Gründe:
1. Über Loms M***** wurde im Verfahren AZ 061 Hv 137/06x des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 21. Juli 2006 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO aF verhängt (ON 45).1. Über Loms M***** wurde im Verfahren AZ 061 Hv 137/06x des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 21. Juli 2006 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO aF verhängt (ON 45).
Er beantragte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 (ON 203) seine Enthaftung, die in der für den 4. Jänner 2008 anberaumten Haftverhandlung abgelehnt wurde (ON 206, 209). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Jänner 2008 nicht Folge; es ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO) an (ON 213).Er beantragte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 (ON 203) seine Enthaftung, die in der für den 4. Jänner 2008 anberaumten Haftverhandlung abgelehnt wurde (ON 206, 209). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Jänner 2008 nicht Folge; es ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 Litera a und b StPO) an (ON 213).
2. Mit der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§ 9 Abs 2 iVm § 177 Abs 1 erster Satz StPO) geltend, die vor allem auf das Vorgehen des Gerichts in Bezug auf die Einholung eines - noch immer nicht vorliegenden - Stimmerkennungsgutachtens an Hand von Tonaufnahmen zurück gehe. Der zugrunde liegende Antrag des Angeklagten zielte auf Klärung der Frage, ob der Angeklagte Sprecher bei den überwachten Telefongesprächen sei. Erst im Dezember 2007, sieben Monate nach Weiterleitung des Akts an das Institut für Schallforschung, sei die Aufnahme der Stimme des Angeklagten zu Vergleichszwecken für die Gutachtenserstattung erfolgt.2. Mit der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 177, Absatz eins, erster Satz StPO) geltend, die vor allem auf das Vorgehen des Gerichts in Bezug auf die Einholung eines - noch immer nicht vorliegenden - Stimmerkennungsgutachtens an Hand von Tonaufnahmen zurück gehe. Der zugrunde liegende Antrag des Angeklagten zielte auf Klärung der Frage, ob der Angeklagte Sprecher bei den überwachten Telefongesprächen sei. Erst im Dezember 2007, sieben Monate nach Weiterleitung des Akts an das Institut für Schallforschung, sei die Aufnahme der Stimme des Angeklagten zu Vergleichszwecken für die Gutachtenserstattung erfolgt.
Darüber hinaus habe das Erstgericht gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen dadurch verstoßen, dass es trotz der diesbezüglichen Instruktion durch den Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2007, AZ 15 Os 69/07x, über die vorangegangene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten keine Aktenkopien angefertigt habe. Dadurch habe erst am 4. Jänner 2008, nach Rückforderung der Akten vom Institut für Schallforschung, über den Enthaftungsantrag vom 13. Dezember 2007 entschieden werden können. Das Verfahren stehe seit November 2007 still.
3. Aus dem Akt ergibt sich folgender bisheriger Verfahrensverlauf:
3.1. Nach Einlangen der Anklageschrift gegen Loms M***** und zwei weitere Angeklagte am 5. Oktober 2006 schrieb der Vorsitzende die Hauptverhandlung für den 24. November 2006 aus. An diesem Tag beantragte der Angeklagte erstmals die Einholung eines Schallgutachtens zum Beweis dafür, dass er nicht der Sprecher der überwachten Telefongespräche sei. Der öffentliche Ankläger erhob dagegen keinen Einwand. Während die beiden Mitangeklagten rechtskräftig verurteilt wurden, wurde das Verfahren gegen Loms M***** zwecks Durchführung des beantragten Beweises ausgeschieden und auf unbestimmte Zeit vertagt (S 193/V). In Ansehung des Angeklagten blieb das Erstgericht bis zum 15. Jänner 2007 ganz untätig. In der an diesem Tag für den 6. Februar 2007 anberaumten neuen (§ 276a StPO) - und abermals auf unbestimmte Zeit vertagten - Hauptverhandlung wurde mit dem für den Straffall zuständigen Kriminalbeamten abgeklärt, auf welche Weise die Zuordnung der Telefongespräche konkret erfolgte (S 283 ff, 297/V), ob eine Übertragung der zu untersuchenden Gesprächspassagen für die beantragte Beweisaufnahme technisch möglich ist (S 285/V) und in welchem Umfang diese zur Verfügung gestellt werden müssten (S 291 f/V). Außerdem wurde der den Angeklagten Loms M***** belastende, am 24. November 2006 rechtskräftig verurteilte Ramon G***** als Zeuge vernommen.3.1. Nach Einlangen der Anklageschrift gegen Loms M***** und zwei weitere Angeklagte am 5. Oktober 2006 schrieb der Vorsitzende die Hauptverhandlung für den 24. November 2006 aus. An diesem Tag beantragte der Angeklagte erstmals die Einholung eines Schallgutachtens zum Beweis dafür, dass er nicht der Sprecher der überwachten Telefongespräche sei. Der öffentliche Ankläger erhob dagegen keinen Einwand. Während die beiden Mitangeklagten rechtskräftig verurteilt wurden, wurde das Verfahren gegen Loms M***** zwecks Durchführung des beantragten Beweises ausgeschieden und auf unbestimmte Zeit vertagt (S 193/V). In Ansehung des Angeklagten blieb das Erstgericht bis zum 15. Jänner 2007 ganz untätig. In der an diesem Tag für den 6. Februar 2007 anberaumten neuen (Paragraph 276 a, StPO) - und abermals auf unbestimmte Zeit vertagten - Hauptverhandlung wurde mit dem für den Straffall zuständigen Kriminalbeamten abgeklärt, auf welche Weise die Zuordnung der Telefongespräche konkret erfolgte (S 283 ff, 297/V), ob eine Übertragung der zu untersuchenden Gesprächspassagen für die beantragte Beweisaufnahme technisch möglich ist (S 285/V) und in welchem Umfang diese zur Verfügung gestellt werden müssten (S 291 f/V). Außerdem wurde der den Angeklagten Loms M***** belastende, am 24. November 2006 rechtskräftig verurteilte Ramon G***** als Zeuge vernommen.
Nachdem beim Erstgericht am 7. März 2007 von der Polizei die CD mit Protokollen der Telefonüberwachung eingelangt war (ON 181), schrieb der Vorsitzende am 19. März 2007 (ON 183) wieder eine neue Hauptverhandlung (§ 276a StPO) aus, und zwar für den 24. April 2007. Diese Verhandlung diente der neuerlichen Vernehmung des Angeklagten, sonst aber, abgesehen vom Referat der „bisherigen Verfahrensergebnisse" und der Hauptverhandlungsprotokolle, keiner Beweisaufnahme; der Vorsitzende konfrontierte den Angeklagten wieder mit den ihn belastenden Verfahrensergebnissen und stellte ihm in Aussicht, dass die von ihm begehrte Beweisaufnahme „in ca zwei Jahren erledigt sein wird" (S 327/V). Dennoch stellte der Angeklagte erneut und konkreter den Antrag auf Einholung eines schalltechnischen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass „sämtliche der von der ON 181, insbesondere S 309 und 311 geführten Telefonate nicht die Stimme des Angeklagten enthalten". Der öffentliche Ankläger schloss sich diesem Antrag an (S 327/V). Weiters beantragte der Angeklagte seine Enthaftung, die das Schöffengericht ablehnte (S 320/V). Gegen den infolge Beschwerde des Angeklagten, die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO aF anordnenden Beschluss des Beschwerdegerichts erhob Loms M***** am 30. Mai 2007 eine Grundrechtsbeschwerde. Er machte - wie schon in der vorangegangenen Beschwerde an das Oberlandesgericht - eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§ 193 StPO aF) geltend, die sich aus einer Verzögerung von fünf Monaten mit Erteilung des Gutachtensauftrags ergebe, nachdem die Hauptverhandlung an jenem Tag „zwecks Durchführung des beantragten Beweises" auf unbestimmte Zeit vertagt worden sei.Nachdem beim Erstgericht am 7. März 2007 von der Polizei die CD mit Protokollen der Telefonüberwachung eingelangt war (ON 181), schrieb der Vorsitzende am 19. März 2007 (ON 183) wieder eine neue Hauptverhandlung (Paragraph 276 a, StPO) aus, und zwar für den 24. April 2007. Diese Verhandlung diente der neuerlichen Vernehmung des Angeklagten, sonst aber, abgesehen vom Referat der „bisherigen Verfahrensergebnisse" und der Hauptverhandlungsprotokolle, keiner Beweisaufnahme; der Vorsitzende konfrontierte den Angeklagten wieder mit den ihn belastenden Verfahrensergebnissen und stellte ihm in Aussicht, dass die von ihm begehrte Beweisaufnahme „in ca zwei Jahren erledigt sein wird" (S 327/V). Dennoch stellte der Angeklagte erneut und konkreter den Antrag auf Einholung eines schalltechnischen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass „sämtliche der von der ON 181, insbesondere S 309 und 311 geführten Telefonate nicht die Stimme des Angeklagten enthalten". Der öffentliche Ankläger schloss sich diesem Antrag an (S 327/V). Weiters beantragte der Angeklagte seine Enthaftung, die das Schöffengericht ablehnte (S 320/V). Gegen den infolge Beschwerde des Angeklagten, die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 Litera a und b StPO aF anordnenden Beschluss des Beschwerdegerichts erhob Loms M***** am 30. Mai 2007 eine Grundrechtsbeschwerde. Er machte - wie schon in der vorangegangenen Beschwerde an das Oberlandesgericht - eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Paragraph 193, StPO aF) geltend, die sich aus einer Verzögerung von fünf Monaten mit Erteilung des Gutachtensauftrags ergebe, nachdem die Hauptverhandlung an jenem Tag „zwecks Durchführung des beantragten Beweises" auf unbestimmte Zeit vertagt worden sei.
Erst am 27. April 2007 - nach Einlangen der CD mit den Telefonüberwachungsprotokollen am 7. März 2007 - erteilte das Erstgericht den die Analyse von 26 Gesprächen umfassenden Auftrag zur Gutachtenserstattung (ON 188), den es am 16. Mai 2007, als die Akten vom Oberlandesgericht Wien rücklangten, dem Institut für Schallforschung übermittelte, wobei es unter Hinweis auf die Haft des Angeklagten um dringende Erledigung ersuchte (ON 192). Bei sämtlichen Verfügungen unterließ der Vorsitzende das Setzen eines Kalenders. Zur Entscheidung über die erste Grundrechtsbeschwerde vom 30. Mai 2007 mittelte das Institut für Schallforschung die Akten, allerdings unter Rückbehalt von Kopien der erforderlichen Aktenteile, an das Erstgericht zurück.
3.2. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Folge mit Erkenntnis vom 21. Juni 2007 zu AZ 15 Os 69/07x aus, dass Loms M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, hob den angefochtenen Beschluss aber nicht auf (§ 7 Abs 1 GRBG). In der vorliegenden Haftsache könne, wie der Oberste Gerichtshof aussprach, angesichts der beschriebenen Vorgangsweise keine Rede davon sein, dass das Gericht alles ihm Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen hätte; vielmehr liege eine durchaus ins Gewicht fallende Säumigkeit in einer Haftsache vor. In seiner Begründung wies der Oberste Gerichtshof das Erstgericht unter anderem ausdrücklich auf die Bestimmung des § 115 StPO aF hin, wonach beim Erstgericht zur Vermeidung von Verzögerungen ein Kopienakt anzulegen ist.3.2. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Folge mit Erkenntnis vom 21. Juni 2007 zu AZ 15 Os 69/07x aus, dass Loms M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, hob den angefochtenen Beschluss aber nicht auf (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG). In der vorliegenden Haftsache könne, wie der Oberste Gerichtshof aussprach, angesichts der beschriebenen Vorgangsweise keine Rede davon sein, dass das Gericht alles ihm Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen hätte; vielmehr liege eine durchaus ins Gewicht fallende Säumigkeit in einer Haftsache vor. In seiner Begründung wies der Oberste Gerichtshof das Erstgericht unter anderem ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 115, StPO aF hin, wonach beim Erstgericht zur Vermeidung von Verzögerungen ein Kopienakt anzulegen ist.
4. Der weitere, der nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten zu Grunde liegende Verfahrensverlauf ergibt sich aus den Akten wie folgt:
4.1. Das genannte Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs langte am 18. Juli 2007 beim Erstgericht ein (ON 197) und der Vorsitzende verfügte am darauf folgenden Tag dessen Zustellung an den Verteidiger sowie die neuerliche Übermittlung der Akten an das Institut für Schallforschung. Dies ohne Kalendierung und - trotz diesbezüglichen Hinweises in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - abermals ohne die Anfertigung von Aktenkopien zu veranlassen (ON 198).
4.2. Am 21. November 2007 veranlasste der Vorsitzende infolge Ersuchens des Instituts für Schallforschung die Vorführung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft zum Zweck der Befundaufnahme am 5. Dezember 2007, erstmals unter erkennbarer Kalendierung des Akts mit 1. März 2008 (ON 199). Am 3. Dezember langte beim Erstgericht ein „Ergebnis der Voranalyse/Zwischenbericht" des Instituts ein, demzufolge zehn der 26 Telefongespräche von einem Dolmetscher satzsegmentiert und transkribiert werden mussten. Von 26 aufgezeichneten Gesprächen seien lediglich drei von ausreichender Qualität. Weiters könne mit der Erstellung eines Gutachtens in ca zwei bis drei Monaten nach Herstellung der Stimmvergleichsaufnahme gerechnet werden.