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Entscheidung 15 Os 27/98×

Entscheidung 15 Os 27/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os27/98 (15Os29/98)

Entscheidungsdatum

12.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gertrud S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15.Dezember 1997, GZ 39 römisch fünf r 2192/97-36, und über die Beschwerde der Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gertrud S***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat sie

(zu römisch eins.) zwischen 25.Juli und 4.August 1997 in sieben Zugriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der (zu ergänzen: schweren Betrugs-)Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Bankangestellte der R*****kasse und der T***** Sparkasse über ihre Berechtigung, von den jeweils mit einem Losungswort versehenen Sparbüchern der Raimunda H*****, nämlich von zwei Sparbüchern der T***** Sparkasse mit den Nummern 0014089536 und 0011-072444 sowie von einem Sparbuch der R*****kasse mit der Nummer 30156673, Geld abheben zu dürfen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Bargeldbeträgen von insgesamt 863.197 S verleitet, wodurch Raimunda H***** um diesen Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde;

(zu römisch zwei.) Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, nämlich die zu römisch eins. angeführten drei Sparbücher, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, indem sie diese nicht mehr an Raimunda H***** zurückgab.

Unter einem faßte das Schöffengericht den Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB auf Widerruf der der Angeklagten zum AZ 45 BE 1099/95A des Landesgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Entlassung und ordnete den Vollzug des Strafrestes von sechs Monaten an.

Gegen den Schuldspruch richtet sich eine von der Angeklagten auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft sie ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung, wobei in jener der Angeklagten (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß enthalten ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge zuwider wurde die Angeklagte durch das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, Absatz eins, StPO), mit dem ein von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1997 gestellter Antrag auf "Einholung eines gerichtsmedizinischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens, und zwar hinsichtlich des Geisteszustandes der Zeugin Raimunda H***** zum Beweis dafür, daß sie zum Zeitpunkt Juli bzw August 1997 in der Lage war, frei über ihr Vermögen zu verfügen und es ihr auch zumutbar war, über ihre Geldmittel derart zu verfügen, indem sie sie als Schenkung oder als Darlehen der Angeklagten zur Verfügung gestellt hat" (263), mit der Begründung abgewiesen wurde, der Senat gehe ohnedies davon aus, daß Raimunda H***** zu dem vom Verteidiger genannten Zeitpunkt in einem guten geistigen Zustand war und auch keine Beweisergebnisse dagegen sprechen (265), weder in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch wurden dadurch Gesetze bzw Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt. Haben doch die Erkenntnisrichter auf Grund ihnen verläßlich scheinender Verfahrensergebnisse vergleiche US 13 f) einen durch den abgelehnten Antrag unter Beweis zu stellenden wesentlichen Umstand, Raimunda H***** sei zur fraglichen Zeit imstande gewesen, über ihr Vermögen frei zu disponieren, ohnehin als erwiesen angenommen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63 a, 77 erster Absatz).

Die Beantwortung der Frage hinwieder, ob es der Geschädigten H***** auch "zumutbar" war, über ihre Geldmittel im Sinne des zweiten Teiles des in Rede stehenden Beweisthemas zu verfügen, ist zum einen für die Sachentscheidung unerheblich, zum anderen berührt sie keine von einem gerichtsmedizinischen oder psychiatrischen Experten zu klärende Tatsache.

Demnach unterblieb die Einholung eines Sachver- ständigengutachtens zu Recht.

Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof - angesichts einer immer häufiger wahrzunehmenden Tendenz, nicht genehmen Aussagen von Zeugen mit grundlosen Anträgen auf deren psychiatrische oder psychologische Untersuchung zu begegnen - unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Persönlichkeitsrechte schon wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Verpflichtung eines Zeugen grundsätzlich darauf beschränkt, einer Vorladung Folge zu leisten, ein Zeugnis abzulegen (sofern nicht ein Ent- schlagungsrecht gegeben ist) und dieses Zeugnis (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allenfalls) zu beeiden. Nach einem die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz ist niemand, also kein Angeklagter, viel weniger ein Zeuge verpflichtet, sich selbst, mithin seinen Körper und seine Persönlichkeit - maW seine Psyche - als Beweismittel zur Verfügung zu stellen (Mayerhofer aaO Paragraph 202, E 11).

Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische oder psychologische Exploration als ein möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist demnach grundsätzlich an die Zustimmung des Zeugen (oder eines gesetzlichen Vertreters) gebunden (Mayerhofer aaO Paragraph 150, E 39, 41, 50; SSt 58/36; 15 Os 82/95 = ÖJZ-LSK 1996/106-108 = Jus-Extra OGH-St 1985; 15 Os 73/95, 15 Os 88/97 uam). Daß eine solcherart erforderliche Zustimmung der Zeugin vorliegend erteilt worden wäre, wurde weder im Beweisantrag noch in der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan. Von der Verteidigung wurde die Zeugin auch in der Hauptverhandlung nicht nach einer derartigen Zustimmung gefragt, noch wurde ein Antrag dahin gestellt, das Gericht möge eine Zustimmung dieser Art einholen.

Schließlich gehen die Beschwerdeausführungen (S 3 zweiter Absatz der Beschwerdeschrift) unzulässig über das allein maßgebende Vorbringen in der Hauptverhandlung hinaus, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde, die zum Schuldspruch römisch zwei. weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung nichtigkeitsbegründende Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet hat, insgesamt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus der Zurückweisung resultiert die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und über jene des Angeklagten, in welcher auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß enthalten ist (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E49849 15D00278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00027.98.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19980312_OGH0002_0150OS00027_9800000_000