[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.
[4] Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) nimmt betreffend I./ des Schuldspruchs Bezug auf die erstgerichtliche Konstatierung, wonach eine Reha-Behandlung – wenngleich sie förderlich wäre – die schwerwiegenden Störungen nicht entsprechend kompensieren könnte (US 4). Sie führt aus, der beigezogene Sachverständige habe in der Hauptverhandlung angegeben, dass er nicht „glaube“, dass eine Reha die neurologischen Schäden „um zwei Standardabweichungen kompensiert hätte“ (Hv-Protokoll ON 77.2, 10). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nimmt betreffend römisch eins./ des Schuldspruchs Bezug auf die erstgerichtliche Konstatierung, wonach eine Reha-Behandlung – wenngleich sie förderlich wäre – die schwerwiegenden Störungen nicht entsprechend kompensieren könnte (US 4). Sie führt aus, der beigezogene Sachverständige habe in der Hauptverhandlung angegeben, dass er nicht „glaube“, dass eine Reha die neurologischen Schäden „um zwei Standardabweichungen kompensiert hätte“ (Hv-Protokoll ON 77.2, 10).
[6] Indem der Rechtsmittelwerber zu dieser Einschätzung des Sachverständigen argumentiert, das bloße „Glauben“ des Experten dürfe nicht dazu führen, dass eine Tatsache zu Lasten des Angeklagten festgestellt werde, erweckt er keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[7] Das gilt auch für die – auf einen Entfall der Qualifikation nach § 129 StGB abzielenden – Ausführungen zu II./A./ des Schuldspruchs mit dem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er erst nach dem Eindringen in die Wohnung des C* geschaut hätte, ob er etwas mitnehmen könnte (vgl dazu US 9). Das gilt auch für die – auf einen Entfall der Qualifikation nach Paragraph 129, StGB abzielenden – Ausführungen zu römisch zwei./A./ des Schuldspruchs mit dem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er erst nach dem Eindringen in die Wohnung des C* geschaut hätte, ob er etwas mitnehmen könnte vergleiche dazu US 9).
[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) führt betreffend I./ des Schuldspruchs aus, dass Erstgericht hätte „im Zweifel“ davon ausgehen müssen, dass eine Reha-Behandlung die schweren Dauerfolgen kompensiert hätte. Dieses Vorbringen nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß am festgestellten Urteilssachverhalt (vgl aber RIS-Justiz RS0099810; US 4). Vielmehr übt es unzulässige Beweiswürdigungskritik an der dem Schöffensenat vorbehaltenen Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0098325; vgl zu medizinischen Heilbehandlungen, welche der Verletzte nicht durchführen lässt, RIS-Justiz RS0092593 und Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 85 Rz 5/2). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) führt betreffend römisch eins./ des Schuldspruchs aus, dass Erstgericht hätte „im Zweifel“ davon ausgehen müssen, dass eine Reha-Behandlung die schweren Dauerfolgen kompensiert hätte. Dieses Vorbringen nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß am festgestellten Urteilssachverhalt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810; US 4). Vielmehr übt es unzulässige Beweiswürdigungskritik an der dem Schöffensenat vorbehaltenen Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0098325; vergleiche zu medizinischen Heilbehandlungen, welche der Verletzte nicht durchführen lässt, RIS-Justiz RS0092593 und Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 85, Rz 5/2).
[9] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu II./A./ des Schuldspruchs zielt auf einen Entfall der Einbruchsqualifikation nach § 129 StGB ab und bringt vor, das Schöffengericht hätte nicht festgestellt, „wann der Angeklagte den Vorsatz hatte, tatsächlich Sachen wegzunehmen“. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu römisch zwei./A./ des Schuldspruchs zielt auf einen Entfall der Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, StGB ab und bringt vor, das Schöffengericht hätte nicht festgestellt, „wann der Angeklagte den Vorsatz hatte, tatsächlich Sachen wegzunehmen“.
[10] Weshalb die Feststellungen, wonach der Angeklagte dem C* fremde bewegliche Sachen durch Aufbrechen der Zugangstüre zu dessen Wohnbereich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnehmen wollte (US 5), nicht ausreichen sollten, macht der Nichtigkeitswerber jedoch nicht klar.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.