Rechtssatz RS0087372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087372
Entscheidungsdatum
14.03.1989
Rechtssatz
Wird im Rechtsmittelverfahren gegen ein Verfallserkenntnis im selbständigen Verfahren die Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Verfalls behauptet, so wird damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO zur Darstellung gebracht.Wird im Rechtsmittelverfahren gegen ein Verfallserkenntnis im selbständigen Verfahren die Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Verfalls behauptet, so wird damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zur Darstellung gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087372
Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0150OS00025_8900000_002