Dieses Urteil bekämpft Christian H*** als Verfallsbeteiligter mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 "Z 9" StPO sowie mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft Christian H*** als Verfallsbeteiligter mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, "Z 9" StPO sowie mit Berufung.
Vorweg: Wird im Rechtsmittelverfahren gegen ein Verfallserkenntnis im selbständigen Verfahren die Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Verfalls behauptet, so wird damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO zur Darstellung gebracht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 41 und 50 zu § 281 Z 11).Vorweg: Wird im Rechtsmittelverfahren gegen ein Verfallserkenntnis im selbständigen Verfahren die Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Verfalls behauptet, so wird damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zur Darstellung gebracht vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 41 und 50 zu Paragraph 281, Ziffer 11,).
Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verfallstatbestands, weil die Filmkassetten in Österreich nicht in den freien Markt gelangt und überhaupt noch gar nicht nach Österreich eingeführt worden seien; der Verfall würde überdies für den Verfallsbeteiligten eine unbillige Härte darstellen, weshalb gemäß § 3 Abs 2 PornG vom Verfall Abstand zu nehmen gewesen wäre; schließlich sei der Verfallsausspruch unzulässig, weil von Seite des österreichischen Bestellers überhaupt kein schuldhaftes Verhalten, von Seiten des Versenders offensichtlich ein Irrtum vorliege und auch deswegen eine strafbare Handlung nach § 1 PornG nicht gegeben sei.Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verfallstatbestands, weil die Filmkassetten in Österreich nicht in den freien Markt gelangt und überhaupt noch gar nicht nach Österreich eingeführt worden seien; der Verfall würde überdies für den Verfallsbeteiligten eine unbillige Härte darstellen, weshalb gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PornG vom Verfall Abstand zu nehmen gewesen wäre; schließlich sei der Verfallsausspruch unzulässig, weil von Seite des österreichischen Bestellers überhaupt kein schuldhaftes Verhalten, von Seiten des Versenders offensichtlich ein Irrtum vorliege und auch deswegen eine strafbare Handlung nach Paragraph eins, PornG nicht gegeben sei.
Dem ersten Einwand ist zu erwidern, daß nach Lage des Falls bei Sicherstellung des pornographischen Materials schon beim Einfuhrzollamt jedenfalls versuchte Einfuhr vorliegt (vgl. Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, Anm. 2 und ENr. 38, je zu § 1 PornG). Da gemäß § 15 Abs 1 StGB die Strafbarkeit jedes Vorsatzdelikts auf den Versuch der Tat erweitert wird (vgl. Leukauf-Steininger StGB2, RN 3 zu § 15), ist vorliegend der Tatbestand nach § 1 lit b PornG in der Erscheinungsform des Versuchs und somit eine der Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch gegeben.Dem ersten Einwand ist zu erwidern, daß nach Lage des Falls bei Sicherstellung des pornographischen Materials schon beim Einfuhrzollamt jedenfalls versuchte Einfuhr vorliegt vergleiche Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, Anmerkung 2 und ENr. 38, je zu Paragraph eins, PornG). Da gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StGB die Strafbarkeit jedes Vorsatzdelikts auf den Versuch der Tat erweitert wird vergleiche Leukauf-Steininger StGB2, RN 3 zu Paragraph 15,), ist vorliegend der Tatbestand nach Paragraph eins, Litera b, PornG in der Erscheinungsform des Versuchs und somit eine der Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch gegeben.
Es mag zutreffen, daß der Verfall für den Verfallsbeteiligten eine unbillige Härte darstellt. Der Nichtigkeitswerber übersieht aber, daß eine Abstandnahme vom Verfall gemäß § 3 Abs 2 PornG nach dem Gesetz nur bei Erfüllung des Tatbestands nach § 2 PornG möglich ist, nicht jedoch, wenn Tatbildmäßigkeit nach § 1 leg. cit. vorliegt. Unbestritten ist, daß bei der gegebenen Aktenlage den österreichischen Besteller ein Verschulden an der versuchten Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Videokassetten nicht trifft. Daß von Seiten des Versenders aber ein Irrtum vorliege, ist urteilsfremd. Insofern wird die Nichtigkeitsbeschwerde, die stets den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zu vergleichen hat, nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO., teils jedoch gemäß § 285 d Abs 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ihr Schicksal teilt die zwar angemeldete, in der schriftlichen Rechtsmittelausführung zwar einmal namentlich erwähnte, sonst aber jeglicher Substantiierung entbehrende Berufung (§ 294 Abs 2 und 4 StPO).Es mag zutreffen, daß der Verfall für den Verfallsbeteiligten eine unbillige Härte darstellt. Der Nichtigkeitswerber übersieht aber, daß eine Abstandnahme vom Verfall gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PornG nach dem Gesetz nur bei Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 2, PornG möglich ist, nicht jedoch, wenn Tatbildmäßigkeit nach Paragraph eins, leg. cit. vorliegt. Unbestritten ist, daß bei der gegebenen Aktenlage den österreichischen Besteller ein Verschulden an der versuchten Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Videokassetten nicht trifft. Daß von Seiten des Versenders aber ein Irrtum vorliege, ist urteilsfremd. Insofern wird die Nichtigkeitsbeschwerde, die stets den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zu vergleichen hat, nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils jedoch gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ihr Schicksal teilt die zwar angemeldete, in der schriftlichen Rechtsmittelausführung zwar einmal namentlich erwähnte, sonst aber jeglicher Substantiierung entbehrende Berufung (Paragraph 294, Absatz 2 und 4 StPO).