Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG zu II des oben zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Schuldspruch wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu römisch zwei des oben zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach der Arzneimittelliste des Einführungserlasses zum SMG, JMZ 703.028/5-II.2/1997, handelt es sich bei Rohypnol um ein den psychotropen Stoff Flunitrazepam enthaltendes Arzneimittel, auf das die §§ 30 und 31 SMG, nicht aber die §§ 27 und 28 SMG zur Anwendung kommen. Von der Strafbarkeit vorschriftswidrigen Erwerbes und Besitzes von Rohypnol nach § 30 Abs 1 SMG ist gemäß Abs 2 Z 1 leg cit unter anderem ausgenommen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, für den eigenen Gebrauch erwirbt und besitzt, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt.Nach der Arzneimittelliste des Einführungserlasses zum SMG, JMZ 703.028/5-II.2 aus 1997,, handelt es sich bei Rohypnol um ein den psychotropen Stoff Flunitrazepam enthaltendes Arzneimittel, auf das die Paragraphen 30 und 31 SMG, nicht aber die Paragraphen 27 und 28 SMG zur Anwendung kommen. Von der Strafbarkeit vorschriftswidrigen Erwerbes und Besitzes von Rohypnol nach Paragraph 30, Absatz eins, SMG ist gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit unter anderem ausgenommen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, für den eigenen Gebrauch erwirbt und besitzt, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt.
Dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Heinrich Wilhelm S***** für seinen eigenen Gebrauch Rohypnoltabletten in einer großen Menge Flunitrazepam (0,4 g laut Psychotropen-Grenzmengenverordnung-PGV, BGBl II 378/1997, das wären 400 Stück; eine Rohypnoltablette enthält 1 mg Flunitrazepam) enthaltenden Anzahl erworben und besessen hätte. Eine Strafbarkeit des zwar vorschriftswidrigen Erwerbes und Besitzes des - eine große Menge Flunitrazepam nicht enthaltenden - Arzneimittels Rohypnol für den eigenen Gebrauch liegt daher nicht vor.Dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Heinrich Wilhelm S***** für seinen eigenen Gebrauch Rohypnoltabletten in einer großen Menge Flunitrazepam (0,4 g laut Psychotropen-Grenzmengenverordnung-PGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 378 aus 1997,, das wären 400 Stück; eine Rohypnoltablette enthält 1 mg Flunitrazepam) enthaltenden Anzahl erworben und besessen hätte. Eine Strafbarkeit des zwar vorschriftswidrigen Erwerbes und Besitzes des - eine große Menge Flunitrazepam nicht enthaltenden - Arzneimittels Rohypnol für den eigenen Gebrauch liegt daher nicht vor.
Dem wegen vorschriftswidrigen Erwerbes und Besitzes der Suchtgifte Kokain und Morphium erfolgten Schuldspruch nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG mangelt es für ein gesetzeskonformes Zustandekommen an einer bereits der Staatsanwaltschaft obliegenden, nach Anklageerhebung gemäß § 37 SMG vom Gericht vorzunehmenden Prüfung des grundsätzlich indizierten temporären Verfolgungshindernisses nach § 35 Abs 1 SMG. Die Aktenlage lässt nämlich keine der genannten Privilegierung entgegenstehenden Umstände erkennen, im Besonderen ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach Heinrich Wilhelm S***** mehr als geringe, nicht zusammenzurechnende (14 Os 150/99) Mengen der genannten Suchtgifte zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat. Die einschlägigen Vorstrafen sowie der mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehende Schuldspruch zu Punkt I des gegenständlichen Urteiles schließen eine vorläufige (bedingte) Anzeigezurücklegung nicht aus. Die Tatrichter wären daher nach Einbringung der Anklageschrift gemäß § 37 SMG verhalten gewesen, vorerst die Auskünfte bzw Stellungnahme nach § 35 Abs 3 SMG einzuholen und sodann abschließend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des temporären Verfolgungshindernisses nach § 35 Abs 1 SMG gegeben sind. Der ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 35 Abs 3 SMG erfolgte Schuldspruch steht somit mit dem Gesetz nicht im Einklang.Dem wegen vorschriftswidrigen Erwerbes und Besitzes der Suchtgifte Kokain und Morphium erfolgten Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG mangelt es für ein gesetzeskonformes Zustandekommen an einer bereits der Staatsanwaltschaft obliegenden, nach Anklageerhebung gemäß Paragraph 37, SMG vom Gericht vorzunehmenden Prüfung des grundsätzlich indizierten temporären Verfolgungshindernisses nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG. Die Aktenlage lässt nämlich keine der genannten Privilegierung entgegenstehenden Umstände erkennen, im Besonderen ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach Heinrich Wilhelm S***** mehr als geringe, nicht zusammenzurechnende (14 Os 150/99) Mengen der genannten Suchtgifte zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat. Die einschlägigen Vorstrafen sowie der mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehende Schuldspruch zu Punkt römisch eins des gegenständlichen Urteiles schließen eine vorläufige (bedingte) Anzeigezurücklegung nicht aus. Die Tatrichter wären daher nach Einbringung der Anklageschrift gemäß Paragraph 37, SMG verhalten gewesen, vorerst die Auskünfte bzw Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, SMG einzuholen und sodann abschließend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des temporären Verfolgungshindernisses nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG gegeben sind. Der ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 3, SMG erfolgte Schuldspruch steht somit mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der zum Nachteil des Angeklagten wirkende Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG war daher aufzuheben. Da nach der Aktenlage betreffend den vorschriftswidrigen Erwerb und Besitz von Rohypnol auch bei Erneuerung des Beweisverfahrens im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten bezüglich der von ihm erworbenen und besessenen Menge Rohypnol keine Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen zu erwarten ist, war aus den oben angeführten Gründen in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen.Der zum Nachteil des Angeklagten wirkende Schuldspruch wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG war daher aufzuheben. Da nach der Aktenlage betreffend den vorschriftswidrigen Erwerb und Besitz von Rohypnol auch bei Erneuerung des Beweisverfahrens im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten bezüglich der von ihm erworbenen und besessenen Menge Rohypnol keine Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen zu erwarten ist, war aus den oben angeführten Gründen in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen.
Im Übrigen war die Sache im Umfang der weiteren Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen, das die an §§ 35 ff SMG orientierte Prüfung nachzuholen und sodann neuerlich zu entscheiden haben wird.Im Übrigen war die Sache im Umfang der weiteren Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen, das die an Paragraphen 35, ff SMG orientierte Prüfung nachzuholen und sodann neuerlich zu entscheiden haben wird.