Gründe:
Am 11. April 1997 wurde Cäcilia S***** wegen Konsums von insgesamt 24 Gramm Haschisch zwischen April 1995 und April 1997 angezeigt. Tatzeitraum und Menge ergaben sich aus deren Angaben gegenüber der Sicherheitsbehörde, nachdem sie am 22. Jänner 1997 von der Polizei beim Rauchen eines Joints betreten worden war. Dabei waren weitere 0,45 Gramm des Suchtgiftes in ihrer Handtasche gefunden worden.
Am 30. September 1997 legte der öffentliche Ankläger die Anzeige nach § 17 Abs 1 SGG vorläufig zurück. Die vorläufige Zurücklegung wurde unter anderem von der Vorlage von Bestätigungen über periodische Harnuntersuchungen, erstmals bis zum 20. November 1997, abhängig gemacht.Am 30. September 1997 legte der öffentliche Ankläger die Anzeige nach Paragraph 17, Absatz eins, SGG vorläufig zurück. Die vorläufige Zurücklegung wurde unter anderem von der Vorlage von Bestätigungen über periodische Harnuntersuchungen, erstmals bis zum 20. November 1997, abhängig gemacht.
Wegen des positiven Ergebnisses einer (erst) am 24. November 1997 vorgenommenen Harnprobe trug der Bezirksanwalt im Sinne des § 38 Abs 1 Z 1 SMG nunmehr auf Bestrafung an, worauf Cäcilia S*****, welche sich in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 1998 - nach zwei späteren, ein negatives Ergebnis aufweisenden Harnbefunden - dahin verantwortet hatte, sie wisse nicht, warum sie "konsumiere", des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt wurde, weil sie "von April 1995 bis November 1997" in Wels wiederholt "Haschisch erwarb und bis zum Eigenkonsum in Gewahrsam hatte". Ihre Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen.Wegen des positiven Ergebnisses einer (erst) am 24. November 1997 vorgenommenen Harnprobe trug der Bezirksanwalt im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, SMG nunmehr auf Bestrafung an, worauf Cäcilia S*****, welche sich in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 1998 - nach zwei späteren, ein negatives Ergebnis aufweisenden Harnbefunden - dahin verantwortet hatte, sie wisse nicht, warum sie "konsumiere", des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt wurde, weil sie "von April 1995 bis November 1997" in Wels wiederholt "Haschisch erwarb und bis zum Eigenkonsum in Gewahrsam hatte". Ihre Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen.
In seiner gegen das Strafurteil zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator folgendes aus:
Gemäß § 35 Abs 1 SMG hat die Staatsanwaltschaft die gegen eine Person wegen unbefugten Erwerbes oder Besitzes einer geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erstattete Anzeige unter den in den Absätzen 3 bis 7 leg cit genannten Voraussetzungen und Bedingungen für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen. Diese - für die Anklagebehörde obligatorische (und einen rein staatsanwaltschaftlichen Verfahrensschritt ohne Einschaltung des Gerichtes darstellende) - Regelung normiert einen bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrund (vgl Foregger/Litzka/Matzka SMG Erl XI. und XII. 1; Kodek/Fabrizy SMG Anm 2.1; jeweils zu § 35).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, SMG hat die Staatsanwaltschaft die gegen eine Person wegen unbefugten Erwerbes oder Besitzes einer geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erstattete Anzeige unter den in den Absätzen 3 bis 7 leg cit genannten Voraussetzungen und Bedingungen für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen. Diese - für die Anklagebehörde obligatorische (und einen rein staatsanwaltschaftlichen Verfahrensschritt ohne Einschaltung des Gerichtes darstellende) - Regelung normiert einen bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrund vergleiche Foregger/Litzka/Matzka SMG Erl römisch elf. und römisch zwölf. 1; Kodek/Fabrizy SMG Anmerkung 2.1; jeweils zu Paragraph 35,).
Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so gilt diese Regelung (wie auch die des § 36 leg cit) dem Sinne nach auch für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht (§ 37 SMG). Ein unter Außerachtlassung dieser Prüfungspflicht gefällter Schuldspruch ist nichtig (iS § 281 Z 9 lit b StPO; vgl Kodek/Fabrizy aaO Anm 3 zu § 37).Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so gilt diese Regelung (wie auch die des Paragraph 36, leg cit) dem Sinne nach auch für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht (Paragraph 37, SMG). Ein unter Außerachtlassung dieser Prüfungspflicht gefällter Schuldspruch ist nichtig (iS Paragraph 281, Ziffer 9, Litera b, StPO; vergleiche Kodek/Fabrizy aaO Anmerkung 3 zu Paragraph 37,).
Gemäß § 38 Abs 1 SMG kommt es dann zu einer Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens, wenn innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden ist (Z 1), sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 35 Abs 6 oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (§ 35 Abs 7) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten (Z 2), oder der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt (Z 3). Im erstgenannten Fall ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Verfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch den Schuldspruch beendet wird (Abs 2).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, SMG kommt es dann zu einer Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens, wenn innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden ist (Ziffer eins,), sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 6, oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten (Ziffer 2,), oder der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt (Ziffer 3,). Im erstgenannten Fall ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Verfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch den Schuldspruch beendet wird (Absatz 2,).
Im vorliegenden Fall hat - was freilich im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 33 Abs 2 StPO nicht korrigierbar ist - die Staatsanwaltschaft entgegen den erwähnten Regelungen des § 35 SMG keine Anträge hinsichtlich des vermutlichen neuerlichen Suchtgifterwerbs und -besitzes in der Zeit "kurz vor dem 24. November 1998", sondern sofort einen (auch diese Tat erfassenden) Antrag auf Bestrafung gestellt.Im vorliegenden Fall hat - was freilich im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO nicht korrigierbar ist - die Staatsanwaltschaft entgegen den erwähnten Regelungen des Paragraph 35, SMG keine Anträge hinsichtlich des vermutlichen neuerlichen Suchtgifterwerbs und -besitzes in der Zeit "kurz vor dem 24. November 1998", sondern sofort einen (auch diese Tat erfassenden) Antrag auf Bestrafung gestellt.
Der Vorwurf einer Gesetzesverletzung trifft aber auch das Bezirksgericht Wels. Denn es hätte - da gegen Cäcilia S***** bereits der Antrag auf Bestrafung auch wegen des (vermuteten) neuerlichen Suchtgifterwerbs und -besitzes "kurz vor dem 24. November 1998" gestellt worden war - in Ansehung dieser strafbaren Handlung gemäß § 37 SMG zunächst die im § 35 SMG vorgesehenen Vorkehrungen treffen und prüfen müssen, ob (auch) hinsichtlich dieser Tat ein bedingt temporärer sachlicher Strafausschließungsgrund vorliegt oder nicht. Zutreffendenfalls hätte es das (auf Grund der Stellung des Antrages auf Bestrafung ersichtlich gemäß § 38 Abs 1 Z 1 SMG) fortgesetzte Verfahren gemäß § 38 Abs 2 SMG neuerlich (auf Probe) einstellen müssen.Der Vorwurf einer Gesetzesverletzung trifft aber auch das Bezirksgericht Wels. Denn es hätte - da gegen Cäcilia S***** bereits der Antrag auf Bestrafung auch wegen des (vermuteten) neuerlichen Suchtgifterwerbs und -besitzes "kurz vor dem 24. November 1998" gestellt worden war - in Ansehung dieser strafbaren Handlung gemäß Paragraph 37, SMG zunächst die im Paragraph 35, SMG vorgesehenen Vorkehrungen treffen und prüfen müssen, ob (auch) hinsichtlich dieser Tat ein bedingt temporärer sachlicher Strafausschließungsgrund vorliegt oder nicht. Zutreffendenfalls hätte es das (auf Grund der Stellung des Antrages auf Bestrafung ersichtlich gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, SMG) fortgesetzte Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 2, SMG neuerlich (auf Probe) einstellen müssen.
Dadurch, dass das Bezirksgericht diese Prüfungspflicht unterlassen hat und zu einem (auch den neuerlichen Suchtmittelbesitz und -erwerb umfassenden) Schuldspruch gelangt ist, hat es das Gesetz in der Bestimmung des § 37 SMG verletzt.Dadurch, dass das Bezirksgericht diese Prüfungspflicht unterlassen hat und zu einem (auch den neuerlichen Suchtmittelbesitz und -erwerb umfassenden) Schuldspruch gelangt ist, hat es das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 37, SMG verletzt.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen: