Gründe:
Markus M*****, geboren 4. Dezember 1984, wurde mit Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 9. Februar 2000, GZ U 383/99i-13, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Markus M*****, geboren 4. Dezember 1984, wurde mit Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 9. Februar 2000, GZ U 383/99i-13, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Wegen des innerhalb der Probezeit (am 11. November 2000) verübten Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB verhängte dasselbe Gericht mit (gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil vom 28. März 2001, GZ U 452/00s-9, über Markus M***** unter Einbeziehung des zuvor angeführten Schuldspruches gemäß §§ 15 Abs 1, 16 JGG iVm § 494a Abs 1 Z 3 StPO eine Geldstrafe, welche es für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Wegen des innerhalb der Probezeit (am 11. November 2000) verübten Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB verhängte dasselbe Gericht mit (gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil vom 28. März 2001, GZ U 452/00s-9, über Markus M***** unter Einbeziehung des zuvor angeführten Schuldspruches gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 16, JGG in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO eine Geldstrafe, welche es für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Schließlich wurde Markus M***** mit (ebenfalls gemäß § 458 Abs 3 StPO gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 19. September 2001, GZ U 228/01a-28, der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (Tatzeit: Anfang Jänner sowie am 16. Jänner 2001) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Tatzeit: 19. Mai 2001) schuldig erkannt und trotz der im angeschlossenen Vorstrafakt AZ U 383/99i unter ON 20 erliegenden Verständigung von dem bereits im Verfahren AZ U 452/00s ergangenen nachträglichen Strafausspruch unter abermaliger Einbeziehung des Schuldspruches des Jugendgerichtes Graz vom 9. Februar 2000 zu einer Geldstrafe verurteilt, welche neuerlich für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig beschloss der Richter, dass im Verfahren U 383/99i des Jugendgerichtes Graz ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (§ 494a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO).Schließlich wurde Markus M***** mit (ebenfalls gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 19. September 2001, GZ U 228/01a-28, der Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB (Tatzeit: Anfang Jänner sowie am 16. Jänner 2001) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Tatzeit: 19. Mai 2001) schuldig erkannt und trotz der im angeschlossenen Vorstrafakt AZ U 383/99i unter ON 20 erliegenden Verständigung von dem bereits im Verfahren AZ U 452/00s ergangenen nachträglichen Strafausspruch unter abermaliger Einbeziehung des Schuldspruches des Jugendgerichtes Graz vom 9. Februar 2000 zu einer Geldstrafe verurteilt, welche neuerlich für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig beschloss der Richter, dass im Verfahren U 383/99i des Jugendgerichtes Graz ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO).