Rechtssatz RS0112990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112990
Entscheidungsdatum
11.01.2000
Rechtssatz
Das Suchtmittelgesetz sieht für strafbare Handlungen iS des § 35 Abs 1 SMG, die während der Probezeit nach vorläufiger Zurücklegung der Anzeige (§§ 35f SMG) oder vorläufiger Einstellung (§ 37 SMG) begangen wurden, keine Sonderregelung vor. Eine analoge Anwendung der Zurücklegungs- und Einstellungspflicht des § 35 Abs 1 SMG (§ 37 SMG) bei neuerlichem Erwerb oder Besitz geringer Suchtmittelmengen zum eigenen Gebrauch liefe im Ergebnis auf eine Straflosigkeit des Drogenkonsums hinaus.Das Suchtmittelgesetz sieht für strafbare Handlungen iS des Paragraph 35, Absatz eins, SMG, die während der Probezeit nach vorläufiger Zurücklegung der Anzeige (Paragraphen 35 f, SMG) oder vorläufiger Einstellung (Paragraph 37, SMG) begangen wurden, keine Sonderregelung vor. Eine analoge Anwendung der Zurücklegungs- und Einstellungspflicht des Paragraph 35, Absatz eins, SMG (Paragraph 37, SMG) bei neuerlichem Erwerb oder Besitz geringer Suchtmittelmengen zum eigenen Gebrauch liefe im Ergebnis auf eine Straflosigkeit des Drogenkonsums hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112990
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19991130_OGH0002_0140OS00150_9900000_001