Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil im Ausspruch über die Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz StGB beträgt die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach § 21 StGB zehn Jahre, ist die der Unterbringung zu Grunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf Jahre.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz StGB beträgt die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach Paragraph 21, StGB zehn Jahre, ist die der Unterbringung zu Grunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf Jahre.
Die fallbezogen Anlass für die Anstaltsunterbringung des Anton H***** nach § 21 Abs 1 StGB gebenden Taten hat das Schöffengericht als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und sechster Deliktsfall StGB sowie als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster, vierter und fünfter Deliktsfall StGB qualifiziert. Diese strafbaren Handlungen sind - nach dem gemäß § 28 Abs 1 StGB maßgeblichen Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB - nicht mit strengerer Strafe als einer Freiheitsstrafe von (maximal) fünf Jahren bedroht. Demnach hätte bei bedingter Nachsicht der gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordneten Unterbringung des Anton H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher die Probezeit (nur) mit fünf Jahren bestimmt werden dürfen.Die fallbezogen Anlass für die Anstaltsunterbringung des Anton H***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB gebenden Taten hat das Schöffengericht als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und sechster Deliktsfall StGB sowie als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster, vierter und fünfter Deliktsfall StGB qualifiziert. Diese strafbaren Handlungen sind - nach dem gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB maßgeblichen Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB - nicht mit strengerer Strafe als einer Freiheitsstrafe von (maximal) fünf Jahren bedroht. Demnach hätte bei bedingter Nachsicht der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordneten Unterbringung des Anton H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher die Probezeit (nur) mit fünf Jahren bestimmt werden dürfen.
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat, war das Urteil im Ausspruch über die Probezeit aufzuheben und diese spruchgemäß neu zu bestimmen (§§ 292 letzter Satz, 288 Abs 2 Z 3 StPO).Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat, war das Urteil im Ausspruch über die Probezeit aufzuheben und diese spruchgemäß neu zu bestimmen (Paragraphen 292, letzter Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO).