 9. Februar 2000 zu einer Geldstrafe verurteilt, welche neuerlich für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig beschloss der Richter, dass im Verfahren U 383/99i des Jugendgerichtes Graz ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, verletzt das zuletzt angeführte Urteil des Jugendgerichtes Graz im Strafausspruch Paragraph 15, Absatz eins, JGG und Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; war doch zum Zeitpunkt dieses Urteils vom 19. September 2001 zum Schuldspruch vom 9. Februar 2000 eine Strafe bereits (mit Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 28. März 2001, GZ U 452/00s-9) rechtskräftig festgesetzt. Nach den erwähnten Vorschriften (arg. aus Paragraph 15, Absatz eins, JGG: "... so ist die Strafe auszusprechen, ..." und aus Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO: ".... ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt") kann der nachträgliche Strafausspruch nicht mehrmals, sondern nur ein einziges Mal erfolgen (15 Os 127/97 ua; Bachner/Foregger JGG4 Paragraph 15, Anmerkung römisch drei).

Diese Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus. Der bekämpfte Strafausspruch sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen waren daher zu kassieren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2001 auf nachträglichen Strafausspruch zum Verfahren AZ U 383/99i des Jugendgerichtes Graz war im Hinblick auf die res iudicata zurückzuweisen.

Anmerkung

E65307 15Os25.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00025.02.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20020321_OGH0002_0150OS00025_0200000_000