Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, das Erstgericht habe für die zu 1./ und 2./ angenommene Mitgliedschaft des Angeklagten in einer kriminellen Vereinigung zur subjektiven Tatseite „keine bzw nur eine Scheinbegründung“ angegeben. Sie übergeht dabei unzulässig (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370) die darauf bezogenen Entscheidungsgründe (US 15 f und 19) und verfehlt somit ihren gesetzlichen Bezugspunkt.Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, das Erstgericht habe für die zu 1./ und 2./ angenommene Mitgliedschaft des Angeklagten in einer kriminellen Vereinigung zur subjektiven Tatseite „keine bzw nur eine Scheinbegründung“ angegeben. Sie übergeht dabei unzulässig vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; RIS-Justiz RS0119370) die darauf bezogenen Entscheidungsgründe (US 15 f und 19) und verfehlt somit ihren gesetzlichen Bezugspunkt.
Mit der Kritik an für die Feststellung entscheidender Tatsachen unerheblichen Erwägungen des Erstgerichts, nämlich zur Verantwortung des Angeklagten bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem unbekannten Täter D***** sowie zur Frage, wie der Beschwerdeführer konkret zur Tätergruppe stieß (US 14), zeigt die Beschwerde keinen Begründungsmangel auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 453).Mit der Kritik an für die Feststellung entscheidender Tatsachen unerheblichen Erwägungen des Erstgerichts, nämlich zur Verantwortung des Angeklagten bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem unbekannten Täter D***** sowie zur Frage, wie der Beschwerdeführer konkret zur Tätergruppe stieß (US 14), zeigt die Beschwerde keinen Begründungsmangel auf vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 453).
Die aus Z 5 vierter Fall vermisste Begründung zu 2./ findet sich auf US 17 ff. Mit den weiteren Behauptungen, die DNA des Angeklagten auf dem Suchtgiftpäckchen lasse bei dieser Verdachtslage keinesfalls den Schluss zu, dass der Angeklagte das Suchtgift erworben und besessen hätte, und dieser habe auch „keine Alleingewahrsame in der Bunkerwohnung“ gehabt, wird bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.Die aus Ziffer 5, vierter Fall vermisste Begründung zu 2./ findet sich auf US 17 ff. Mit den weiteren Behauptungen, die DNA des Angeklagten auf dem Suchtgiftpäckchen lasse bei dieser Verdachtslage keinesfalls den Schluss zu, dass der Angeklagte das Suchtgift erworben und besessen hätte, und dieser habe auch „keine Alleingewahrsame in der Bunkerwohnung“ gehabt, wird bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Der von der Mängelrüge behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in der Feststellung, wonach der Angeklagte das Suchtgift entweder persönlich im Hauseingangsbereich vom Angeklagten M*****, spätestens jedoch in der Wohnung dieses Hauses vom unbekannten Täter D***** übernommen habe (US 9), liegt nicht vor, weil zwei Aussagen nur dann widersprüchlich sind, wenn sie nach den Kriterien logischen Denkens oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f). Im Übrigen ist es weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, von wem der Angeklagte das Suchtgift erworben hat. Soweit die Beschwerde es als „nicht nachvollziehbar“ erachtet, „wieso der Angeklagte das dem unbekannten Täter D***** übergebene Suchtgift von diesem übernommen haben soll“ und auf die Aussage des Angeklagten Aleksandar M***** verweist, wird neuerlich - aus Z 5 unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.Der von der Mängelrüge behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) in der Feststellung, wonach der Angeklagte das Suchtgift entweder persönlich im Hauseingangsbereich vom Angeklagten M*****, spätestens jedoch in der Wohnung dieses Hauses vom unbekannten Täter D***** übernommen habe (US 9), liegt nicht vor, weil zwei Aussagen nur dann widersprüchlich sind, wenn sie nach den Kriterien logischen Denkens oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f). Im Übrigen ist es weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, von wem der Angeklagte das Suchtgift erworben hat. Soweit die Beschwerde es als „nicht nachvollziehbar“ erachtet, „wieso der Angeklagte das dem unbekannten Täter D***** übergebene Suchtgift von diesem übernommen haben soll“ und auf die Aussage des Angeklagten Aleksandar M***** verweist, wird neuerlich - aus Ziffer 5, unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) legt nicht dar, weshalb die vorliegenden Urteilskonstatierungen (US 6 bis 10) eine Subsumtion unter die Qualifikationen des § 28a Abs 2 Z 2 SMG (1./) und § 28 Abs 3 SMG (2./) nicht zulassen und welche darüber hinaus gehenden Feststellungen das Erstgericht zur richtigen rechtlichen Beurteilung treffen hätte sollen (vgl RIS-Justiz RS0099938).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) legt nicht dar, weshalb die vorliegenden Urteilskonstatierungen (US 6 bis 10) eine Subsumtion unter die Qualifikationen des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (1./) und Paragraph 28, Absatz 3, SMG (2./) nicht zulassen und welche darüber hinaus gehenden Feststellungen das Erstgericht zur richtigen rechtlichen Beurteilung treffen hätte sollen vergleiche RIS-Justiz RS0099938).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.