Der die Dringlichkeit des Tatverdachts und die angenommenen Haftgründe bekämpfenden Argumentation zuwider hat das Oberlandesgericht Graz - mangels Änderung der Sachlage - zu Recht als Begründung (lediglich) die eingehenden Ausführungen dieses Gerichtshofs vom 21. Juni 2001 sowie des Obersten Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001 entgegengehalten. Neue Aspekte vermag die Beschwerde - auch mit der substanzlosen Behauptung, dass die Haftgründe "mit der Zeit jedenfalls abnehmen" - nicht aufzuzeigen. Bei einem vorliegenden, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Schuldspruch weist der Tatverdacht jedenfalls die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit auf. Behauptete Urteilsmängel sind ausschließlich im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zu prüfen, einer Eerörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren jedoch nicht zugänglich (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 19). Mit der Behauptung, Fluchtgefahr liege nicht vor, weil die Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Jahre betragen könne, orientiert sich die Beschwerde nicht an der in erster Instanz verhängten 12-jährigen Sanktion, welche aber bei der gegenständlichen Prüfung in die maßgeblichen Erwägungen einzubeziehen ist. Überlegungen über den Ausgang des Berufungsverfahrens haben im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht stattzufinden (Hager/Holzweber aaO E 5).Der die Dringlichkeit des Tatverdachts und die angenommenen Haftgründe bekämpfenden Argumentation zuwider hat das Oberlandesgericht Graz - mangels Änderung der Sachlage - zu Recht als Begründung (lediglich) die eingehenden Ausführungen dieses Gerichtshofs vom 21. Juni 2001 sowie des Obersten Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001 entgegengehalten. Neue Aspekte vermag die Beschwerde - auch mit der substanzlosen Behauptung, dass die Haftgründe "mit der Zeit jedenfalls abnehmen" - nicht aufzuzeigen. Bei einem vorliegenden, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Schuldspruch weist der Tatverdacht jedenfalls die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit auf. Behauptete Urteilsmängel sind ausschließlich im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zu prüfen, einer Eerörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren jedoch nicht zugänglich (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 19). Mit der Behauptung, Fluchtgefahr liege nicht vor, weil die Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Jahre betragen könne, orientiert sich die Beschwerde nicht an der in erster Instanz verhängten 12-jährigen Sanktion, welche aber bei der gegenständlichen Prüfung in die maßgeblichen Erwägungen einzubeziehen ist. Überlegungen über den Ausgang des Berufungsverfahrens haben im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht stattzufinden (Hager/Holzweber aaO E 5).
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Art 5 Abs 3 MRK Unverhältnismäßigkeit der Haft unter Hinweis auf die Verfahrensdauer bis zum Urteil erster Instanz behauptet, wird sie erneut auf die zu 15 Os 145/01 angeführten Gründe verwiesen.Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Artikel 5, Absatz 3, MRK Unverhältnismäßigkeit der Haft unter Hinweis auf die Verfahrensdauer bis zum Urteil erster Instanz behauptet, wird sie erneut auf die zu 15 Os 145/01 angeführten Gründe verwiesen.
Weiters behauptet die Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Haft auch in Hinblick auf eine Verzögerung der Urteilsausfertigung. Richtig ist, dass die gesetzliche Ausfertigungsfrist (§ 270 Abs 1 StPO) überschritten wurde und mehr als vier Monate betrug. Wenngleich der Gesetzgeber lediglich für die Verfahrensparteien die Möglichkeit geschaffen hat, die ihnen für die Ausführung der Rechtsmittel gegen ein Urteil zur Verfügung stehende 4-Wochen-Frist in Fällen extremen Umfangs verlängern zu lassen (§ 285 Abs 2 StPO), während er eine analoge Bestimmung für die Urteilsausfertigung (offenbar in Hinblick darauf, dass eine Fristüberschreitung dort keine prozessualen Folgen nach sich zieht) vermissen lässt, kann im vorliegenden Fall eines Verfahrens und einer Urteilsausfertigung von weit überdurchschnittlichem Umfang, in dem sehr gewichtige Vorwürfe sorgsam zu prüfen waren und der Ausspruch des Schöffengerichts in einer Weise zu begründen war, die einen allfälligen zeitaufwendigen weiteren Rechtsgang vermeiden lässt, die - zwar deutliche, aber noch nicht unvertretbare - Überschreitung der 4-wöchigen Ausfertigungsfrist, auch im Konnex mit der beträchtlichen gesamten Verfahrensdauer, im konkreten Fall im Lichte der zu erwartenden Freiheitsstrafe (welche vom Erstgericht, wenn auch noch nicht rechtskräftig mit zwölf Jahren als angemessen erachtet wurde) gesehen weder eine Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer iSd § 180 Abs 1 StPO, noch deren Unangemessenheit bis zur rechtskräftigen Aburteilung iSd Art 5 Abs 3 EMRK bewirken.Weiters behauptet die Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Haft auch in Hinblick auf eine Verzögerung der Urteilsausfertigung. Richtig ist, dass die gesetzliche Ausfertigungsfrist (Paragraph 270, Absatz eins, StPO) überschritten wurde und mehr als vier Monate betrug. Wenngleich der Gesetzgeber lediglich für die Verfahrensparteien die Möglichkeit geschaffen hat, die ihnen für die Ausführung der Rechtsmittel gegen ein Urteil zur Verfügung stehende 4-Wochen-Frist in Fällen extremen Umfangs verlängern zu lassen (Paragraph 285, Absatz 2, StPO), während er eine analoge Bestimmung für die Urteilsausfertigung (offenbar in Hinblick darauf, dass eine Fristüberschreitung dort keine prozessualen Folgen nach sich zieht) vermissen lässt, kann im vorliegenden Fall eines Verfahrens und einer Urteilsausfertigung von weit überdurchschnittlichem Umfang, in dem sehr gewichtige Vorwürfe sorgsam zu prüfen waren und der Ausspruch des Schöffengerichts in einer Weise zu begründen war, die einen allfälligen zeitaufwendigen weiteren Rechtsgang vermeiden lässt, die - zwar deutliche, aber noch nicht unvertretbare - Überschreitung der 4-wöchigen Ausfertigungsfrist, auch im Konnex mit der beträchtlichen gesamten Verfahrensdauer, im konkreten Fall im Lichte der zu erwartenden Freiheitsstrafe (welche vom Erstgericht, wenn auch noch nicht rechtskräftig mit zwölf Jahren als angemessen erachtet wurde) gesehen weder eine Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer iSd Paragraph 180, Absatz eins, StPO, noch deren Unangemessenheit bis zur rechtskräftigen Aburteilung iSd Artikel 5, Absatz 3, EMRK bewirken.
Heinz Dieter H***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Heinz Dieter H***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.