Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war gemäß § 285d Abs 1 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Denn weder mit dem in den Beschwerdeausführungen angestellten (unzulässigen) Vergleich zwischen der im aktuellen Fall verhängten Sanktion, insbesondere des unbedingt verhängten Strafteils von zehn Monaten Freiheitsstrafe und den in anderen Strafverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafen (denen andere Delikte und Strafdrohungen zugrundeliegen) noch mit dem Hinweis, das Erstgericht habe der Untreueschuld des Angeklagten einen beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehalt zugewiesen (US 18), obwohl die geschädigte Firma f***** keinen bleibenden Schaden erlitten habe, wird einer der Anwendungsfälle des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes prozeßordnungsgemäß dargetan.Die dagegen aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Denn weder mit dem in den Beschwerdeausführungen angestellten (unzulässigen) Vergleich zwischen der im aktuellen Fall verhängten Sanktion, insbesondere des unbedingt verhängten Strafteils von zehn Monaten Freiheitsstrafe und den in anderen Strafverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafen (denen andere Delikte und Strafdrohungen zugrundeliegen) noch mit dem Hinweis, das Erstgericht habe der Untreueschuld des Angeklagten einen beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehalt zugewiesen (US 18), obwohl die geschädigte Firma f***** keinen bleibenden Schaden erlitten habe, wird einer der Anwendungsfälle des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes prozeßordnungsgemäß dargetan.
Entgegen einem weiteren Beschwerdevorwurf ist dem Erstgericht aber auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot unterlaufen, indem es den Angeklagten - bei einem Gesamtschaden von fast 3,8 Mio S - neben der mehrfachen Überschreitung der Schadensgrenze von 500.000 S zusätzlich die vielen, über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren verübten Vermögensangriffe als erschwerend zugerechnet hat. Ist doch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art (Wiederholung) und deren Fortsetzung durch längere Zeit im § 33 Z 1 StGB ausdrücklich als besonderer Erschwerungsgrund angeführt, während gemäß § 32 Abs 3 StGB die Strafe im allgemeinen umso strenger zu bemessen ist, je größer die vom Täter verschuldete Schädigung ist.Entgegen einem weiteren Beschwerdevorwurf ist dem Erstgericht aber auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot unterlaufen, indem es den Angeklagten - bei einem Gesamtschaden von fast 3,8 Mio S - neben der mehrfachen Überschreitung der Schadensgrenze von 500.000 S zusätzlich die vielen, über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren verübten Vermögensangriffe als erschwerend zugerechnet hat. Ist doch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art (Wiederholung) und deren Fortsetzung durch längere Zeit im Paragraph 33, Ziffer eins, StGB ausdrücklich als besonderer Erschwerungsgrund angeführt, während gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB die Strafe im allgemeinen umso strenger zu bemessen ist, je größer die vom Täter verschuldete Schädigung ist.
Angesichts einer ungewöhnlichen Vielzahl von deliktischen Angriffen über einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem Gesamtschaden von knapp 3,8 Mio S kann daher auch von einer Nichtigkeit im Sinne des zweiten Anwendungsfalls des § 281 Abs 1 Z 11 StPO keine Rede sein. In Wahrheit werden damit - wie die insoweit wortgleichen Argumente in der diesbezüglichen Rechtsmittelausführung unterstreichen - lediglich Berufungsgründe vorgebracht, die der gemäß § 285i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz bei Entscheidung über die zudem erhobene Berufung zu beurteilen haben wird.Angesichts einer ungewöhnlichen Vielzahl von deliktischen Angriffen über einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem Gesamtschaden von knapp 3,8 Mio S kann daher auch von einer Nichtigkeit im Sinne des zweiten Anwendungsfalls des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO keine Rede sein. In Wahrheit werden damit - wie die insoweit wortgleichen Argumente in der diesbezüglichen Rechtsmittelausführung unterstreichen - lediglich Berufungsgründe vorgebracht, die der gemäß Paragraph 285 i, StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz bei Entscheidung über die zudem erhobene Berufung zu beurteilen haben wird.
Das über die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hinausgehende Vorbringen in der gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Äußerung der Generalprokuratur abgegebenen Stellungnahme entzieht sich - weil das Gesetz nur eine Rechtsmittelausführung kennt - einer Erörterung (Mayerhofer StPO4 § 35 E 1).Das über die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hinausgehende Vorbringen in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Äußerung der Generalprokuratur abgegebenen Stellungnahme entzieht sich - weil das Gesetz nur eine Rechtsmittelausführung kennt - einer Erörterung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 35, E 1).