Rechtssatz RS0113146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113146
Entscheidungsdatum
11.01.2000
Rechtssatz
Setzt ein Angezeigter nach vorläufiger Zurücklegung der Anzeige ungeachtet vereinbarter Harnproben den Drogenkonsum fort, sodass bereits die erste Probe ein positives Ergebnis zeigt, so hat er sich gegenüber bloßem Appell an seine Rechtstreue so wenig empfänglich gezeigt, dass eine (erneute) vorläufige Zurücklegung oder Einstellung weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, ihn davon abzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113146
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_0140OS00165_9900000_001