Gründe:
Angelika V***** wurde des Vergehens nach "§ 27 Abs 1 SMG" schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.Angelika V***** wurde des Vergehens nach "§ 27 Absatz eins, SMG" schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.
Darnach hat sie in Klagenfurt und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider mehrmals Cannabisprodukte erworben und besessen, nämlich
1) am 25. Juli 1997 und
2) von September 1998 bis Mitte Jänner 1999.
Nach der im Folgenden wiedergegebenen Ansicht des Generalprokurators steht die Verurteilung der Angelika V***** mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Angelika V***** wurde zunächst von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt am 19. August 1997 wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG zur Anzeige gebracht, weil sie im Verdacht stand, am 25. Juli 1997 in Klagenfurt einige "Züge" von einem "Haschisch-Joint" konsumiert zu haben (AS 21).Angelika V***** wurde zunächst von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt am 19. August 1997 wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG zur Anzeige gebracht, weil sie im Verdacht stand, am 25. Juli 1997 in Klagenfurt einige "Züge" von einem "Haschisch-Joint" konsumiert zu haben (AS 21).
Diese Anzeige hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 SGG zurückgelegt.Diese Anzeige hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17, SGG zurückgelegt.
Am 9. März 1999 (richtig: am 26. Jänner 1999) wurde von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt neuerlich Anzeige gegen Angelika V***** gemäß § 27 Abs 2 (richtig: Abs 1) SMG erstattet, weil die Genannte im Verdacht stand, im September 1998 in Wien von einer unbekannten Person etwa ein Gramm Cannabisharz erworben und in der Folge davon bis Mitte Jänner 1999 daraus zwei Joints konsumiert zu haben (AS 49). Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 25. Jänner 1999 wurden bei der Beschuldigten noch 0,5 Gramm Cannabisharz sichergestellt.Am 9. März 1999 (richtig: am 26. Jänner 1999) wurde von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt neuerlich Anzeige gegen Angelika V***** gemäß Paragraph 27, Absatz 2, (richtig: Absatz eins,) SMG erstattet, weil die Genannte im Verdacht stand, im September 1998 in Wien von einer unbekannten Person etwa ein Gramm Cannabisharz erworben und in der Folge davon bis Mitte Jänner 1999 daraus zwei Joints konsumiert zu haben (AS 49). Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 25. Jänner 1999 wurden bei der Beschuldigten noch 0,5 Gramm Cannabisharz sichergestellt.
Bei den angeführten Quantitäten handelt es sich ganz offensichtlich um geringe Mengen von Suchtgiften im Sinne des § 35 Abs 1 SMG. In einem solchen Fall ist die Anzeige aber durch die Staatsanwaltschaft vorläufig zurückzulegen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen und Bedingungen des § 35 SMG erfüllt sind.Bei den angeführten Quantitäten handelt es sich ganz offensichtlich um geringe Mengen von Suchtgiften im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, SMG. In einem solchen Fall ist die Anzeige aber durch die Staatsanwaltschaft vorläufig zurückzulegen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen und Bedingungen des Paragraph 35, SMG erfüllt sind.
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt unterließ es jedoch vorliegendenfalls, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle auf Grund des nunmehr hervorgekommenen neuen Sachverhaltes zu prüfen und erklärte dem Bezirksgericht Klagenfurt gegenüber vielmehr, das der seinerzeitigen Anzeigenzurücklegung zu Grunde liegende Verfahren gemäß § 38 SMG fortzusetzen (ON 1) und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Bestrafung wegen § 27 Abs 1 SMG ein (ON 4).Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt unterließ es jedoch vorliegendenfalls, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle auf Grund des nunmehr hervorgekommenen neuen Sachverhaltes zu prüfen und erklärte dem Bezirksgericht Klagenfurt gegenüber vielmehr, das der seinerzeitigen Anzeigenzurücklegung zu Grunde liegende Verfahren gemäß Paragraph 38, SMG fortzusetzen (ON 1) und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Bestrafung wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG ein (ON 4).
Im Hinblick darauf, dass die Aktenlage keine der Privilegierung gemäß dem § 35 SMG entgegenstehende Umstände erkennen lässt, wäre das Erstgericht im Hinblick auf den bereits vorliegenden Bestrafungsantrag gemäß § 37 SMG verhalten gewesen, vorerst die Auskünfte bzw Stellungnahmen nach § 35 Abs 3 SMG einzuholen und sodann abschließend zu beurteilen, ob sämtliche Voraussetzungen des bedingten temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes nach dem § 35 Abs 1 SMG gegeben sind. Das Bezirksgericht Klagenfurt ist jedoch dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und hat ohne weitere Erhebungen in der Hauptverhandlung vom 20. April 1999 einen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG gefällt. Durch diese Vorgangsweise wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 37 SMG iVm § 35 SMG verletzt. Es liegt ein Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vor (vgl hiezu Kodek/Fabrizy, Das neue österreichische Suchtmittelgesetz, Anm 3 zu § 37;Im Hinblick darauf, dass die Aktenlage keine der Privilegierung gemäß dem Paragraph 35, SMG entgegenstehende Umstände erkennen lässt, wäre das Erstgericht im Hinblick auf den bereits vorliegenden Bestrafungsantrag gemäß Paragraph 37, SMG verhalten gewesen, vorerst die Auskünfte bzw Stellungnahmen nach Paragraph 35, Absatz 3, SMG einzuholen und sodann abschließend zu beurteilen, ob sämtliche Voraussetzungen des bedingten temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes nach dem Paragraph 35, Absatz eins, SMG gegeben sind. Das Bezirksgericht Klagenfurt ist jedoch dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und hat ohne weitere Erhebungen in der Hauptverhandlung vom 20. April 1999 einen Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG gefällt. Durch diese Vorgangsweise wurde das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, SMG verletzt. Es liegt ein Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vor vergleiche hiezu Kodek/Fabrizy, Das neue österreichische Suchtmittelgesetz, Anmerkung 3 zu Paragraph 37,;
Foregger/Litzka/Matzka, SMG, Anm III zu § 37).Foregger/Litzka/Matzka, SMG, Anmerkung römisch drei zu Paragraph 37,).
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung der Verurteilten unzweifelhaft zum Nachteil gereicht, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 292 letzter Satz StPO geboten.Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung der Verurteilten unzweifelhaft zum Nachteil gereicht, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten.