Der Verfahrensrüge zuwider wurde die Angeklagte durch das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs 1 StPO), mit dem ein von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1997 gestellter Antrag auf "Einholung eines gerichtsmedizinischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens, und zwar hinsichtlich des Geisteszustandes der Zeugin Raimunda H***** zum Beweis dafür, daß sie zum Zeitpunkt Juli bzw August 1997 in der Lage war, frei über ihr Vermögen zu verfügen und es ihr auch zumutbar war, über ihre Geldmittel derart zu verfügen, indem sie sie als Schenkung oder als Darlehen der Angeklagten zur Verfügung gestellt hat" (263), mit der Begründung abgewiesen wurde, der Senat gehe ohnedies davon aus, daß Raimunda H***** zu dem vom Verteidiger genannten Zeitpunkt in einem guten geistigen Zustand war und auch keine Beweisergebnisse dagegen sprechen (265), weder in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch wurden dadurch Gesetze bzw Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt. Haben doch die Erkenntnisrichter auf Grund ihnen verläßlich scheinender Verfahrensergebnisse (vgl US 13 f) einen durch den abgelehnten Antrag unter Beweis zu stellenden wesentlichen Umstand, Raimunda H***** sei zur fraglichen Zeit imstande gewesen, über ihr Vermögen frei zu disponieren, ohnehin als erwiesen angenommen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63 a, 77 erster Absatz).Der Verfahrensrüge zuwider wurde die Angeklagte durch das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, Absatz eins, StPO), mit dem ein von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1997 gestellter Antrag auf "Einholung eines gerichtsmedizinischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens, und zwar hinsichtlich des Geisteszustandes der Zeugin Raimunda H***** zum Beweis dafür, daß sie zum Zeitpunkt Juli bzw August 1997 in der Lage war, frei über ihr Vermögen zu verfügen und es ihr auch zumutbar war, über ihre Geldmittel derart zu verfügen, indem sie sie als Schenkung oder als Darlehen der Angeklagten zur Verfügung gestellt hat" (263), mit der Begründung abgewiesen wurde, der Senat gehe ohnedies davon aus, daß Raimunda H***** zu dem vom Verteidiger genannten Zeitpunkt in einem guten geistigen Zustand war und auch keine Beweisergebnisse dagegen sprechen (265), weder in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch wurden dadurch Gesetze bzw Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt. Haben doch die Erkenntnisrichter auf Grund ihnen verläßlich scheinender Verfahrensergebnisse vergleiche US 13 f) einen durch den abgelehnten Antrag unter Beweis zu stellenden wesentlichen Umstand, Raimunda H***** sei zur fraglichen Zeit imstande gewesen, über ihr Vermögen frei zu disponieren, ohnehin als erwiesen angenommen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63 a, 77 erster Absatz).
Die Beantwortung der Frage hinwieder, ob es der Geschädigten H***** auch "zumutbar" war, über ihre Geldmittel im Sinne des zweiten Teiles des in Rede stehenden Beweisthemas zu verfügen, ist zum einen für die Sachentscheidung unerheblich, zum anderen berührt sie keine von einem gerichtsmedizinischen oder psychiatrischen Experten zu klärende Tatsache.
Demnach unterblieb die Einholung eines Sachver- ständigengutachtens zu Recht.
Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof - angesichts einer immer häufiger wahrzunehmenden Tendenz, nicht genehmen Aussagen von Zeugen mit grundlosen Anträgen auf deren psychiatrische oder psychologische Untersuchung zu begegnen - unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Persönlichkeitsrechte schon wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Verpflichtung eines Zeugen grundsätzlich darauf beschränkt, einer Vorladung Folge zu leisten, ein Zeugnis abzulegen (sofern nicht ein Ent- schlagungsrecht gegeben ist) und dieses Zeugnis (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allenfalls) zu beeiden. Nach einem die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz ist niemand, also kein Angeklagter, viel weniger ein Zeuge verpflichtet, sich selbst, mithin seinen Körper und seine Persönlichkeit - maW seine Psyche - als Beweismittel zur Verfügung zu stellen (Mayerhofer aaO § 202 E 11).Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof - angesichts einer immer häufiger wahrzunehmenden Tendenz, nicht genehmen Aussagen von Zeugen mit grundlosen Anträgen auf deren psychiatrische oder psychologische Untersuchung zu begegnen - unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Persönlichkeitsrechte schon wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Verpflichtung eines Zeugen grundsätzlich darauf beschränkt, einer Vorladung Folge zu leisten, ein Zeugnis abzulegen (sofern nicht ein Ent- schlagungsrecht gegeben ist) und dieses Zeugnis (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allenfalls) zu beeiden. Nach einem die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz ist niemand, also kein Angeklagter, viel weniger ein Zeuge verpflichtet, sich selbst, mithin seinen Körper und seine Persönlichkeit - maW seine Psyche - als Beweismittel zur Verfügung zu stellen (Mayerhofer aaO Paragraph 202, E 11).
Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische oder psychologische Exploration als ein möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist demnach grundsätzlich an die Zustimmung des Zeugen (oder eines gesetzlichen Vertreters) gebunden (Mayerhofer aaO § 150 E 39, 41, 50; SSt 58/36; 15 Os 82/95 = ÖJZ-LSK 1996/106-108 = Jus-Extra OGH-St 1985; 15 Os 73/95, 15 Os 88/97 uam). Daß eine solcherart erforderliche Zustimmung der Zeugin vorliegend erteilt worden wäre, wurde weder im Beweisantrag noch in der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan. Von der Verteidigung wurde die Zeugin auch in der Hauptverhandlung nicht nach einer derartigen Zustimmung gefragt, noch wurde ein Antrag dahin gestellt, das Gericht möge eine Zustimmung dieser Art einholen.Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische oder psychologische Exploration als ein möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist demnach grundsätzlich an die Zustimmung des Zeugen (oder eines gesetzlichen Vertreters) gebunden (Mayerhofer aaO Paragraph 150, E 39, 41, 50; SSt 58/36; 15 Os 82/95 = ÖJZ-LSK 1996/106-108 = Jus-Extra OGH-St 1985; 15 Os 73/95, 15 Os 88/97 uam). Daß eine solcherart erforderliche Zustimmung der Zeugin vorliegend erteilt worden wäre, wurde weder im Beweisantrag noch in der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan. Von der Verteidigung wurde die Zeugin auch in der Hauptverhandlung nicht nach einer derartigen Zustimmung gefragt, noch wurde ein Antrag dahin gestellt, das Gericht möge eine Zustimmung dieser Art einholen.
Schließlich gehen die Beschwerdeausführungen (S 3 zweiter Absatz der Beschwerdeschrift) unzulässig über das allein maßgebende Vorbringen in der Hauptverhandlung hinaus, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde, die zum Schuldspruch II. weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung nichtigkeitsbegründende Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet hat, insgesamt gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde, die zum Schuldspruch römisch zwei. weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung nichtigkeitsbegründende Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet hat, insgesamt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus der Zurückweisung resultiert die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und über jene des Angeklagten, in welcher auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß enthalten ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Aus der Zurückweisung resultiert die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und über jene des Angeklagten, in welcher auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß enthalten ist (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).