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Entscheidung 15 Os 26/26a×

Entscheidung 15 Os 26/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os26/26a

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3,) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 2025, GZ 17 Hv 116/25p-77.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3,) StGB (römisch eins./), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,) StGB (römisch zwei./A./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei./B./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in W*

römisch eins./ am 15. April 2025 * A* dadurch, dass er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser zu Boden stürzte, und ihm mit dem Fuß ins Gesicht trat, am Körper verletzt, wobei dieser ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer bifrontalen Kontusionsblutung, einem subduralen Hämatom und einer Schädelbasisfraktur erlitt, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, diesem für immer oder für lange Zeit eine schwere Dauerfolge, nämlich ein schweres Leiden, zugefügt, und zwar eine Störung zentraler psychischer Funktionen mit einer dauerhaften Einschränkung der Selbststeuerungsfähigkeit und sozialen Funktionsfähigkeiten mit anhaltenden Defiziten der Aufmerksamkeit, der Reaktionsgeschwindigkeit, der exekutiven Kontrolle, der Belastbarkeit und der Affektregulation;

römisch zwei./ am 22. Juni 2025

A./ * C* fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich durch Aufbrechen der Zugangstüre zum Wohnbereich des Genannten Zutritt verschaffte, wobei es beim Versuch blieb, weil er von der Polizei auf frischer Tat betreten wurde;

B./ eine fremde Sache, nämlich die Glasscheibe der Vorzimmertüre des C*, beschädigt, indem er diese bei seinem Fluchtversuch im Anschluss an die unter römisch zwei./A./ geschilderte Tat einschlug.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.

[4]         Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[5]         Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nimmt betreffend römisch eins./ des Schuldspruchs Bezug auf die erstgerichtliche Konstatierung, wonach eine Reha-Behandlung – wenngleich sie förderlich wäre – die schwerwiegenden Störungen nicht entsprechend kompensieren könnte (US 4). Sie führt aus, der beigezogene Sachverständige habe in der Hauptverhandlung angegeben, dass er nicht „glaube“, dass eine Reha die neurologischen Schäden „um zwei Standardabweichungen kompensiert hätte“ (Hv-Protokoll ON 77.2, 10).

[6]              Indem der Rechtsmittelwerber zu dieser Einschätzung des Sachverständigen argumentiert, das bloße „Glauben“ des Experten dürfe nicht dazu führen, dass eine Tatsache zu Lasten des Angeklagten festgestellt werde, erweckt er keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[7]         Das gilt auch für die – auf einen Entfall der Qualifikation nach Paragraph 129, StGB abzielenden – Ausführungen zu römisch zwei./A./ des Schuldspruchs mit dem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er erst nach dem Eindringen in die Wohnung des C* geschaut hätte, ob er etwas mitnehmen könnte vergleiche dazu US 9).

[8]         Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) führt betreffend römisch eins./ des Schuldspruchs aus, dass Erstgericht hätte „im Zweifel“ davon ausgehen müssen, dass eine Reha-Behandlung die schweren Dauerfolgen kompensiert hätte. Dieses Vorbringen nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß am festgestellten Urteilssachverhalt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810; US 4). Vielmehr übt es unzulässige Beweiswürdigungskritik an der dem Schöffensenat vorbehaltenen Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0098325; vergleiche zu medizinischen Heilbehandlungen, welche der Verletzte nicht durchführen lässt, RIS-Justiz RS0092593 und Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 85, Rz 5/2).

[9]         Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu römisch zwei./A./ des Schuldspruchs zielt auf einen Entfall der Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, StGB ab und bringt vor, das Schöffengericht hätte nicht festgestellt, „wann der Angeklagte den Vorsatz hatte, tatsächlich Sachen wegzunehmen“.

[10]          Weshalb die Feststellungen, wonach der Angeklagte dem C* fremde bewegliche Sachen durch Aufbrechen der Zugangstüre zu dessen Wohnbereich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnehmen wollte (US 5), nicht ausreichen sollten, macht der Nichtigkeitswerber jedoch nicht klar.

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00026.26A.0325.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0150OS00026_26A0000_000

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