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Rechtssatz RS0112992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112992

Geschäftszahl

14Os150/99; 14Os165/99

Entscheidungsdatum

11.01.2000

Rechtssatz

Aus der Zielsetzung des in den Paragraphen 35, ff SMG zum Ausdruck kommenden Diversionsgedankens ist abzuleiten, dass in Ausnahmefällen auch in Ansehung während der Probezeit begangener strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, SMG vorläufige Zurücklegung der Anzeige oder Verfahrenseinstellung unter den dort erwähnten Voraussetzungen und Bedingungen zulässig sind, wenn bei nicht schwerer Schuld trotz des mit vorläufiger Zurücklegung einer Anzeige (Paragraphen 35, f SMG) oder Verfahrenseinstellung (Paragraph 37, SMG) verbundenen Appells an die Rechtstreue des davon Betroffenen erneute Einstellung nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, diesen von solchen strafbaren Handlungen abzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112992

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19991130_OGH0002_0140OS00150_9900000_003